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Vereinbarung zwischen HL und Krummesse bzgl. Geh- und Radweg Niedernstraße

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Krummesse und der Hansestadt Lübeck
über den Bau, die Finanzierung und die Unterhaltung des gemeinsamen Geh- und Radweges
entlang der Niedernstraße

 

Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) wird nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 25.2.2016 und der Gemeindevertretung Krummesse vom 18.9.2015 zwischen

 

 

 

der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister (nachfolgend Stadt)

 

und

 

der Gemeinde Krummesse, vertreten durch den Bürgermeister (nachfolgend Gemeinde)

 

sowie der Gemeinde Bliestorf, vertreten durch den Bürgermeister,

 

dem Kreis Herzogtum Lauenburg, vertreten durch den Landrat

 

und dem Amt Berkenthin, vertreten durch den Amtsvorsteher

 

 

 

folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

 

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für den neu anzulegenden gemeinsamen Geh- und Radweg entlang der Niedernstraße vom Rondeshagener Weg bis zur Kronsforder Hauptstraße auf Lübecker Hoheitsgebiet entsprechend der Kennzeichnung im Katasterplan, der als Anlage 1, Bestandteil dieses Vertrages ist.

 

 

 

§ 2 Gegenstand

Die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Krummesse und der Hansestadt Lübeck vom 19.2./8.3.2007 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 23.4.2007 (Straßenvertrag) erstreckt sich – mit Ausnahme von deren § 3 Abs. 2 – 8 – auch auf den gemeinsamen Geh- und Radweg gemäß § 1.

 

 

 

§ 3 Finanzierung

(1) Die Stadt trägt einen Anteil der Herstellungskosten des gemeinsamen Geh- und Radweges in Höhe von
      38.700 EUR. Erhöhen oder verringern sich die mit 343.000 EUR veranschlagten Planungs- und Baukosten,
      verändert sich der von der Stadt zu tragende Anteil an den Kosten entsprechend. Der Anteil beträgt
      höchstens 40.000 EUR.

(2) Die Stadt überlässt der Gemeinde die Flächen auf denen der Weg angelegt wird pachtfrei. Hierüber wird ein
      gesonderter Vertrag geschlossen.

(3) Die Gemeinde trägt abweichend von § 3 Abs. 2 bis 8 Straßenvertrag sämtliche sonstigen Kosten, die durch
      den Neubau, die Unterhaltung und die Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit dem
      Weg entstehen in voller Höhe.

(4) Die für den Bau nach Naturschutzrecht erforderlichen Ausgleichsflächen werden von der Gemeinde und der
      Gemeinde Bliestorf bereitgestellt.

 

 

§ 4 Regelungen aus der Ursprungsvereinbarung

Die Regelungen in den §§ 4 – 6 der Ursprungsvereinbarung finden auch auf diese Vereinbarung Anwendung.

 

 

 

 

Lübeck, den 02.03.2016                                Krummesse, den 08.03.2016

 

Hansestadt Lübeck                                        Gemeinde Krummesse

Der Bürgermeister                                          Der Bürgermeister

 Saxe                                                                  Michaelis

 

 

 

Berkenthin, den 10.03.2016                          Ratzeburg, den 14.04.2016

 

Amt Berkenthin                                                 Kreis Herzogtum Lauenburg

Der Amtsvorsteher                                          Der Landrat

Bartels                                                                Dr. Mager

 

 

 

Bliestorf, den 10.03.2016

 

Gemeinde Bliestorf

Der Bürgermeister

Rudolf

 

 

 

Eine Skizze finden Sie in der Anlage unten.

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.05.2016
Anlagen