SATZUNG DER HANSESTADT LÜBECK
über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen
(Werbeanlagensatzung)
Auf Grundlage der §§ 82 Abs.1 Nr.1 und 84, Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein, Seite 6) und § 4 der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft am 30.06.2016 für die Altstadt der Hansestadt Lübeck, und für das innere Kurgebiet mit der Altstadt von Lübeck-Travemünde folgende Satzung erlassen:
Präambel
Werbeanlagen haben einerseits die Aufgabe, auf Gewerbe und Beruf hinzuweisen und Kunden anzusprechen, gleichzeitig aber auch die Aufgabe und Verantwortung, als Bestandteil der jeweiligen architektonischen Fassadengestaltung eines Gebäudes und des Straßenbildes mitzuwirken an der Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung des öffentlichen Raumes. Der öffentliche Raum repräsentiert ein gemeinsames kulturelles, wirtschaftliches und soziales Anliegen der Bewohner und Besucher der Stadt, der Hauseigentümer, der Geschäftsleute und der im weitesten Sinn mit Kultur Beschäftigten.
Die Werbesatzung hat das Ziel, diese komplexe Verantwortung bei der Konzeption und Planung von Werbeanlagen mit Wirkung in den öffentlichen Raum der Altstadtbereiche Lübeck und Travemünde zu gewährleisten und die Beteiligten bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt im Bereich der Altstadtinsel der Hansestadt Lübeck sowie der Altstadt von Lübeck-Travemünde. Die Geltungsbereiche sind den Plänen zu entnehmen, die als Anlagen A und B Bestandteil dieser Satzung sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten oder ortsfest genutzten Anlagen gem. § 11 Abs. 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2009. Diese Satzung gilt nicht für die in § 11 Abs. 6 LBO genannten Werbeanlagen.
§ 3
Genehmigungspflicht
(1) Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen gem. § 2, sofern deren Ansichtsfläche größer als 0,2 m²
ist oder wenn eine Anlage aus mehreren selbständigen und für sich genommen kleineren
Werbeanlagen mit ihrer Gesamtfläche dieses Maß überschreitet.
(2) Die Genehmigungspflicht nach anderen öffentlich rechtlichen Regelungen, wie dem
Denkmalschutzgesetz SH oder Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB, bleibt unberührt.
§ 4
Allgemeine Anforderungen
(1) Werbeanlagen sind nach Lage, Größe, Form, Farbe, Material, Konstruktion und Detail so zu wählen, dass
die architektonische Gestaltung und Gliederung der Gebäudefassaden ergänzt und nicht beeinträchtigt
wird. Eine Überschneidung von Werbeanlagen mit gliedernden Kanten und Elementen der
Fassadengestaltung ist unzulässig.
(2) Werbeanlagen dürfen nur soweit in Erscheinung treten, dass der Blick auf benachbarte Fassaden nicht
behindert und das Straßenbild nicht gestört wird.
(3) Eine Beleuchtung von Werbeanlagen ist so auszuführen, dass sie sich dem Umgebungslicht (öffentliche
Beleuchtung) nach ihrer Beleuchtungsstärke deutlich unterordnet.
§ 5
Konkrete Anforderungen an Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sind nur in der unteren Abschlusszone der jeweiligen Straßenfassaden zulässig. Die untere
Abschlusszone bezieht sich in der Regel auf das Erdgeschoss der jeweiligen Fassade und ist durch
Geschossgesimse, Materialwechsel, Vordächer oder vergleichbare Elemente der architektonischen
Gliederung gekennzeichnet.
Fehlen entsprechende Merkmale, ist die Montage von Werbeanlagen auch zulässig in den unteren zwei
Dritteln der Zone zwischen der Oberkante der (Schau-)fenster im Erdgeschoss und der Sohlbank der
Fenster im ersten Obergeschoss. Dabei soll die Werbeanlage der unteren Abschlusszone zugeordnet
werden, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des Schaufensters im EG und der Unterkante der
Werbeanlage soll kleiner gewählt werden, als der Abstand zwischen der Oberkante der Werbeanlage und
der Unterkante der Sohlbank des Fensters im 1. Obergeschoss.
Ausgenommen von dieser Beschränkung sind temporäre Beflaggungen zu besonderen Ereignissen
(Firmenjubiläum u. ä.) für die Dauer von max. 14 Tagen.
(2) Parallel zur Gebäudefront an der Straßenfassade angebrachte Werbeanlagen sind nur als aufgemalte
oder plastische einzeilige Einzelbuchstaben zulässig, deren Höhe 40 cm, deren Strichbreite 10 cm und
deren Ausladung 20 cm nicht überschreiten.
