Samstag, 28.12.2024 4° C

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel und das Verbot der Ausstallung

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel und das Verbot der Durchführung von Ausstellungen von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest an die Geflügelhalter der Hansestadt Lübeck

 

 

Gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung und § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

 

wird zur Vermeidung des Eintrages der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel folgendes angeordnet:

 

      I.        Im gesamten Gebiet der Hansestadt Lübeck dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,
                Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich

 

1. in geschlossenen Ställen oder

2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.

 

    II.         Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel ist verboten.

 

   III.         Die sofortige Vollziehung von Ziffer I und II dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 

Anmerkungen:

Verzicht auf Anhörung:

Auf eine vorherige Anhörung der betroffenen Geflügelhalter wird gem. § 87 Abs. 2 Nr. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) verzichtet.

 

Öffentliche Bekanntgabe:

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gegeben und gilt ab dem 10.11.2016

 

Einsichtnahme:

Die Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim Amtstierärztlichen Dienst der Hansestadt Lübeck eingesehen werden.

 

Hinweise:

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13  zu stellen.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt.

Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld geahndet werden. Diese Anordnung gilt bis auf Weiteres.

 

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck,

vertreten durch den Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

 

Im Auftrag

gez. Dr. Tischbirek

-Amtstierärztin-

 

            Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck – Bereich Umwelt,- Natur- und Verbraucherschutz -, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, erhoben werden.

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.11.2016