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9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren

9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde vom 01.04.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 Abs. 1-5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde in der Fassung vom 12.06.2001 (Lübecker Stadtzeitung vom 31.07.2001), zuletzt geändert durch die 8. Änderungssatzung vom 05.02.2018 (Bekanntmachung vom 12.02.2018) durch Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.03.2019 wie folgt geändert:

TEIL 2
Strandbenutzungsgebühren

1.

§ 11 - Gegenstand erhält folgende Fassung:

Zur Deckung der Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Strandes werden am

1. Strand auf der Stadtseite zwischen der Nordermole und der Abgrenzung bei der nördlichen Abfahrrampe

2. Strand am Priwall zwischen der Südermole und einer gedachten Linie, die 120 m westlich der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern verläuft

Strandbenutzungsgebühren erhoben.

2.

§ 13 - Entstehen der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Fälligkeit wird wie folgt geändert

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Die Pflicht zur Zahlung der Strandbenutzungsgebühr entsteht mit dem Betreten der gekennzeichneten Strandabschnitte zum Zwecke des Verweilens.

3.

§ 14 - Befreiungen

Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

d) Personen mit Hauptwohnsitz in der Hansestadt Lübeck

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Benutzung des Strandes auf dem Priwall ist für folgende Personen strandbenutzungsgebührenfrei:

Buchstabe a) und b) werden gestrichen

Die Buchstaben c) bis d) werden Buchstaben a) bis b)

4.

§ 15 - Vergünstigungen

§ 15 wird gestrichen

5.

§ 16 - Strandkarten wird § 15 und erhält folgende Fassung:

(1)   Die Berechtigungskarten zum Betreten des Strandes (Strandkarte) sind vor dem Betreten des Strandes auf der Stadtseite beim Strandkorbvermieter bzw. aus den an den Eingängen zum Strand aufgestellten Automaten, auf dem Priwall aus den an den Eingängen zum Strand aufgestellten Automaten zu lösen. Schwerbehinderte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 ermäßigte Strandkarten beim Strandkorbvermieter und beim Kurbetrieb Travemünde.

(2)   Die Strandkarten berechtigen zur Benutzung des Strandes.

(3)   Strandkarten sind beim Betreten des Strandes mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzulegen. Sie sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung werden sie eingezogen.

(4)   Wird die Strandbenutzungsgebühr erst im Rahmen einer vom Kurbetrieb Travemünde durchgeführten oder veranlassten Kontrolle entrichtet, entsteht eine zusätzliche Verwaltungsgebühr, die sofort fällig ist. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck.

(5)   Für verloren gegangene Strandkarten wird Ersatz nicht geleistet.

6.

§ 17 - Höhe der Gebühr wird § 16 und wie folgt neu gefasst:

(1)  Die Strandbenutzungsgebühr beträgt € 2,80.

(2)  Ab 15.00 Uhr beträgt die Strandbenutzungsgebühr € 1,40.

7.

Die §§ 18 bis 22 werden § 17 bis 21

8.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Lübeck, den 01.04.2019                                                                              
Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    08.04.2019