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Bekanntmachung Wasserentnahme; hier: UKSH Ratzeburger Allee

 Bekanntmachung

 

des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck

als untere Wasserbehörde

 

 

nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme nach §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

 

Das Land Schleswig-Holstein vertreten durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR hat am 17.10.2016 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme zwecks Grundwasserabsenkung während einer Baumaßnahme am Standort UKSH Ratzeburger Allee 160, 23538 Lübeck beantragt.

 

Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von

ca. 7200 m³ /Dauer der Baumaßnahme. Die Grundwasserentnahme erfolgt auf dem Grundstück Gemarkung Strecknitz, Flur 4, Flurstück 129 in 23562  Lübeck.

 

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 13.3.3 Anlage 1 zum UVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³ Wasser.

 

Für das Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von ca. 7200 m³ /Dauer der Baumaßnahme) war daher gem. § 3c UVPG i. V. m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.

 

Eine überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Zimmer 0.009 (Verbindungsgang Erdgeschoss), Kronsforder Allee 2 – 6, 23560 Lübeck, während der Servicezeiten eingesehen werden.

 

Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

 

Lübeck, den 03.11.2016

Az: 3.390.03.32.02.2 71/2016BK

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    08.11.2016