Amtliche Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland am 26. Mai 2019 in der Hansestadt Lübeck
Am 26. Mai 2019 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag
1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
5. in das Wählerverzeichnis der Hansestadt Lübeck eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt spätestens bis zum 05. Mai 2019 zu stellen.
Einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Hansestadt Lübeck, der erst nach dem 05. Mai 2019 bei der Hansestadt Lübeck - Wahlen – Fackenburger Allee 29, 23539 Lübeck, eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis einschließlich zum 05. Mai 2019 gegenüber der Hansestadt Lübeck auf einem Formblatt beantragen, nicht in einem deutschen Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Entscheidung gegen eine Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie hier erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie nur bei den Europawahlen von 1979 – 1994 in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an
der Europawahl in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei der Hansestadt Lübeck – Wahlen -, Fackenburger Allee 29, 23539 Lübeck, angefordert werden.
Weitere Informationen und Formblätter finden sie auch auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de).
Hinweise finden Sie ebenfalls www.wahlen.luebeck.de .
Lübeck, den 22. Januar 2019
Hansestadt Lübeck
Der Stadtwahlleiter
Jan Lindenau