B e k a n n t m a c h u n g
Planfeststellung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) für die Errichtung einer festen Fehmarnbeltquerung(FBQ) als Tunnelbauwerk zwischen Puttgarden und Rødby, deutscher Tunnelvorhabenabschnitt,von Puttgarden im Bereich der Stadt Fehmarn und des schleswig-holsteinischen Küstenmeeres bis zur deutsch-dänischen Nationalgrenze im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Ostsee inklusive Umweltverträglichkeitsprüfung
Hier: Planänderung
I. Die Femern A/S in Kopenhagen, als Vorhabenträger für den Anteil der Eisenbahnfachplanung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), und der LBV-SH, Niederlassung Lübeck, als Vorhabenträger für den Anteil der Bundesfernstraßenfachplanung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), haben aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen sowie der Ergebnisse des Erörterungstermins den mit Bekanntmachung vom 01.04.2014 ausgelegten Plan geändert und hierfür am 15.06.2016 für die Realisierung des Bauvorhabens in der Form eines kombinierten Eisenbahn-Bundesfernstraßen-Tunnels ein Planänderungsverfahren beantragt. Für das beantragte Vorhaben und die hierfür erforderlichen Teile erfolgt eine einheitliche Entscheidung. Die Durchführung des förmlichen Verfahrens erfolgt einheitlich nach den planfeststellungsverfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 18 ff. AEG i. V. m. §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Vorhabenträgern einerseits und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
II. Für das beantragte Vorhaben besteht gemäß § 3 a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die nachfolgenden Nummern IV. 1) bis IV. 3)dieser Bekanntmachung gelten deshalb für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1, 1a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend. Gleichzeitig wird das UVP-Verfahren grenzüberschreitend nach § 9a UVPG(grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 8 UVPG (grenzüberschreitende Behördenbeteiligung) durchgeführt.
III. Im Rahmen des Planänderungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, als Anhörungsbehörde das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.
Wesentliche Inhalte der Planänderung sind insbesondere in folgenden Planänderungsantragsanlagen enthalten:
Anlage 1 (Erläuterungsbericht)
Anlagen 2-10 (Karten, Pläne, Querschnitte, Bauwerksverzeichnis)
Anlage 11 (Unterlagen zu Immissionen)
Anlage 12 (Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP))
Anlage 13 (Ergebnisse der wassertechnischen Untersuchungen)
Anlage 14 (Inanspruchnahme von Grund und Boden)
Anlage 15 (UVS)
Anlage 16 (Temporärer Arbeitshafen Fehmarn)
Anlage 18 (Erläuterungsbericht zur Linienfindung)
Anlage 19 (Natura 2000-Untersuchungen)
Teil A
Teil B I
Teil B II
Teil B III
Teil B IV
Teil B V
Teil B VI und VII
Teil B VIII
Teil IX
Anlage 20 (Wasserrechtlicher Fachbeitrag)
Anlage 21 (Artenschutzbeitrag (ASB))
Anlage 22 (Schutz-und Überwachungskonzepte)
Anlage 23 (Luftschadstoffuntersuchung)
Anlage 26 (Verkehrsprognose für eine Feste Fehmarnbeltquerung)
Anlage 27 (Baulogistik)
Anlage 28 (Navigation/Belange der Seeschifffahrt und –sicherheit)
Anlage 29 (Konzept zu den Sicherheitseinrichtungen für die Feste Fehmarnbeltquerung)
Anlage 30 (Neue Fachgutachten zur Umweltverträglichkeitsstudie)
Weitere Inhalte der Planänderung sind aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen und Folgemaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Fehmarn, der Gemeinde Lensahn, im Bereich des Küstenmeeres zwischen Fehmarn und der Lübecker Bucht sowie durch Einbringung aus anerkannten Ökokonten.
IV. Die Planänderungsunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegenin der Zeit
vom 12. Juli 2016bis einschließlich 12. August 2016
zur Einsichtnahme aus bei folgenden Auslegungsstellen:
Stadt Fehmarn, Fachbereich Bauen und Häfen, Ortsteil Burg,
Zimmer 6, Ohrtstraße 22, 23769 Fehmarn
Einsichtnahme-Zeiten: Mo – Fr: 8.00 - 12.00 Uhr sowie Di: 8.00 - 18.00 Uhr,
Amt Oldenburg Land i. H., Sitzungszimmer,Hinter den Höfen 2, 23758 Oldenburg i. H., Einsichtnahme-Zeiten: Mo – Fr: 8.00 - 12.00 Uhr,
zusätzlich Di: 13.00 - 16.00 Uhr und Do: 13.00 - 16.00 Uhr,
Stadt Oldenburg i. H., Bauamt des Rathauses, Zimmer 0.03, Markt 1,
23758 Oldenburg, Einsichtnahme-Zeiten: Mo – Mi: 8.00 – 16.00 Uhr,
Do: 8.00 – 18.00 Uhr und Fr 8.00 – 12 Uhr,
Amt u. Gemeinde Lensahn, Ordnungsamt, Zimmer 12, Eutiner Straße 2,
23738 Lensahn, Einsichtnahme-Zeiten: Mo - Fr: 8.00 - 12.00 Uhr,
zusätzlich Mo: 13.00 – 15.30 Uhr und Do: 14.00 - 17.30 Uhr,
Amt Ostholstein-Mittein Schönwalde am Bungsberg im –dem Hauptgebäude gegenüberliegenden – Bauamt, Ecke Jahnweg/Eutiner Straße,
Am Ruhsal 2, 23744 Schönwalde a. B.