Ausnahmsweise können Einzelbuchstaben auch zweizeilig zugelassen werden, wenn die Gesamthöhe 50
cm nicht überschreitet.
Ausnahmsweise dürfen einzelne Buchstaben, Logos oder Embleme die Höhenbeschränkung
überschreiten.
Ausnahmsweise können Schilder oder Kästen zugelassen werden, wenn diese als integrierter Bestandteil
der architektonischen Fassadengliederung mit plastischen aufgesetzten Schriftzügen gestaltet sind.
Werbeanlagen müssen zu Elementen der horizontalen Fassadengliederung und Öffnungen einen
Abstand von mindestens 10 cm und von den äußeren seitlichen Begrenzungen der Fassade von
mindestens 25 cm einhalten.
Die Breite einer fassadenparallelen Werbeanlage darf maximal 5,0 Meter betragen.
Werbeanlagen benachbarter Straßenfassaden dürfen sich nicht wiederholen und nicht zu einer
durchlaufenden Einheit zusammengefasst werden.
(3) Im rechten Winkel zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen (Ausleger) dürfen in den
Außenabmessungen max. 1,0 m hoch, 1,0 m breit und 20 cm tief sein. Sie dürfen jedoch eine
Ansichtsfläche von 0,6 m² nicht überschreiten. Die Ausladung darf max. 1,0 m betragen und muss mit dem
Lot auf den Gehweg mindestens 1,0 m von der straßenseitigen Gehwegkante entfernt sein. Die Unterkante
des Auslegers muss mindestens 2,5 m über dem Gehweg liegen.
(4) Selbstleuchtende Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn sie sich der öffentlichen Beleuchtung der
jeweiligen Umgebung deutlich unterordnen und zwar als:
a) hinterleuchtete Einzelbuchstaben mit indirekter Leuchtwirkung (Schattenschrift),
b) Einzelbuchstaben, deren Leuchtwirkung auf den Spiegel mit einer Strichbreite von max. 5 cm beschränkt
ist, während die Zargen lichtundurchlässig gestaltet sind, - wenn der Spiegel der Einzelbuchstaben
lichtundurchlässig ausgeführt wird, ist ausnahmsweise auch eine Leuchtwirkung der Zargen zulässig-,
c) offene Rohrbelegung ohne Blendwirkung,
d) selbstleuchtende Kästen und Ausleger mit lichtundurchlässigem Gehäuse und ausgeschnittenen
Schriftzügen, die die Wirkung von Einzelbuchstaben haben,
e) Werbeanlagen mit Aufhellung durch externe Leuchten, wenn diese in die Elemente der Fassade
(Gesims/Vordach, etc.) integriert sind.
(5) Für periodisch wechselnde Angebote von Gastronomiebetrieben sind auch bis zu 3 Tafeln in einer Breite
von max. 50 cm und einer Höhe von max. 70 cm zulässig, wenn die Grundfläche und der Rahmen der Tafel
dunkel (vergleichbar RAL 6004 oder dunkler) sind und zu gliedernden Elementen und Kanten der
Fassadengestaltung mindestens ein Abstand von 5 cm eingehalten wird.
(6) Pro Geschäft oder Betrieb und zu jeder Straßenseite ist max. eine Werbeanlage im Sinne des Absatzes 2
und max. eine Werbeanlage im Sinne des Absatzes 3 zulässig. Bei Fassadenbreiten von mehr als 20
Meter können ausnahmsweise auch weitere Werbeanlagen zugelassen werden, wenn der Eindruck einer
parzellenübergreifenden Gestaltung und Beeinträchtigung des Straßenbildes vermieden werden.
§ 6
Unzulässige Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sind unzulässig:
- als Fremdwerbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
- Fremdwerbeanlagen als Rückseiten der Stadtinformationsanlagen, (Stadtpläne/Kulturwerbung/stadteigene
Belange) mit dem Format 1,2 x 1,8 m im öffentlichen Straßenraum. Anzahl und Abstände der
Stadtinformationsanlagen sind so zu wählen, dass eine bedarfsgerechte Positionierung der Stadtpläne und
Kulturhinweise als öffentliche Information gegeben ist. Diese Regelung gilt auch für Fahrgastunterstände
des Stadtverkehrs, wenn eine Seite mit einer Stadtinformationsanlage ausgestattet wird.
- Anschlagsäulen und ähnliche Stadtmöbel für Klebemedien im öffentlichen Raum, die überwiegend
Bekanntmachungen und Hinweise auf kulturelle Veranstaltungen im Stadtgebiet und der näheren
Umgebung dienen.
- Im Bereich der Parkplätze an der Kanalstraße und an der Drehbrücke hinterleuchtete Säulen, wenn Sie mit
einem Uhrenaufsatz ausgestattet sind.
- Der Hauptwerbeanlage untergeordnete Embleme von Brauereien an Gaststätten.
(2) Werbeanlagen sind unzulässig als flächige Beklebung von Schaufenstern und flächige Verdeckung von
Schaufenstern durch Plakate, Banner oder dergleichen.
Ausnahmsweise können einzeilige Beklebungen der Schaufenster im oberen Drittel mit Einzelbuchstaben
in einer Höhe von max. 30 cm zugelassen werden, wenn weitere Fassadenwerbung nicht möglich ist oder
nicht ausgeführt wird.
(3) Werbeanlagen sind unzulässig als senkrecht montierte Kletterschrift, die gliedernde Elemente der
Fassadengestaltung überdeckt.
(4) Werbeanlagen sind unzulässig als Werbeaufsteller (Passantenstopper) vor den Gebäuden. Das Verbot gilt
auch für Fahrräder, Fahrradständer und vergleichbare Anlagen, an denen Werbeträger befestigt sind, die für längere oder immer wiederkehrend auch für kürzere Zeit an bestimmter Stelle auf Flächen im
öffentlichen Raum mit dem Hauptziel der Werbung abgestellt werden.
(5) Werbeanlagen sind unzulässig als Anstrahlung oder Lichtprojektion sowie als Leuchtband, Leuchtkette,
Leuchtkontur oder ähnliche Installationen.
Ausnahmsweise können Aufhellungen von Fassaden zugelassen werden, wenn stadtgestalterische
Aspekte diese rechtfertigen.
(6) Werbeanlagen sind unzulässig als bewegliche Werbeanlagen.
(7) Werbeanlagen sind unzulässig als Werbeanlagen mit grellen Farben, grellem, beweglichem oder
blinkendem Licht. Als grell gilt Farbe oder Licht, wenn diese blenden, aufdringlich wirken oder in einem
auffälligen Missverhältnis zu der jeweiligen Umgebung stehen.
(8) Werbeanlagen sind unzulässig als Fahnen und Banner. Die unter § 5 (1) geregelte Ausnahme bleibt
unberührt.
§ 7
Andere Vorschriften
(1) Auf der Grundlage des Denkmalrechts können weitere Einschränkungen für Werbeanlagen gelten.
(2) Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gelten die Vorschriften dieser Satzung nur, soweit durch
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht abweichende Regelungen getroffen wurden.
§ 8
Abweichungen
Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können im Einzelfall auf begründeten Antrag zugelassen werden, wenn die architektonische Gestaltung der betroffenen Fassade und die charakteristischen, erhaltenswerten Merkmale des Orts- und Straßenbildes sowie die in § 4 aufgeführten allgemeinen Anforderungen berücksichtigt werden.
§ 9
Bußgeld
(1) Ordnungswidrig nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 5 (2) eine Werbeanlage nicht als Einzelbuchstabenanlage mit den zulässigen max.
Abmessungen anbringt,
2. entgegen § 5 (3) Ausleger anbringt, die die zulässigen Maße und Abstände nicht einhalten,
3. entgegen § 5 (4) Werbeanlagen mit flächiger Leuchtwirkung anbringt,
4. entgegen § 5 (5) Tafeln anbringt, die die max. zulässigen Abmessungen überschreiten und die
vorgeschriebenen Abstände nicht einhalten,
5. entgegen § 5 (6) pro Geschäft oder Betrieb und Straßenseite mehr als je eine Werbeanlage im Sinne der
Absätze 2 und 3 anbringt,
6. entgegen § 6 (1) Fremdwerbeanlagen aufstellt oder anbringt,
7. entgegen § 6 (2) Schaufenster flächig beklebt,
8. entgegen § 6 (3) senkrechte Kletterschriften montiert,
9. entgegen § 6 (4) Werbeaufsteller oder vergleichbare Anlagen aufstellt,
10. entgegen § 6 (5) werbewirksame Beleuchtungen, Lichtprojektionen, Lichtbänder, Lichtketten oder
Leuchtkonturen installiert,
11. entgegen § 6 (6) bewegliche Werbeanlagen installiert,
12. entgegen § 6 (7) Werbeanlagen mit grellen Farben oder mit grellem, beweglichen oder blinkenden Licht
installiert,
13. entgegen § 6 (8) Werbeanlagen als Fahnen und Banner anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen des Absatzes 1 unbeschadet der Verpflichtung zur
Korrektur im Sinne dieser Satzung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
L.S.
Lübeck, 23.09.2016 Der Bürgermeister