hier:
1. Genehmigung der 123. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Schönböckener Straße / Hagenskoppel“
2. Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes 23.26.00 – Schönböckener Straße 102 – 104 / Hagenskoppel –
Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 22.03.2018 beschlossene 123. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) für den Teilbereich „Schönböckener Straße / Hagenskoppel“ mit Bescheid vom 10.07.2018 (Az.: IV 527-512.111-06) gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 22.03.2018 zugleich den Bebauungsplan 23.26.00 – Schönböckener Straße 102 – 104 / Hagenskoppel –, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.
Übersichtsplan
(siehe Anlage)
Am Tag nach der Bekanntmachung wird die 123. Änderung des FNP wirksam und der Bebauungsplan 23.26.00 – Schönböckener Straße 102 – 104 / Hagenskoppel – tritt in Kraft. Alle Interessierten können diese Bauleitpläne, jeweils mit der zugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 22 auf Dauer während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich werden der Bebauungsplan 23.26.00 und die zugehörige Begründung unter folgender Adresse ins Internet eingestellt:
http://stadtentwicklung.luebeck.de/stadtplanung/bauleitplanung/bebauungsplanung/rechtskraft.html
Für die 123. Änderung des FNP und für den Bebauungsplan 23.26.00 – gilt:
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Für den Bebauungsplan 23.26.00 gilt zudem:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 19.09.2018
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung