Sonntag, 29.12.2024 4° C

Berichtigte Bekanntmachung des Bebauungsplanes 29.08.00 – Solmitzstraße / Straßenfeld

Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

hier:    Berichtigte Bekanntmachung des Bebauungsplanes 29.08.00 – Solmitzstraße / Straßenfeld – nach
            § 10 Abs. 3 BauGB

 

Die Bekanntmachung des Bebaungsplanes 29.08.00 – Solmitzstraße / Straßenfeld – in der Stadtzeitung am 31.05.2016 war bedauerlicherweise unvollständig und wird daher in ergänzter bzw. berichtigter Form erneut durchgeführt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich mit der berichtigten Bekanntmachung auch das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplanes ändert.

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 25.02.2016 den Bebauungsplan 29.08.00 – Solmitzstraße / Straßenfeld – bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

 

Dieses wird hiermit bekannt gemacht.

 

 

Übersichtsplan:
siehe Anlage unten

 

 

 

 

Der Bebauungsplan tritt am 08.06.2016 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an auf Dauer im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

 

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Lübeck, 06.06.2016                                                                                    Hansestadt Lübeck
                                                                                                                        Der Bürgermeister
                                                                                                                        Fachbereich 5 – Planen und Bauen
                                                                                                                        Bereich Stadtplanung und Bauordnung

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    07.06.2016
Anlagen