1. Gemäß § 174, 176 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig Holstein (Landesverwaltungsgesetz- LVwG -) wird Folgendes angeordnet:
Das Grillen und der Umgang mit offenem Feuer sind auf der Fläche des Grünstrandes in Lübeck-Travemünde für die Zeit vom 27.07.2018 um 0:00 Uhr bis zum 30.07.2018 um 12:00 Uhr verboten. Das Verbot des Grillens umfasst das Grillen sowohl unter Verwendung von Holzkohle als auch mit Gas oder elektrischen Grillgeräten.
Die Fläche des Grünstrandes umfasst den räumlichen Bereich, der
begrenzt wird.
2. Die sofortige Vollziehung der unter 1. getroffenen Anordnung wird angeordnet.
Zu 1.:
Nach §§ 174, 176 LVwG haben die Ordnungsbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person im Einzelfall bevorstehende Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird.
Die öffentliche Sicherheit umfasst unter anderem lndividualrechtsgüter, zu denen beispielsweise das Leben und die körperliche Unversehrtheit gehören. Eine Gefahr ist eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an einem der Rechtsgüter eintreten wird.
Wegen der anhaltenden Trockenheit und hohen Temperaturen während des durch diese Verfügung betroffenen Zeitraumes können durch Funkenflug und Feuer besonders leicht größere Brände auf dem Grünstrand in Travemünde entstehen. Am 24.07 .2018 wurden an mehreren Stellen auf der Fläche Personen angetroffen, die dort grillten. Beim Grillen können jederzeit Funken entstehen oder sich das Feuer auf das trockene Gras ausdehnen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist hoch.
Auf dem Grünstrand zelten und schlafen viele Sportler während der Travemünder Woche 2018. Bei einem entstehenden Feuer wäre es nicht möglich, alle Menschen auf der Fläche rechtzeitig vor den Gefahren eines Feuers in Sicherheit zu bringen. ln diesem Fall bestehen erhebliche Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Menschen. Die Schadenswahrscheinlichkeit ist hoch.
Es liegt somit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Die Gefahr geht von allen Personen aus, die auf der Fläche grillen oder in sonstiger Weise mit offenem Feuer umgehen.
Das Verbot verhindert, dass durch Funkenflug oder Feuer Brände auf der Fläche entstehen können, sodass die dort befindlichen Menschen nicht durch diese gefährdet werden können. Das Verbot ist daher geeignet, die Gefahr abzuwenden.
Es ist auch kein milderes Mittel als das Verbot ersichtlich, durch das der Schutz der Menschen auf der Fläche mit gleicher Sicherheit gewährleistet werden kann. Das Verbot ist da her auch erforderlich.
Das Interesse der auf Fläche befindlichen Personen, nicht durch Brände verletzt oder getötet zu werden, überwiegt das Interesse einzelner Personen oder Personengruppen, auf der Fläche zu grillen oder mit offenem Feuer umzugehen, ganz erheblich. Das Verbot ist somit angemessen und damit auch insgesamt verhältnismäßig.
Zu 2.:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die derzeitige Gefahr für Leib und Leben der Personen auf dem Grünstrand muss sofort beseitigt werden, da eine Realisierung jederzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Der zeitliche Aufschub, der durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes entstehen würde, kann nicht abgewartet werden. Dieses Interesse der sofortigen Beseitigung der Gefahren überwiegt das Interesse am Grillen und Umgang mit offenem Feuer auf der Fläche ganz erheblich. Das Vollzugsinteresse überwiegt vorliegend somit das Aufschubinteresse.
Grundsätzlich wäre vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, wie ihn auch diese Allgemeinverfügung darstellt, nach § 87 Abs. 1 LVwG die Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung). Gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 4 LVwG kann von der Anhörung jedoch abgesehen werden, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten, Dr. Julius-Leber-Straße 50-52, 23552 Lübeck oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de erhoben werden .
Da die sofortige Vollziehung angeordnet ist, entfällt insoweit die aufschiebende Wirkung eines etwa erhobenen Widerspruchs. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Sie die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Brokdorff-Rantzau Str. 13, 24837 Schleswig, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBI. 1992, 243, 534), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.04.2018 (GVOBI. S. 231)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (B BI. I S. 1151) geändert worden ist
Lübeck, den 26.07.2018
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Melde- und Gewerbeangelegenheiten
Im Auftrag
gez. Wöhlk