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Allgemeinverfügung über die Festlegung der Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der Bäderverordnung (BäderVO)

Gem. § 2 Abs. 5 der Landesverordnung über den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung – BäderVO) vom 15. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 383) werden die täglichen Öffnungszeiten für die Verkaufsstellen im Stadtteil Travemünde an Sonn- und Feiertagen vom 17. Dezember bis 08. Januar sowie vom 15. März bis 31.Oktober

mit Wirkung ab 15.12.2018 wie folgt festgelegt:

11.00 bis 17.00 Uhr.

Die Allgemeinverfügung über die Festlegung der Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der Bäderverordnung vom 13.01.2016, welche aufgrund der bis zum 14. Dezember 2018 geltenden Bäderverordnung (GVOBl. Schl.-H. S. 226) erlassen wurde, wird zum 14. Dezember 2018 aufgehoben.

Begründung:

Nach § 2 Abs. 1 BäderVO dürfen Verkaufsstellen u. a. in Kur- und Erholungsorten abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der Zeit vom 17. Dezember bis 08. Januar und vom 15. März bis 31.Oktober an Sonn- und Feiertagen für sechs Stunden im Zeitraum von 11.00 bis 19.00 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs, geöffnet sein. Der Stadtteil Travemünde ist gemäß der Anlage 1 der BäderVO als Kur- und Erholungsort anerkannt.

Gem. § 2 Abs. 5 BäderVO legt die zuständige Behörde die tägliche Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen nach Anhörung der Betroffenen sowie der örtlichen Kirchengemeinden  durch Allgemeinverfügung fest.

Bei der Entscheidung hinsichtlich der zeitlichen Lage der Verkaufszeiten waren bereits bei Erlass der Allgemeinverfügung vom 13.01.2016 verschiedene Interessenvertretungen des Einzelhandels, der Kirche und die Jugendvertretung beteiligt worden.

Hinweise:

Während der o.g. Öffnungszeiten ist nur der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs, zulässig (§ 2 Abs. 1 BäderVO).

Ausgenommen von dieser Ausnahmebewilligung sind der erste Weihnachtstag und der Karfreitag. Am 1. Mai ist der Verkauf nur dann erlaubt, wenn der Verkaufsstelleninhaber unter Freistellung aller Mitarbeiter den Verkauf persönlich durchführt (§ 5 Abs. 1 BäderVO).

Am Ostersonntag dürfen die Verkaufsstellen nur in der Zeit von 14.00 bis 18.30 Uhr geöffnet

sein (§ 5 Abs. 2 BäderVO).

Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen abweichend von der vorstehenden Regelung Verkaufsstellen nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein (§ 3 Abs. 3 LÖffZG).

Auf die Verpflichtung zum Führen von Verzeichnissen gemäß § 12 Abs. 3 LÖffZG, aus denen die Namen, die Tage, die Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersichtlich sind, wird hingewiesen. Im Übrigen bleiben die §§ 12 und 13 LÖffZG sowie § 6 BäderVO unberührt.

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes werden durch diese Allgemeinverfügung nicht berührt

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten, Dr.-Julius-Leber-Straße 48-52, oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de erhoben werden.

Lübeck, den 10.12.2018 

Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Melde- und Gewerbeangelegenheite 

Im Auftrag

Wöhlk

Bereichsleiterin

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    15.12.2018
Anlagen