Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Krummesse und der Hansestadt Lübeck
über den Bau, die Finanzierung und die Unterhaltung des gemeinsamen Geh- und Radweges
entlang der Niedernstraße
Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) wird nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 25.2.2016 und der Gemeindevertretung Krummesse vom 18.9.2015 zwischen
der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister (nachfolgend Stadt)
und
der Gemeinde Krummesse, vertreten durch den Bürgermeister (nachfolgend Gemeinde)
sowie der Gemeinde Bliestorf, vertreten durch den Bürgermeister,
dem Kreis Herzogtum Lauenburg, vertreten durch den Landrat
und dem Amt Berkenthin, vertreten durch den Amtsvorsteher
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für den neu anzulegenden gemeinsamen Geh- und Radweg entlang der Niedernstraße vom Rondeshagener Weg bis zur Kronsforder Hauptstraße auf Lübecker Hoheitsgebiet entsprechend der Kennzeichnung im Katasterplan, der als Anlage 1, Bestandteil dieses Vertrages ist.
§ 2 Gegenstand
Die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Krummesse und der Hansestadt Lübeck vom 19.2./8.3.2007 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 23.4.2007 (Straßenvertrag) erstreckt sich – mit Ausnahme von deren § 3 Abs. 2 – 8 – auch auf den gemeinsamen Geh- und Radweg gemäß § 1.
§ 3 Finanzierung
(1) Die Stadt trägt einen Anteil der Herstellungskosten des gemeinsamen Geh- und Radweges in Höhe von
38.700 EUR. Erhöhen oder verringern sich die mit 343.000 EUR veranschlagten Planungs- und Baukosten,
verändert sich der von der Stadt zu tragende Anteil an den Kosten entsprechend. Der Anteil beträgt
höchstens 40.000 EUR.
(2) Die Stadt überlässt der Gemeinde die Flächen auf denen der Weg angelegt wird pachtfrei. Hierüber wird ein
gesonderter Vertrag geschlossen.
(3) Die Gemeinde trägt abweichend von § 3 Abs. 2 bis 8 Straßenvertrag sämtliche sonstigen Kosten, die durch
den Neubau, die Unterhaltung und die Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Weg entstehen in voller Höhe.
(4) Die für den Bau nach Naturschutzrecht erforderlichen Ausgleichsflächen werden von der Gemeinde und der
Gemeinde Bliestorf bereitgestellt.
§ 4 Regelungen aus der Ursprungsvereinbarung
Die Regelungen in den §§ 4 – 6 der Ursprungsvereinbarung finden auch auf diese Vereinbarung Anwendung.
Lübeck, den 02.03.2016 Krummesse, den 08.03.2016
Hansestadt Lübeck Gemeinde Krummesse
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
Saxe Michaelis
Berkenthin, den 10.03.2016 Ratzeburg, den 14.04.2016
Amt Berkenthin Kreis Herzogtum Lauenburg
Der Amtsvorsteher Der Landrat
Bartels Dr. Mager
Bliestorf, den 10.03.2016
Gemeinde Bliestorf
Der Bürgermeister
Rudolf
Eine Skizze finden Sie in der Anlage unten.