Amtliche Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung)
In einem Bienenstand in Lübeck-Buntekuh wurde die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtstierärztlich festgestellt. Daher wird hiermit gemäß § 10 Abs. 1, § 11 und § 5 b der Bienenseuchenverordnung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert am 17.04.2014 (BGBl.I S. 388), in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes Schleswig-Holstein vom 16.07.2014 (GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 7831-6) sowie den Ausführungshinweisen zur Bienenseuchen-Verordnung Schleswig-Holstein vom 08.08.2016 (GL-Nr. 7824-7) folgender Sperrbezirk festgelegt und werden folgende Anordnungen getroffen:
Um den Ausbruchsbetrieb in Lübeck wird ein Sperrbezirk eingerichtet, dessen Gebiet folgendermaßen umschlossen wird:
Steinrader Hauptstr., Morier Str. bis an die Stadtgrenze zum Kreis Ostholstein, entlang dieser Stadtgrenze bis zur Krempelsdorfer Allee, dieser und der Fackenburger Allee folgend bis zum Lindenplatz, Puppenbrücke, Possehlstr., Possehlbrücke, Berliner Allee bis zur Kronsforder Allee, dieser folgend bis zur Vorrader Str., Raabrede, Kronsforder Landstr. nach Süden, Krummesser Landstr., dieser folgend bis zur Stadtgrenze zum Kreis Herzogtum- Lauenburg, entlang der Stadtgrenze bis zur Niedernstr., Niedernstr. folgend bis zur Stadtgrenze zum Kreis Herzogtum- Lauenburg, der Stadtgrenze entlang folgend nach Norden bis zur Grienau, entlang der Hühnerbek bis zur Nienhüsener Str., dieser folgend in die Wesenberger Str. bis Reecker Heide, dieser folgend bis Brockkamp, Rennsahl, Ziegeleiweg bis zur Trave, an der Trave entlang bis zur Stadtgrenze zum Kreis Stormarn, der Stadtgrenze nach Norden folgend bis zur Steinrader Hauptstr.
Gemäß § 11 Bienenseuchenverordnung gilt für den Sperrbezirk:
Soweit Anfechtungen der o.g. Anordnungen nicht bereits nach § 37 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung haben, wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) die sofortige Vollziehung dieser Verfügung hiermit angeordnet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Tiergesund- heitsgesetz vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324), in der zurzeit geltenden Fassung, Ord- nungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
Diese Verfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
In einem Bienenstand in Lübeck wurde am 22.03.2019 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.
Es ist zu befürchten, dass es zu einer Einschleppung in andere Bienenhaltungen gekommen ist. Um eine derartige Übertragung zu verhindern; gibt es keine anderen als die angeordneten Maßnahmen, die damit geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären. Da Bienen einen Flugradius haben, der 1 km deutlich überschreiten kann, wurde der Sperrbezirk auf einen 3 km-Radius um den betroffenen Betrieb erweitert.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet, da die Amerikanischen Faulbrut eine schnell fortschreitende und leicht übertragbare Bienenkrankheit ist, welche zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann.
Um einem nicht mehr kontrollierbaren Ausbruch vorzubeugen, ist sicher zu stellen, dass alle Maßnahmen sofort durchgeführt werden. Auch während eines Widerspruchsverfahrens sind alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam weiter durchzuführen.
Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter in dem oben genannte Sperrbezirk zurück zu stehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse.
Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2-6; 23539 Lübeck, erhoben werden.
Lübeck, den 22.03.2019
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Dr. Tischbirek
Amtstierärztin