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Neubekanntmachung der Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen

Neubekanntmachung der Stadtverordnung
vom 9. März 2016 zur Änderung der Stadtverordnung zum Schutz
von Landschaftsteilen in den Gemarkungen St. Gertrud, St. Jürgen,
Schlutup und Strecknitz im Bereich der Hansestadt Lübeck
(Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“)
vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978

 

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 26 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) i.V.m. §§ 15, 19 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225) wird durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde verordnet:

§ 1

Änderung der Landschaftsschutzgebietsflurstücke

 

(1)     Aus dem Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ werden Landschaftsteile aus dem
          Landschaftsschutz wie folgt entlassen:

          Die in § 1 Abs. 2 zitierte Anlage der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom
          09. Juni 1978 wird wie folgt geändert:

1. Das unter „I. Von der Gemarkung St. Gertrud“ erster Spiegelstrich Flur 13, Blatt 1 aufgeführte
    Flurstück 48/13 (ehemalige Bezeichnung), und wird teilweise aus dem Landschaftsschutz
    entlassen und lautet jetzt „918 tlw.“

2. Das unter „II. Von Gemarkung St. Jürgen“ dritter Spiegelstrich Flur 3 aufgeführte Flurstück
    840/112 (ehemalige Bezeichnung), wird teilweise aus dem Landschaftsschutz entlassen und
    lautet jetzt „851, 852 tlw., 853 tlw., 854“.  

3. Das unter „II. Von Gemarkung St. Jürgen“ vierter Spiegelstrich Flur 13, Blatt 2, aufgeführte
    Flurstück 1715/3 (ehemalige Bezeichnung), wird aus dem Landschaftsschutz entlassen und
    vollständig gestrichen sowie das Flurstück 1716/8 (ehemalige Bezeichnung), wird teilweise
    aus dem Landschaftsschutz entlassen und lautet jetzt „8/6 tlw.“.

(2)     In das Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ werden Teile in den Landschaftsschutz wie
          folgt neu aufgenommen:

          Die in § 1 Abs. 2 zitierte Anlage der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom
          09. Juni 1978 wird wie folgt ergänzt:

1.  Unter „II. Von Gemarkung St. Jürgen“ dritter Spiegelstrich Flur 3 werden die Flurstücke „105/10
      tlw., 848 tlw.
(ehemalige Bezeichnung 123/1 tlw.), und 850 tlw. “(ehemalige Bezeichnung
     356/171 tlw.)“ sowie das Flurstück 172 am Ende der Auflistung mit Stand November 2015 neu
     aufgenommen.

2. Unter „II. Von Gemarkung St. Jürgen“ vierter Spiegelstrich Flur 13, Blatt 2 werden die Flurstücke
    „8/6 tlw. “(ehemalige Bezeichnung 1716/8 tlw.), 23/24 (ehemalige Bezeichnungen 23/1 tlw. und
    304 tlw.) und 23/25“ (ehemalige Bezeichnungen 23/1 tlw. und 23/2 tlw. sowie 304 tlw.) am Ende
    der Auflistung mit Stand November 2015 neu aufgenommen.


§ 2

Entlassungsflächen und Hinzunahmeflächen in der Karte gem. § 1 Abs. 3

 

(1)   § 1 Abs. 3 der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978 wird wie
        folgt neu gefasst:

        „Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Landschaftsschutzkarte im Maßstab  1 : 1000, 1 : 2000 grün
        eingetragen. Die Grenzen der aus dem Landschaftsschutz entlassenen Flächen sind in der vorhandenen
        Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1 : 1000 wie folgt eingetragen:

        Grün und schwarz durchkreuzt als entfallende Landschaftsschutzgrenze und grün als neue
        Landschaftsschutzgrenze. Die Landschaftsschutzkarte ist als Ausfertigung bei der Unteren
        Naturschutzbehörde hinterlegt und kann dort von jedermann während der Dienststunden eingesehen
        werden. Außerdem ist die Landschaftsschutzkarte im Archiv der Hansestadt Lübeck hinterlegt.“

(2)   § 1 der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978 wird um einen
        neuen Absatz 4 ergänzt, der wie folgt lautet:

        „Die aufgenommenen Flächen liegen:

1.    im Norden des Bereiches „Wasserkunst“. Die Einzelflächen werden begrenzt durch die
       Straße „Bei der Wasserkunst“, im Westen durch die neu geplante Zufahrtstraße auf das
       Gelände „Wasserkunst“, im Süden und Osten durch das bestehende
       Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“. Sie haben eine Größe von ca. 261 m².

2.    im Bereich des „Karl-Ross-Weges“. Sie wird begrenzt im Südwesten durch die Grundstücke
       Karl-Ross-Weg Nr. 9 und 11 sowie das unbebaute Ende der Straße „Karl-Ross-Weg“, im
       Nordwesten durch das Grundstück „Karl-Ross-Weg 11“, nach Nordosten durch das
       bestehende Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ und im Südosten durch
       die Verkehrsfläche unterhalb der „Wallbrechtbrücke“. Sie hat eine Größe von ca. 1969 m².

 

§ 3

Schutzzweck

 

§ 1 der Landschaftsschutzverordnung vom 13. Juli 1970 in der Fassung vom 09. Juni 1978 wird um einen neuen Absatz 5 ergänzt, der wie folgt lautet:

“Die Unterschutzstellung der hinzugenommenen Teilflächen nach § 1 Absatz 2 und Absatz 4 im Bereich „Bei der Wasserkunst“ und im Bereich des „Karl-Ross-Weges“ dienen insbesondere als Arrondierungsflächen der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Sie sind zudem von besonderer Bedeutung für die Erholung im Zuge der Herstellung einer Grünanlage in diesem Bereich.“

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Stadtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Lübeck, den 09.03.2016

 

gez. Bernd Saxe

 

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Naturschutzbehörde

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    05.04.2016