Einsichtnahme-Zeiten: Mo - Fr: 7.30 - 12.30 Uhr, zusätzlich Do: 15.00 - 17.00 Uhr,
Stadt Neustadt i. H., Bauamt, EG, Zimmer 10, Kirchhofsallee 2, 23730 Neustadt i. H., Einsichtnahme-Zeiten: Mo - Fr: 8.00 – 12.00 Uhr sowie
zusätzlich Di und Do:14.00 - 17.30 Uhr,
Gemeinde Scharbeutz, Zimmer 205, Am Bürgerhaus 2, 23683 Scharbeutz
Einsichtnahme-Zeiten: Mo – Do: 8.30 – 12.30 Uhr, Fr: 8.30 – 11.00 Uhr,
zusätzlich Mo, Di, Mi: 14.00 – 15.30 Uhr sowie Do: 14.00 – 18.00 Uhr,
Gemeinde Ratekau, Bauverwaltung, Zimmer 32, Bäderstraße 19, 23626 Ratekau
Einsichtnahme-Zeiten: Mo, Mi, Do, Fr: 8.00 – 12.00 Uhr,Di: 7.30 - 12.00 Uhr
sowie zusätzlich Di: 14.30 – 18.00 Uhr und Do: 14.00 - 15.30 Uhr,
Gemeinde Timmendorfer Strand, Zimmer 10, Strandallee 42,
23669 Timmendorfer Strand, Einsichtnahme-Zeiten:Mo – Fr: 8.00 - 12.00 Uhr,
zusätzlich Mo und Do: 14.00 - 17.00 Uhr,
Stadt Bad Schwartau, Zimmer 313, Markt 15, 23611 Bad Schwartau
Einsichtnahme-Zeiten:Mo: 9.00 – 17.30 Uhr sowie Di, Mi, Do: 9.00 – 14.30 h
sowie Fr: 9.00 – 12.00 Uhr,
Hansestadt Lübeck, Foyer der Bauverwaltung (i-Punkt), Mühlendamm 12,
23552 Lübeck,
Einsichtnahme-Zeiten: Mo und Di: 8.00 – 14.00 Uhr sowie Do: 8.00 – 18.00 Uhr sowie Fr: 8.00 – 12.00 Uhr,
LBV-SH, Betriebssitz Kiel, Foyer im Erdgeschoss des Hauses E,
Mercatorstraße 9, 24106 Kiel, Einsichtnahme-Zeiten: Mo – Fr: 9.00 - 11.30 Uhr sowie zusätzlichMo – Do: 12.00 - 15.00 Uhr und Fr: 12.00 - 13.30 Uhr,
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, Schloßstraße 6-8, Raum 221, 19053 Schwerin
Einsichtnahme-Zeiten: Mo - Fr: 9.00 - 12.00 Uhr
sowie zusätzlich Mo - Do: 14.00 - 17.00 Uhr.
Die ausgelegten Planänderungsunterlagen sind mit Auslegungsbeginn über die Internetseite des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein auch digital einsehbar (www.lbv-sh.de, dort zu finden unter ˃Betriebssitz Kiel ˃ Aufgaben ˃ Anhörung/Planfeststellung ˃Auslegungen/Bekanntmachungen). Unter dieser Webseite sind auch die ursprünglich ausgelegten Planunterlagen einsehbar.
Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungennach § 6 UVPG. Dies sind hier der landschaftspflegerische Begleitplan (Anlage 12), die neuen Fachgutachten zur Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 30), Ergänzung eines neuen Anhangs C (Ergebnisse der verschiedenen Aktualisierungs- und Plausibilitätsprüfungen) an die UVS (Anlage 15), die ergänzten Natura 2000-Untersuchungen (Anlage 19), der überarbeitete artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Anlage 21), der neue wasserrechtliche Fachbeitrag (Anlage 20), die neuen Schutz- und Überwachungskonzepte(Anlage 22), die aktualisierte Luftschadstoffuntersuchung(Anlage 23) sowie die im oberen Teil dieser Bekanntmachung zu den Anlagen 11 bis 30 aufgeführten umweltbezogenenGutachten.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
1) Jede Person, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis
einschließlich 26. August 2016
schriftlich (möglichst 3fach zum Aktenzeichen 409–622.228-16.1-1) oder zur Niederschrift Einwendungen
gegen die Planänderungerheben bei folgenden Stellen:
Die Anhörungsbehörde verfügt nicht über einen Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte
Dokumente. Daher sind Einwendungen, die alsE-Mail bei der Anhörungsbehörde eingehen, nicht
rechtswirksam. Zur Fristwahrung ist maßgeblich der schriftliche Eingang bei einer der o. a. Behörden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen
lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden
nicht anonymisiert zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an die Antragssteller und die
Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.
Einwendungen gegen die Planänderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen
(§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der
nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen
(§ 73 Abs. 4 S. 5 und 6 VwVfG ).
Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die
Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung beziehen, nur auf
dieses Verwaltungsverfahren.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form
vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer
Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der
übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2) Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht
wird.Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert
benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Wenn mehr als 50
Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche
Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.Beim Ausbleiben eines
Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die
Einwendungen als aufrechterhalten.
Durch die Einsichtnahme in die Planänderungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder
Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende
Kosten können nicht erstattet werden.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 18 a AEG).
3) Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrensverfahrens durch die
Planfeststellungsbehörde im Wege eines Planfeststellungsbeschlusses entschieden.
Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz
Kiel. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche
Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
4) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu
entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
Entschädigungsverfahren behandelt.
5) Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach
§ 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Veränderungssperre nach § 9 a Abs. 1 FStrG und
§ 19 Abs. 1 AEG in Kraft.
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Baulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan
betroffenen Flächen zu (§ 9 a Abs. 6 FStrG und § 19 Abs. 3 AEG).
Kiel, den 21.06.2016
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
Betriebssitz Kiel
- Anhörungsbehörde -
gez. S. Müller
Internetseite des LBV-SH: www.lbv-sh.de