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Enteignung von Grundeigentum; hier: Gemarkung St. Lorenz

Enteignung von Grundeigentum

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten
- Vorsitzender der Enteignungsbehörde -

Kiel, 17. Juni 2016 - IV328 - 144.1 - 1.1 - 03 - 05/09

 

Zur Entscheidung über den Antrag der Hansestadt Lübeck auf Einleitung eines Ent- eignungs- und Entschädigungsfeststellungsverfahrens gemäß §§ 85 ff. BauGB hinsichtlich eines Teilbereiches des nachstehend bezeichneten Grundeigentums:

 

 

Grundbuch

Blatt

Flurstück

Flur

Gemarkung

Größe in 

       m2

Lübeck

64112-

203/1

9

St. Lorenz

ca. 117

 

64130

 

 

 

 

 

 

 

eingetragene Eigentümer:         Jörg Aewerdieck, Lübeck
                                                          Bodo Janßen, Lübeck
                                                          Dr. Jürgen Hertzsch, Berlin
                                                          Jens Ehlers, Lübeck
                                                          Mehmet und Didar Sürgit, Lübeck
                                                          Michael und Sabine Lichtblau, Markt Schwaben
                                                          Dr. Carsten Reimann, Brühl
                                                          Torsten Pingel, Lübeck
                                                          Frank Heimann, Scharbeutz
                                                          Jürgen Tamm, Lübeck

 

habe ich den Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt für

 

Montag, den 26.09.2016 ca. 11.00 Uhr
Verwaltungszentrum Mühlentor
Großer Sitzungssaal (7. OG)

Kronsforder Allee 2-6
2356
0 Lübeck.

 

 

Vor der mündlichen Verhandlung soll zunächst am Montag, den 26.09.2016 ca. 10.30 Uhr im Rahmen einer Ortsbesichtigung die betroffene Grundstücksfläche in der Moislinger Alle 15, 23558 Lübeck besichtigt werden. Im unmittelbaren Anschluss an die Ortsbesichtigung soll dann im Verwaltungszentrum Mühlentor mündlich verhandelt werden.

 

Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.

 

Diejenigen, denen ein Recht an dem o. a. Grundstück oder ein Recht an einem dieses Grundstück belastenden Rechts zusteht - Verfahrensbeteiligte nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 - 6 BauGB in der Neufassung der Bekanntmachung vom v. 23. 9.2004 (BGBl. I, S. 2414); zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. S. 1722) werden hiermit gem. § 108 Abs. 5 BauGB aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Auch bei Nichterscheinen kann der Entzug des Eigentums festgestellt und über andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden.

 

 

gez. Dr. Malte Wüstenberg                                     Siegel

 - Vorsitzender der Enteignungsbehörde -

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    05.07.2016