Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein, des § 45 des Straßen‐ und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVBl. Schl.-H.S 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2017 (GVOBl. Schl.‐H. S.513) sowie der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.‐H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl, Schl.‐H., S. 69) wird die Straßenreinigungs‐ und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 12.12.2017 (Lübecker Stadtzeitung vom 19.12.2017) nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 29.11.2018 wie folgt geändert:
Die Reinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge.
Zur Ermittlung der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße gem. Abs.2 und 3 gilt als Bezugspunkt für die erforderliche Parallelverschiebung die Straßenmittelli-nie. Diese ist in gerader Linie zu verlängern, wenn aufgrund der Lage des Grundstücks zur Straße die gedachten Verlängerungen der Grundstücksgrenzen nur einmal oder gar nicht die Straßenmittellinie schneiden. Verläuft die Straßenmittellinie in einer Kurve oder knickt vor dem Grundstück ab, ist die Straßenmittellinie jeweils von dem letzten geraden Verlauf der Straßenmittellinie zu verlängern, auch wenn ansonsten keine Verlängerung der Stra-ßenmittellinie erforderlich wäre. In diesem Fall werden zwei Parallelverschiebungen vor-genommen, um die längste Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße zu ermitteln.
Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen oder wird es durch mehrere zu reinigende Straßen erschlossen, besteht die Gebührenpflicht für jede zu reinigende Stra-ße, an die das Grundstück anliegt oder durch die es erschlossen wird.
Die jährliche Reinigungsgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der
Reinigungsklasse S 0 101,80 EUR 12 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 1 38,68 EUR 5 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 2 16,60 EUR 2 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 3 2,68 EUR 1 x wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile
Reinigungsklasse S 4 1,20 EUR 14 tägliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile
Reinigungsklasse S 5 69,64 EUR 12 x wöchentliche Reinigung aller Stra-ßenteile
Reinigungsklasse S 6 7,60 EUR 1 x wöchentliche Reinigung aller Straßen-teile
6. § 10 Abs.1 wird wie folgt geändert:
Die Winterdienstgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge. § 9 Abs. 2 ‐ 5 und 7 gelten entsprechend.
Die jährliche Winterdienstgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der
Winterdienstklasse W 0 10,88 EUR Fußgängerzone und ähnliche Verkehrsflächen, sowie sämtliche Verkehrsflächen der Reinigungsklasse S 0
Winterdienstklasse W 1 4,56 EUR Gefährliche und verkehrswichtige Fahrbahnen, insbesondere die verkehrsreichen Durchgangsstraßen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie
die Hauptverkehrsstraßen, Straßen des öffentlichen Personennahverkehrs und die dazu gehörenden Fußgängerüberwege und Radwege
Ziffern.1 - 4 und 6 treten rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Die Gebührenpflichtigen dürfen aufgrund dieser Satzungsänderung nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisher geltenden Satzungsregelungen. Bestandskräftige Bescheide bleiben von der Rück-wirkung unberührt.
Ziff. 5 und 7 treten mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft.
Lübeck den, 07.12.2018
Jan Lindenau
Der Bürgermeister