Neubekanntmachung der Stadtverordnung
vom 9. März 2016 zur Änderung der Stadtverordnung zum Schutz
von Landschaftsteilen in den Gemarkungen St. Gertrud, St. Jürgen,
Schlutup und Strecknitz im Bereich der Hansestadt Lübeck
(Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“)
vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978
Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 26 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) i.V.m. §§ 15, 19 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225) wird durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde verordnet:
§ 1
Änderung der Landschaftsschutzgebietsflurstücke
(1) Aus dem Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ werden Landschaftsteile aus dem
Landschaftsschutz wie folgt entlassen:
Die in § 1 Abs. 2 zitierte Anlage der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom
09. Juni 1978 wird wie folgt geändert:
1. Das unter „I. Von der Gemarkung St. Gertrud“ erster Spiegelstrich Flur 13, Blatt 1 aufgeführte
Flurstück 48/13 (ehemalige Bezeichnung), und wird teilweise aus dem Landschaftsschutz
entlassen und lautet jetzt „918 tlw.“2. Das unter „II. Von Gemarkung St. Jürgen“ dritter Spiegelstrich Flur 3 aufgeführte Flurstück
840/112 (ehemalige Bezeichnung), wird teilweise aus dem Landschaftsschutz entlassen und
lautet jetzt „851, 852 tlw., 853 tlw., 854“.3. Das unter „II. Von Gemarkung St. Jürgen“ vierter Spiegelstrich Flur 13, Blatt 2, aufgeführte
Flurstück 1715/3 (ehemalige Bezeichnung), wird aus dem Landschaftsschutz entlassen und
vollständig gestrichen sowie das Flurstück 1716/8 (ehemalige Bezeichnung), wird teilweise
aus dem Landschaftsschutz entlassen und lautet jetzt „8/6 tlw.“.
(2) In das Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ werden Teile in den Landschaftsschutz wie
folgt neu aufgenommen:
Die in § 1 Abs. 2 zitierte Anlage der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom
09. Juni 1978 wird wie folgt ergänzt:
1. Unter „II. Von Gemarkung St. Jürgen“ dritter Spiegelstrich Flur 3 werden die Flurstücke „105/10
tlw., 848 tlw. (ehemalige Bezeichnung 123/1 tlw.), und 850 tlw. “(ehemalige Bezeichnung
356/171 tlw.)“ sowie das Flurstück 172 am Ende der Auflistung mit Stand November 2015 neu
aufgenommen.2. Unter „II. Von Gemarkung St. Jürgen“ vierter Spiegelstrich Flur 13, Blatt 2 werden die Flurstücke
„8/6 tlw. “(ehemalige Bezeichnung 1716/8 tlw.), 23/24 (ehemalige Bezeichnungen 23/1 tlw. und
304 tlw.) und 23/25“ (ehemalige Bezeichnungen 23/1 tlw. und 23/2 tlw. sowie 304 tlw.) am Ende
der Auflistung mit Stand November 2015 neu aufgenommen.
§ 2
Entlassungsflächen und Hinzunahmeflächen in der Karte gem. § 1 Abs. 3
(1) § 1 Abs. 3 der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978 wird wie
folgt neu gefasst:
„Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1 : 1000, 1 : 2000 grün
eingetragen. Die Grenzen der aus dem Landschaftsschutz entlassenen Flächen sind in der vorhandenen
Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1 : 1000 wie folgt eingetragen:
Grün und schwarz durchkreuzt als entfallende Landschaftsschutzgrenze und grün als neue
Landschaftsschutzgrenze. Die Landschaftsschutzkarte ist als Ausfertigung bei der Unteren
Naturschutzbehörde hinterlegt und kann dort von jedermann während der Dienststunden eingesehen
werden. Außerdem ist die Landschaftsschutzkarte im Archiv der Hansestadt Lübeck hinterlegt.“
(2) § 1 der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978 wird um einen
neuen Absatz 4 ergänzt, der wie folgt lautet:
„Die aufgenommenen Flächen liegen:
1. im Norden des Bereiches „Wasserkunst“. Die Einzelflächen werden begrenzt durch die
Straße „Bei der Wasserkunst“, im Westen durch die neu geplante Zufahrtstraße auf das
Gelände „Wasserkunst“, im Süden und Osten durch das bestehende
Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“. Sie haben eine Größe von ca. 261 m².2. im Bereich des „Karl-Ross-Weges“. Sie wird begrenzt im Südwesten durch die Grundstücke
Karl-Ross-Weg Nr. 9 und 11 sowie das unbebaute Ende der Straße „Karl-Ross-Weg“, im
Nordwesten durch das Grundstück „Karl-Ross-Weg 11“, nach Nordosten durch das
bestehende Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ und im Südosten durch
die Verkehrsfläche unterhalb der „Wallbrechtbrücke“. Sie hat eine Größe von ca. 1969 m².
§ 3
Schutzzweck
§ 1 der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978 wird um einen neuen Absatz 5 ergänzt, der wie folgt lautet:
“Die Unterschutzstellung der hinzugenommenen Teilflächen nach § 1 Absatz 2 und Absatz 4 im Bereich „Bei der Wasserkunst“ und im Bereich des „Karl-Ross-Weges“ dienen insbesondere als Arrondierungsflächen der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Sie sind zudem von besonderer Bedeutung für die Erholung im Zuge der Herstellung einer Grünanlage in diesem Bereich.“
§ 4
Inkrafttreten
Diese Stadtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Lübeck, den 09.03.2016
gez. Bernd Saxe
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Naturschutzbehörde