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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ordnung im Strandgebiet des Ostseeheilbades Travemünde

3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ordnung im Strandgebiet des Ostseeheilbades Travemünde (Strandsatzung) vom 02.05.2016

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.12.2014 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 473) in Verbindung mit §§ 32 Abs. 2, 34 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) in der Fassung vom 13.07.2011 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 225) und § 1 der Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeres-strand und über Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung vom 08.12.2008 ( zuletzt geändert GVOBl. 2013, S. 567) wird die Satzung über die Ordnung im Strandgebiet des Ostseeheil-bades Travemünde (Strandsatzung) vom 04.09.2003 (Lübecker Stadtzeitung vom 23.09.2003) in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.03.2008 (Lübecker Stadtzeitung vom 25.03.2008) nach Beschluss durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.04.2016 wie folgt geändert:

 

 

1.

 

Zu § 1 Anwendungsbereich

 

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Zum Strandgebiet gehören folgende Bereiche:

 

a) Kurstrand:

    Strand auf der Stadtseite zwischen der Nordermole und der Abgrenzung bei der
    nördlichen Abfahrrampe (Promenadensteg)

 

b) Strand am Brodtener Ufer:

    Strand zwischen der Seebadeanstalt Möwenstein und einer gedachten Linie in
    Richtung Norden zwischen dem Ende der wasserseitigen Steinschüttung
    (Söhrmanndamm) und dem Steilufer

 

c) Priwallstrand:

    Strand auf dem Priwall zwischen der Südermole und der Landesgrenze zu
    Mecklenburg Vorpommern“

 

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Zur Verwirklichung des Rechts der Hansestadt Lübeck, einen Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb oder für andere Zwecke zu nutzen (Sondernutzung nach § 34 Abs. 1 LNatSchG i.V.m. § 1 der Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung), wird der Gemeingebrauch in den der Sondernutzung unterliegenden Strandabschnitten nach Abs. 2 entsprechend den Regelungen dieser Satzung eingeschränkt.“

 

Es wird ein neuer Abs. 4 eingefügt, der lautet:

 

„Unter Sommerkurzeit ist die Zeit vom 15. Mai bis zum 14. September (einschließlich) eines jeden Jahres zu verstehen.“

 

 

2.

 

Zu § 2 Betreten des Strandgebietes

 

Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:

„Der Kurstrand darf vorbehaltlich des Abs. 3 in der Sommerkurzeit zum Verweilen nur von Personen betreten werden, die“

 

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

„zu 100 % schwerbehindert sind oder“

 

Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:

 

„Der Priwallstrand darf vorbehaltlich des Absatzes 3 in der Sommerkurzeit zum Verweilen nur von Personen betreten werden,“

 

Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

 

c) „zu 100 % schwerbehindert sind oder“

 

Absatz 2 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

 

d) „die Begleitperson einer/eines Schwerbehinderten sind, sofern eine ständige
     Begleitung notwendig ist und dies im Ausweis des/der Schwerbehinderten
     eingetragen ist oder

 

Absatz 2 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

 

e) „ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Hansestadt Lübeck haben oder

 

Absatz 2 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

 

f) „im Kurabgabenerhebungsgebiet in einem Ausbildungsverhältnis stehen, wenn
    sie ihren  Wohnsitz im Kurabgabenerhebungsgebiet haben oder“

 

Absatz 2 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

 

g) „Studierende an den Hoch- und Fachhochschulen in der Hansestadt Lübeck mit
    gültigem Studentenausweis sind oder“

 

Absatz 2 Buchstabe h) erhält folgende Fassung:

 

h) „Teilnehmer an Lehrgängen der Berufsbildungsstätte der Handwerkskammer
    oder der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule auf dem Priwall sind.

 

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Das Wandern entlang der Wasserlinie des gesamten Strandgebietes und das Verweilen auf folgenden Strandabschnitten

 

a) Strand am Brodtener Ufer:

    Strandabschnitt zwischen der Seebadeanstalt Möwenstein und einer gedachten
    Linie in Richtung Norden zwischen dem Ende der wasserseitigen
    Steinschüttung (Söhrmanndamm) und dem Steilufer

 

b) Kurstrand:

    Strandabschnitt zwischen dem Promenadensteg zu Beginn der Liegewiese und
    einer gedachten Linie in 150 Meter Entfernung Richtung Nordermole

 

c) Priwallstrand

    Strandabschnitt zwischen der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und
    einer gedachten Linie in 120 Meter Entfernung Richtung Südermole

 

sind ohne Entrichtung einer Kurabgabe oder Strandbenutzungsgebühr gestattet.

