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Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit; hier Grundwasserentnahme Hawesta

Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG)

 

Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde vom 07.11.2017 - AZ.: 3.390.03.33.02.2 90/2017 -

 

Grundwasserentnahme im Produktionsprozess auf dem Grundstück Mecklenburger Straße 140 – 142 in 23568 Lübeck.

Die Vorhabenträgerin „Hawesta – Feinkost Hans Westphal  GmbH & Co. KG“ beabsichtigt im Rahmen des Produktionsprozesses Grundwasser aus drei bereits bestehenden Grundwasserbrunnen zu entnehmen und als Brauch- und Betriebswasser zu verwenden. Die Grundwasserentnahme wird auf 160.000 m³/a begrenzt.

 

Anhand einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 des Gesetztes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetztes vom 8. September2017 (BGBl. I S. 3370), hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde, festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.

 

Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetztes (IZG-SH) für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Sch.-H. S. 89) ist eine Einsichtnahme in diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen auf Antrag beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde, im Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2 – 6, 23560 Lübeck, Zimmer 0.011 (Verbindungsgang Erdgeschoss), während der Dienststunden (Servicezeiten) möglich.

 

Der Bürgermeister

Der Hansestadt Lübeck

als untere Wasserbehörde

Im Auftrag

 

Birgit Hartmann

(Bereichsleiterin)

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    07.11.2017