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4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ordnung im Strandgebiet

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ordnung im Strandgebiet des Ostseeheilbades Travemünde (Strandsatzung) vom 01.04.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.12.2014 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 473) in Verbindung mit §§ 32 Abs. 2, 34 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG vom 24. Februar 2010 zuletzt geändert durch Art. 2 Ges. v. 13.12.2018, GVOBl. S. 773) und § 1 der Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern zweiter Ordnung vom 15. 11. 2018 (GVOBl. 2018, S. 751) wird die Satzung über die Ordnung im Strandgebiet des Ostseeheilbades Travemünde (Strandsatzung) vom 04.09.2003 (Lübecker Stadtzeitung vom 23.09.2003) in der Fassung der Änderungssatzung vom 02.05.2016 (Lübecker Stadtzeitung vom 17.05.2016) nach Beschluss durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.03.2019 wie folgt geändert:

1.

§ 2 - Betreten des Strandgebietes

§ 2 wird wie folgt neu gefasst:

1) Der Kurstrand darf vorbehaltlich des Absatzes 3 in der Sommerkurzeit zum Verweilen nur von Personen betreten werden, die

a) ihren Hauptwohnsitz in der Hansestadt Lübeck haben oder

b) OstseeCard-Inhaber/Inhaberinnen sind oder

c) Strandbenutzungsgebühr entrichtet haben oder

d) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

e) zu 100 % schwerbehindert sind oder

f) die Begleitperson einer/eines Schwerbehinderten sind, sofern eine ständige Begleitung notwendig ist und dies im Ausweis der/des Schwerbehinderten eingetragen ist.

Jede dieser Personen hat das Recht, sich in den Strandabschnitten der Strandkorbvermieter aufzuhalten, auch wenn sie keinen Strandkorb mietet.

2) Der Priwallstrand darf vorbehaltlich des Absatzes 3 in der Sommerkurzeit zum Verweilen nur von Personen betreten werden, die

a) ihren Hauptwohnsitz in der Hansestadt Lübeck haben oder

b) OstseeCard-Inhaber/Inhaberinnen sind oder

c) Strandbenutzungsgebühren entrichtet haben oder

d) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

e) zu 100 % schwerbehindert sind oder

f) die Begleitperson einer/eines Schwerbehinderten sind, sofern eine ständige Begleitung  notwendig ist und dies im Ausweis der/des Schwerbehinderteneingetragen ist oder

g) im Kurabgabenerhebungsgebiet in einem Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im Kurabgabenerhebungsgebiet haben oder

h) Studierende an den Hoch- und Fachschulen in der Hansestadt Lübeck mit gültigem Studentenausweis sind oder

i) Teilnehmer an Lehrgängen der Berufsbildungsstätte der Handwerkskammer oder der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule auf dem Priwall sind.

3) Das Wandern entlang der Wasserlinie des gesamten Strandgebietes und das Verweilen auf folgenden Strandabschnitten

a) Strand am Brodtener Ufer:
Strandabschnitt zwischen der Seebadeanstalt Möwenstein und einer gedachten Linie in Richtung Norden zwischen dem Ende der wasserseitigen Steinschüttung (Söhrmanndamm) und dem Steilufer

b) Kurstrand:
Strandabschnitt zwischen dem Promenadensteg zu Beginn der Liegewiese und einer gedachten Linie in 150 Meter Entfernung Richtung Nordermole

c) Priwallstrand
Strandabschnitt zwischen der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und einer gedachten Linie in 120 Meter Entfernung Richtung Südermole

sind frei.

2.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Lübeck, den 01.04.2019

Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    08.04.2019