 

 

3.

 

Zu § 3 Verhalten am Strand

 

Absatz 2, Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

 

a) „das Radfahren, Benutzen und Abstellen von Fahrzeugen - außer Kinderwagen und
    Rollstühlen-,“

 

Absatz 2, Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

 

b) „musikalische Darbietungen sowie die akustische und optische Wiedergabe mit
    technischen Geräten, sofern andere Strandbesucher dadurch gestört werden können.“

 

Absatz 2, Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

 

d) „das Abbrennen offener Feuer, das Grillen sowie das Lagern, ausgenommen das
    Strandgebiet nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b)“

 

Absatz 2, Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

 

e) „das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen,“

 

Absatz 2, Buchstabe f) wird gestrichen

Absatz 2, Buchstabe g) wird gestrichen

 

Absatz 2, Buchstabe h) wird Buchstabe f)

 

 

4.

 

Zu § 4 Mitbringen von Hunden

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

„§ 4 Mitbringen von Hunden und Reiten

 

1) Hunde dürfen in der Zeit vom 1. April bis 30. September (einschließlich) in das gesamte
    Strandgebiet außer in den dafür besonders gekennzeichneten Abschnitten
    (Hundestrand) nicht mitgebracht werden. Ausgenommen sind Dienst-,
    Behindertenbegleit- und Blindenhunde, die ihrer Bestimmung gemäß mitgeführt werden.

 

2) Das Reiten ist im gesamten Strandgebiet in der Zeit vom 1. April bis 30. September
    einschließlich verboten.“

 

 

5.

 

Zu § 5 Wasserfahrzeuge

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5 Wasserfahrzeuge

 

1) Wasserfahrzeuge aller Art dürfen mit Genehmigung des Kurbetriebs Travemünde nur
    am Kurstrand und am Priwallstrand gelagert werden.

 

2) Wer Wasserfahrzeuge aller Art im gesamten Strandgebiet zu Wasser bringen oder
    anlanden will, bedarf der Genehmigung des Kurbetriebs Travemünde, der diese nur im
    Einvernehmen mit der zuständigen Behörde erteilen kann.

 

3) Die Absätze 1 und 2 finden auf aufblasbare Schwimmhilfen, wie zum Beispiel
    Luftmatratzen, aufblasbare Gummitiere, kleine aufblasbare Schlauchboote, keine
    Anwendung.

 

 

6.

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1) Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer im
    Strandgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

a) § 3 Abs. 2 a) Rad fährt, sonstige Fahrzeuge – außer Kinderwagen und
    Rollstühlen- benutzt oder abstellt,

 

b) § 3 Abs. 2 b) Musik darbietet oder mit technischen Geräten akustische und/oder
    optische Wiedergaben vornimmt, sofern andere Strandbenutzer dadurch gestört
    werden können,

 

c) § 3 Abs. 2 c) Papier, Obst- und Speisereste, Flaschen, Glas, Zigaretten- oder
    Zigarrenstummel und andere Abfälle wegwirft, ohne die dafür aufgestellten
    Behälter zu nutzen

 

d) § 3 Abs. 2 d) offene Feuer abbrennt, grillt sowie lagert, ausgenommen das
    Strandgebiet nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b),

 

e) § 3 Abs. 2 e) Zelte, Wohnwagen sowie Wohnmobile aufstellt,

 

f) § 3 Abs. 2 f) mehrleinige Drachen steigen lässt.

 

g) § 4 Abs. 1 Hunde, außer in den dafür besonders gekennzeichneten Abschnitten
    (Hundestrand) und der Zeit vom 1. April bis zum 30. September ( einschließlich)
    mitführt, ohne dass es sich um bestimmungsgemäß eingesetzte Dienst-,
    Behindertenbegleit - oder Blindenhunde handelt,

 

h) § 4 Abs. 2 in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September reitet.

 

 

 

Lübeck, den 02.05.2016

Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    17.05.2016