Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein, des § 45 des Straßen‐ und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVBl. Schl.-H.S 631, ber. 2004 S. 513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2017 (GVOBl. Schl.‐H. S.999) sowie der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.‐H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl, Schl.‐H., S. 69) wird die Straßenreinigungs‐ und Straßenreinigungsgebührensatzung vom 01.12.2014 (Lübecker Stadtzeitung vom 09.12.2014), zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2017 (Lübecker Stadtzeitung vom 19.12.2017) nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 29.11.2018 wie folgt geändert:
§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Straßenreinigungsgebühr
(1) Die Reinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge.
(2) Für die anliegenden Grundstücke ist die Straßenfrontlänge die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße angrenzt. Bei einem Grundstück, das mit weniger als 2/3 seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt, gilt als Straßenfrontlänge 2/3 der längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ¼ des Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge.
(3) Bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger), gilt als Straßenfrontlänge die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße.
(4) Zur Ermittlung der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße gem. Abs.2 und 3 gilt als Bezugspunkt für die erforderliche Parallelverschiebung die Straßenmittellinie. Diese ist in gerader Linie zu verlängern, wenn aufgrund der Lage des Grundstücks zur Straße die gedachten Verlängerungen der Grundstücksgrenzen nur einmal oder gar nicht die Straßenmittellinie schneiden. Verläuft die Straßenmittellinie in einer Kurve oder knickt vor dem Grundstück ab, ist die Straßenmittellinie jeweils von dem letzten geraden Verlauf der Straßenmittellinie zu verlängern, auch wenn ansonsten keine Verlängerung der Straßenmittellinie erforderlich wäre. In diesem Fall werden zwei Parallelverschiebungen vorgenommen, um die längste Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße zu ermitteln.
(5) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen oder wird es durch mehrere zu reinigende Straßen erschlossen, besteht die Gebührenpflicht für jede zu reinigende Straße, an die das Grundstück anliegt oder durch die es erschlossen wird.
(6) Maßstab sind außerdem Anzahl und Art der vorgesehenen Reinigungen, wofür die im Straßenverzeichnis aufgeführten Reinigungsklassen S 0 – S 6 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind
(7) Angefangene Meter werden nicht berücksichtigt.
(8) Die jährliche Reinigungsgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der
Reinigungsklasse S 0 105,28 EUR
Reinigungsklasse S 1 40,00 EUR
Reinigungsklasse S 2 16,96 EUR
Reinigungsklasse S 3 2,88 EUR
Reinigungsklasse S 4 1,20 EUR
Reinigungsklasse S 5 76,80 EUR
Reinigungsklasse S 6 8,00 EUR
(9) Wird die Reinigung nachweislich länger als einen Monat unterbrochen, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate (= 1/12 der festgesetzten Jahresgebühr) auf Antrag erstattet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Unterbrechung witterungsbedingt ist. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall der Reinigungsunterbrechung zu stellen
Lübeck den, 07.12.2018
Jan Lindenau
Der Bürgermeister