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Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest im Hoheitsgebiet der Hansestadt Lübeck

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Geflügelpest
im Hoheitsgebiet der Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck ordnet aufgrund der Abschnitte 2 und 8 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)  i.V.m. §§ 21 und 27 Geflügelpest-Verordnung vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) zuletzt geändert durch Art. 1 V vom 29. Juni 2016 (BGBl. I. S. 1564), die folgende Anordnungen an:

 

 

I. Erklärung zum Sperrbezirk:

Es wird um den betroffenen Bestand in dem zuvor beschriebenen Bezirk ein Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk festgelegt. Der Sperrbezirk umfasst das im Folgenden beschriebene Gebiet der Stadt:

 

Von der Kreisgrenze entlang des Sonnenbergsredders bis zum Parkplatz im Waldhusener Forst, Richtung Waldhusener Weg, Waldhusener Weg folgend bis zur B75, über die B75 Richtung Solmitzstraße, von der Dummersdorfer Straße zum Neuenteilsredder bis Weg Dummersbarn bis zur Trave, die Trave entlang, Richtung Pötenitzer Wiek, die Landstraße querend zur Lübecker Bucht, Landesgrenze über den Wasserweg zur Strandpromenade,  hinüber zur Berlingstraße, über Godewind und Fahrenberg, über Steenkamp  zu Rödsaal, Timmendorfer Weg Richtung B76, die B76 überqueren und Bollbrügg folgen, entlang der Kreisgrenze zu Ostholstein bis Sonnenbergsredder

 

 

Im Hoheitsgebiet der Hansestadt Lübeck wurde am 11.11.2016 in Ivendorf der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Es ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Geflügelpest ca. am 01.11.2016 durch Wildvögel in den Seuchenbestand eingeschleppt worden ist.

 

 

II. Erklärung zum Beobachtungsgebiet:

 

Außerdem wird um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den betroffenen Bestand festgelegt. Das Beobachtungsgebiet (großer umrandeter Bezirk auf der Karte um den Seuchenbestand) umfasst das Gebiet der Stadt:

 

Von der Kreisgrenze über den Wasserweg durch den Petroleumhafen, weiter durch die  Trave, Verlängerung des Sandbergs, die B75 queren Richtung Heiligen-Geist Kamp, weiter über die Arnimstraße und Edelsteinstraße, über Heiweg Richtung Wesloer Tannen bzw. Brandenbaumer Tannen, die Landesgrenze entlang, die Landstraße überqueren, am Wasser entlang bis zur Kreisgrenze zu Ostholstein, die Kreisgrenze entlang zum Petroleumhafen

 

 

Die beschriebenen Gebietskulissen sind in der im Anhang beigefügten kartografischen Darstellung zu entnehmen (siehe Anlage unten).

 

 

III. Anordnung von Warnschildern:

An den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk bzw. dem Beobachtungsgebiet werden Warnschilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift

 

Geflügelpest-Sperrbezirk“ bzw. „Geflügelpest-Beobachtungsgebiet“

 

gut sichtbar angebracht.

 

 

IV. Schutzanordnungen:

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit werden folgende Schutzanordnungen getroffen:

 

 

A)   Für den Sperrbezirk sind folgende Schutzanordnungen maßgebend:

 

1.      Sämtliche gehaltene Vögel (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten) sind in
         geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen
         Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten
         Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten,

 

 

2.      die Tierhalter/innen haben unverzüglich die Anzahl

 a)      der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und

 b)      der verendeten gehaltenen Vögel

 sowie jede Änderung dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Umweltschutz-, Natur- und  Verbraucherschutz, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Alle 2 – 6 in 23560 Lübeck, Telefon 0451 –  122 – 3969, Telefax 0451 – 122 - 3990, Email: unv@luebeck.de , anzuzeigen,

 

3.      gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier, sowie von Geflügel und Federwild
         stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte wie z.B. Federn, Dung oder flüssige
         Stallabgänge dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand
         verbracht werden,

 

4.      die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder  
         einem Kühlhaus ist verboten,

 

5.      gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht frei gelassen werden,

 

