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Bekanntmachung zur Wahl einer neuen Kreisjägermeisterin / eines neuen Kreisjägermeisters

Wahl einer neuen Kreisjägermeisterin / eines neuen Kreisjägermeisters

 

 

Zum 01.12.2016 ist in der Hansestadt Lübeck eine neue Kreisjägermeisterin bzw. ein neuer Kreisjägermeister zu wählen.

Die Wahl der Kreisjägermeisterin / des Kreisjägermeisters findet nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.10.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300) in der derzeit gültigen Fassung und des Erlasses zum Verfahren zur Wahl des Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 15.01.2009 am Samstag, dem 26.11.2016, von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, in den Räumen der Jagdbehörde der Hansestadt Lübeck, Dr.-Julius-Leber-Str. 50-52, 23552 Lübeck, Zimmer 105, statt.

Zur Teilnahme an der Wahl ist gemäß § 34 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes berechtigt, wer

1. Inhaberin oder Inhaber eines Jahresjagdscheines ist und

2. in der Hansestadt Lübeck ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat oder Inhaberin
    oder Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist oder eine Jagd gepachtet hat.

Zur Wahl ist der gültige Jagdschein sowie ggf. ein Pachtvertrag über ein Jagdrevier und ein Personalausweis mitzubringen.

Wahlvorschläge sind bis Montag, den 10.10.2016, 12.00 Uhr, bei der unteren Jagdbehörde, Dr.-Julius-Leber-Str. 50-52, 23552 Lübeck, einzureichen.

Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber/eine Bewerberin enthalten. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu benennen.

In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer

1. jagdpachtfähig ist (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes),

2. den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Hansestadt Lübeck hat.

Die Bewerber/Die Bewerberinnen und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Anschrift und Nummer des Jahresjagdscheines so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Persönlichkeit keine Zweifel bestehen. Sie müssen der Aufnahme in den Wahlvorschlag schriftlich zustimmen.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünfundzwanzig in der Hansestadt Lübeck Wahlberechtigten unterschrieben sein.

Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten der vorgeschlagene Bewerber/die vorgeschlagene Bewerberin und der vorgeschlagene Stellvertreter/die vorgeschlagene Stellvertreterin als gewählt.

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    06.09.2016