Örtliche Bekanntmachung Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Hansestadt Lübeck BERICHTIGUNG
Die am 17.12.2018 im Internet amtlich bekanntgemachte „Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Hansestadt Lübeck“wird wie folgt berichtigt:
In der Überschrift wird das Datum „03.12.201“ durch das Datum „03.12.2018" ersetzt.
In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2-6 und Nr. 8 wird jeweils vor der arabischen Ziffer ein Paragraphenzeichen eingefügt.
In Artikel 5 Absatz 1 wird nach „in“ das Wort „Kraft.“ eingefügt.
In Artikel 5 Absatz 2 wird nach dem Wort „Tarif“ das Wort „umzustellen“ eingefügt.
Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Hansestadt Lübeck vom 22.09.2006 in der Fassung vom 03.12.2018.
Aufgrund des § 51 Abs.1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBI.I S. 2808) und § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) vom 11.01.2012 (GVOBI. Schi.-H . 2012 S.270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.04 .2013 (GVOBI. S. 143), wird die Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Hansestadt Lübeck vom 22.09.2006, bekanntgemacht in der Lübecker Stadtzeitung am 26.09.2006 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.09.2014, bekanntgemacht in der Lübecker Stadtzeitung am 30.09.2014 wie folgt geändert:
Die Grundtaxe beträgt 3,40 Euro.
Die Fahrtaxe beträgt
von 0 km bis 1 km pro km 2,20 Euro
von 1 km bis 2 km pro km 2,00 Euro
von 2 km bis 6 km pro km 1,80 Euro
ab 6 km pro km 1,70 Euro
Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten von 0,10 Euro berechnet.
Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zu einer Beförderung von mehr als 5 Personen (einschl. Fahrer) geeignet ist, wird ein Zuschlag in Höhe von 6,00 Euro erhoben, soweit mehr als vier Fahrgäste befördert werden.
Für die Inanspruchnahme eines Kombi-Fahrzeuges auf Bestellung bzw. wenn die Nutzung wegen eines Sperrgepäcks erforderlich ist, wird ein Kombizuschlag in Höhe von 3,00 Euro erhoben.
Der Fahrgast ist auf die Zuschläge vor Fahrtantritt gesondert hinzuweisen.
Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind gemäߧ 51 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes im Rahmen der in§ 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes aufgeführten Kriterien möglich. Der Abschluss oder die Änderung einer Sondervereinbarung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Hansestadt Lübeck als Genehmigungsbehörde. Die durch den Taxiunternehmer geschlossenen Sondervereinbarungen, die bislang nicht angezeigt wurden, sind durch die Genehmigungsbehörde nachträglich zu genehmigen. Hierzu sind entsprechende Anträge innerhalb von drei Monaten nach lnkrafttreten dieser Verordnung bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
Das Entgelt für die Wartezeit beträgt 0,60 Euro je vollendete Minute.
Wird ein Taxi aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so ist zur Abgeltung etwaiger Wartezeiten und des Rückweges zum Taxistand ein Betrag von 5,00 Euro zu entrichten.
Lübeck, den 03.12.2018
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
gez. Lindenau