6.      auf öffentlichen und privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
         gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Dies Verbot gilt nicht für die
         Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, sofern das
         Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die
         sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind,

 

7.      die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist
         verboten,

 

8.      Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische
         Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären
         Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen
         Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der
         Amtstierärzte zu reinigen und zu desinfizieren,

 

9.      die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind gegen unbefugten
         Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern (z.B. Vorhängeschlösser),

 

10.   die Ställe oder die sonstigen Standorte der gehaltenen Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit
        betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und es ist sicherzustellen, dass diese
        Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder der sonstigen Standorte der
        gehaltenen Vögel unverzüglich ablegen,

 

11.   Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegkleidung ist nach
       Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen,

12.  nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften  und der
       Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und es sind nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe
       einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren,

 

13.   betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach
        Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren,

 

14.   Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren
        Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und
        zu desinfizieren,

 

15.   es ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen; hierüber sind Aufzeichnungen zu  
       machen und auf Verlangen den Amtstierärzten vorzuzeigen,

 

16.   der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind bei
        Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat zu reinigen und zu desinfizieren,

 

17.   eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der
        Schuhe ist vorzuhalten, d.h. an den Ein- und Ausgängen zu Ställen oder sonstigen Standorten von
        gehaltenen Vögeln sind Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und diese mit einem
        wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets feucht zu halten.

 

 

B)   Für das Beobachtungsgebiet werden folgende Schutzanordnungen getroffen:

 

18.  Sämtliche gehaltenen Vögel (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten) sind in
       geschlossenen Ställen abgesondert oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben
       gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
       gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.

 

19.   Die Tierhalter/innen haben unverzüglich die Anzahl

a)  der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und

b)  der verendeten gehaltenen Vögel

sowie jede Änderung dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Umweltschutz-, Natur- und Verbraucherschutz, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Alle 2 – 6 in 23560 Lübeck, Telefon 0451 – 122 – 12 13, Telefax 0451 – 122 - 3990, Email: unv@luebeck.de , anzuzeigen.

 

20.  Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild
       stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch
       aus einem Bestand verbracht werden.

 

21.   Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht frei gelassen werden.

 

22.   Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist
        verboten.

 

23.   Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische
        Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären
        Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen
        Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der
        Amtstierärzte zu reinigen und zu desinfizieren.

 

24.   Die Ställe oder die sonstigen Standorte der gehaltenen Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit
        betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und es ist sicherzustellen, dass diese
        Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder der sonstigen Standorte der
        gehaltenen Vögel unverzüglich ablegen

 

25.   Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegkleidung ist nach
        Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

 

C)     Im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet

führe ich als zuständige Behörde in den im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden, Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie Bestandskontrollen (Klinische Untersuchung des Geflügels, Prüfung des Bestandsregisters) durch; diese Untersuchungen sind von den jeweiligen Tierhaltern/innen zu dulden; auf die Mitwirkungspflicht des § 24 Tiergesundheitsgesetz wird ausdrücklich verwiesen.

 

 

D)    Darüber hinaus gelten allgemein folgende Anordnungen:

 

a)  Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.

b)  Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stammende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an
     Geflügel verfüttert werden.

c)  Wer Vögel (alle Arten) zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur
     Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung von
     Vögeln zu vorgenannten Zwecken hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere
     sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich
     Umweltschutz-, Natur- und Verbraucherschutz, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Alle 2 – 6 in
     23560 Lübeck, Telefon 0451 – 122 –3969, Telefax 0451 – 122 - 3990, Email: unv@luebeck.de , anzuzeigen,

 

 

E)     Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Für die vorstehenden Gebietsfestlegungen und Anordnungen unter Abschnitt A) zu den Nummern 2 – 4, 6, 7, 9, 10, und unter dem Abschnitt B) 19, 20, 22 und 24 wird hiermit die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4  Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, so dass ein gegen diese Allgemeinverfügung erhobenen  Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Für die übrigen Anordnungen unter Abschnitt a) zu den  Nummern 1, 3, 5, 8, 11 und unter Abschnitt B) zu den Nummern 18, 21, 23 und 25 entfällt die aufschiebende  Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 37 Tiergesundheitsgesetz, d.h. sie sind ohne besondere  behördliche Anordnung bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

 

 Auf Antrag können von den oben genannten Maßnahmen von mir Ausnahmen nach Maßgabe der §§ 22 bis 25,  28 und 29 Geflügelpest-Verordnung zugelassen werden.

