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Verfahren für einen Antrag auf Bewilligung zur Grundwasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung

Verfahren

für einen Antrag auf Bewilligung
zur Grundwasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung

 

Die Stadtwerke Lübeck GmbH haben mit Schreiben vom 10.07.2015 und mit Änderungen, eingegangen am 10.08.2015, 28.08.2015 und 26.01.2016, die Entnahme von Grundwasser im Wasserwerk Vorwerk aus 5 Grundwasserbrunnen für die öffentliche Wasserversorgung der Hansestadt Lübeck beantragt.

 

Grundlage für das vorstehende Verwaltungsverfahren sind die folgenden gesetzlichen Regelungen. Maßgebend sind dafür die §§ 8, 9, 10 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) in Verbindung mit den §§ 8, 9, 11, 12 und 119 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz – LWG) vom 11. Februar 2008 (GVOBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 8 LVO vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H., S. 96) in Verbindung mit den §§ 139 bis 145 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 02. Juni 1992 (GVOBl. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 01. September 2015 (GVOBl. S. 322). Dieses Vorhaben bedarf nach den §§ 3 ff., 7 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Die dafür erforderlichen Antragsunterlagen liegen in der Zeit von

 Freitag, den 07.10.2016 bis einschließlich Montag, den 07.11.2016

bei dem

 

 Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde,
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Abt. Wasser, Boden und Abfall,
Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck,
Zimmer 0.007, Verbindungsgang zum Haus Trave,
Ansprechpartnerin: Frau Christophel

 

bei dem

 

Bürgermeister der Stadt Bad Schwartau,
Rathaus / Bauamt,
Markt 15, 23611 Bad Schwartau,
Zimmer 315, Ansprechpartnerin: Frau Köhler

 

sowie bei der

 

Bürgermeisterin der Gemeinde Stockelsdorf
Ordnungsamt
Ahrensböker Str. 7, 23617 Stockelsdorf
Zimmer 7, Ansprechpartner: Herr Henk

 

während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

 

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei den vorgenannten Behörden erheben.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 136 LVwG einzulegen, sind innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen.

 

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden.

 

Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren werden nicht berücksichtigt.

 

Nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen können nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die oder der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte.

 

Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung können nur vertragliche Ansprüche gegen die Inhaberin oder den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung geltend gemacht werden.

 

Lübeck, den 26.09.2016

3.390.03.31.01.1

Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde,
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Abt. Wasser, Boden und Abfall,
Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck,
Im Auftrag

gez. Heidrun Christophel

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    04.10.2016