 

 

F)     Inkrafttreten:

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Begründung:

 

Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung liegt der Ausbruch der Geflügelpest vor, wenn hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus Subtyp H5 N8 nachgewiesen worden ist.

 

Durch virologische Untersuchung des Landeslabors vom 10.11.2016 wurde bei Truthühnern hochpathogenes aviäres Influenzavirus bei zwei gehaltenen Vogel nachgewiesen.

 

Daraufhin wurde in dem Bestand in Ivendorf die hochpathogene aviäre Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt.

 

Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß § 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 1der Geflügelpest-Verordnung das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius vom mindestens drei Kilometer als Sperrbezirk und mit einen Radius von mindestens zehn Kilometer als Beobachtungsgebiet um den Seuchenbestand fest. Die durchgeführte Risikobewertung gemäß § 21 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung lässt kein anderes Ergebnis als die Einrichtung der zuvor benannten Restriktionszonen zu.

 

Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung sind die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 berücksichtigt.

 

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annimmt und damit hohe Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge hat. Bei ungünstigen Bedingungen kann auch die Gesundheit des Menschen gefährdet sein.

 

Verhältnismäßigkeit:

Die Gebietsfestlegungen und Schutzanordnungen sind als Maßnahmen geeignet eine weitere Ausbreitung der Tierseuche schnell und wirksam zu verhindern. Ein milderes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich, so dass diese Regelungen auch erforderlich sind. Sie sind schließlich auch angemessen, da nach Abwägung aller Belange dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Ausbreitung der Tierseuche der Vorrang gegeben werden muss.

 

 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Zu den Gebietsfestlegungen und Anordnungen unter den Abschnitten A) und B) zu den Nummern 2-4, 6, 7, 9-10, 19-20, 22, und 24 ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse geboten.

 

Die Geflügelpest ist als eine hoch ansteckende und mit hohen wirtschaftlichen Verlusten einhergehende Krankheit, die durch eine schnelle Verbreitung gekennzeichnet ist. Für einen längeren Aufschub der Gebietsfestlegungen ist insoweit kein Raum. Zu berücksichtigen sind bei den getroffenen Anordnungen dieser Ordnungsverfügung die damit verbundenen Schutzfunktionen. Sie stellen ein höheres Rechtsgut für die Allgemeinheit dar, als private wirtschaftliche Belange, so dass im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Vorrang vor einem Individualinteresse einzuräumen war (Erhaltung des Geflügels). Im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt hier das öffentliche Interesse daran, dass auch während eines evtl. Klageverfahrens notwendige, wirksame und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können; dieses Interesse ist hier höher zu bewerten als ein privates bzw. berufliches Interesse, bis zum Abschluss einer evtl. rechtlichen Überprüfung meiner Anordnung diese nicht befolgen zu müssen (Aufschubinteresse).

 

lm Übrigen wird auch auf die dargelegte allgemeine Begründung in dieser Ordnungsverfügung zusätzlich Bezug genommen.

 

Lübeck, 11.11.2016

 

Hansestadt Lübeck – Der Bürgermeister

Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Im Auftrag

gez. Dr. Tischbirek

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2 - 6, in 23560 Lübeck, erhoben werden.

Auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Der Antrag wäre schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu stellen. Der Antrag wäre schon vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig.

 

 

Weitere Hinweise:

  • Jeder Verdacht auf Erkrankung durch Geflügelpest ist mir als zuständiger Behörde sofort unter 122-1213 oder 122-3969, außerhalb der Dienstzeiten über Telefon 112, zu melden.
  • Gemäß § 32 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vorgenannten Anordnungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.
  • Diese Verfügung bleibt wirksam, bis sie schriftlich aufgehoben oder durch eine noch zu erlassende und in den Tageszeitungen amtlich bekannt gemachte Tierseuchenverordnung ersetzt wird.
Informationen
  • Veröffentlicht am:
    11.11.2016
Anlagen