für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen
Die Entgelte für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen werden nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 29.09.2016 gemäß § 28 Ziffer 13 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wie folgt festgesetzt:
1.1 Der Geltungsbereich umfasst folgende von der Hansestadt Lübeck betriebene Hafenteile:
• Stadtgraben, Wallhafen,
• Stadttrave, Holstenhafen, Hansahafen,
• Klughafen,
• Burgtorkai (Hubbrücke bis Eric-Warburg-Brücke, ohne Liegeplatz vor dem ehe- maligen Terminalgebäude),
• Schlutupkai I, Fischereihafen Schlutup,
• Fischereihafen Travemünde mit Liegeplätzen an der Außenseite,
• Seebrücken in Travemünde,
• Sportbootliegeplätze zwischen Lotsenstation und Fischereihafen in Travemünde,
• Kohlenhofkai.
1.2 Zuständig nach dieser Entgeltordnung ist die Hansestadt Lübeck, Lübeck Port Authority, soweit keine andere
Zuständigkeit geregelt ist. Die Hansestadt Lübeck behält sich vor, Dritte mit der Berechnung, Geltendmachung
und Annahme von Entgelten zu beauftragen.
2.1 Ein Vertragsverhältnis und die Entgeltpflicht entstehen mit der Bestätigung der beantragten Benutzung, in den
übrigen Fällen mit dem Beginn der Benutzung bzw. mit dem Anlegen im Geltungsbereich.
2.2 Ausgenommen von der Entgeltpflicht nach dieser Entgeltordnung sind die Benutzungen, für die eine gesonderte
vertragliche Regelung bestehen. Die ausschließliche Durchfahrt stellt keine Benutzung des Hafens dar.
2.3 Die Entgelte werden zu dem in der jeweiligen Rechnung angegebenen Datum, spätestens mit dem Ende der
Benutzung bzw. des vereinbarten Benutzungszeitraumes oder bei unbefristeten Benutzungen zum Ende des
jeweiligen Berechnungszeitraumes fällig. Mit der Bestätigung der beantragten Benutzung oder in den übrigen
Fällen zu Beginn der Benutzung kann eine Vorauszahlung in Höhe des für die vorgesehene Benutzung
entstehenden Entgeltanspruches verlangt werden. Die Vorauszahlung wird zu dem in der Rechnung
angegebenen Datum fällig. Entgelte können auch vor Ort berechnet und angenommen werden.
2.4 Entgeltschuldner sind der Antragsteller und der Benutzer. Bei Wasserfahrzeugen gelten der Eigentümer, der
Nutzungsberechtigte sowie der Fahrzeugführer als Benutzer. Die Entgeltschuldner sind Gesamtschuldner .
2.5 Gläubigerin der Entgelte ist die Hansestadt Lübeck.
2.6 Zahlungen sind ausschließlich in EURO zu leisten. Überweisungskosten gehen zu Lasten des
Entgeltschuldners.
2.7 Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ins besondere § 288 BGB.
Die Entgelte nach 4.3 bis 4.8 werden bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen im Verwaltungsweg
beigetrieben (§§ 319 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig Holstein i.V.m. § 14
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein).
2.8 Zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wird die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu den
angegebenen Beträgen berechnet. Die Voraussetzungen für eine etwaige Umsatzsteuerbefreiung nach
§ 8 Abs.1 UStG sind im Zweifelsfall vom jeweiligen Entgeltschuldner darzulegen.
3.1 Benutzungen sind vor Beginn bzw. einer Verlängerung der Benutzung bei der Hansestadt Lübeck anzumelden
und die für die Berechnung erforderlichen Daten und Unterlagen vor zulegen. Auf die vorrangigen
hafenbehördlichen Regelungen zur Meldepflicht in der Hafenbenutzungsordnung für das öffentliche Hafengebiet
der Hansestadt Lübeck wird verwiesen. Die Hansestadt Lübeck nimmt entsprechend den Regelungen in der
Hafenbenutzungsordnung für das öffentliche Hafengebiet der Hansestadt Lübeck die Zuweisung von
Liegeplätzen vor.
3.2 Fehlen Angaben, sind Angaben nicht glaubhaft oder werden unrichtige Angaben festgestellt, werden die für die
Entgeltberechnung erforderlichen Daten von der Hansestadt Lübeck auf der Grundlage eigener Ermittlungen
festgelegt. Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, vom Entgeltpflichtigen die Erstattung der entstandenen
zusätzlichen Kosten zu verlangen. Ist eine Ermittlung nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden, ist die Hansestadt Lübeck berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen.
3.3 Entgeltpflichtige, die sich der Geltendmachung von Ansprüchen entziehen, indem sie z.B. eine Benutzung nicht
anmelden, haben auch den zusätzlichen Aufwand zu erstatten, der für die Recherche und Geltendmachung des
Anspruches entsteht. Die Hansestadt Lübeck behält sich die Einleitung strafrechtlicher Schritte vor.
4.1 Grundlage für die Berechnung der Entgelte ist:
• das Raummaß nach Bruttoraumzahl (BRZ) gemäß Schiffsmessbrief,
• die maximale Tragfähigkeit nach Eichtonnen gemäß Eichschein für im gewerblichen Gütertransport
eingesetzte Binnenschiffe,
• die Anzahl der zugelassenen und beförderten Passagiere gemäß Feststellung durch die Hansestadt
Lübeck für im gewerblichen Personentransport eingesetzte Wasserfahrzeuge,
• die Länge über Alles oder
• die Wasserfläche in m2 als Produkt aus maximaler Länge und maximaler Breite des Wasserfahrzeuges
oder der sonstigen Nutzung auf volle m2 gerundet.
4.2 Entgeltpflicht entsteht nicht für:
• Behördenfahrzeuge,
• für den Betrieb oder die Sicherheit des Hafens eingesetzte Wasserfahrzeuge, soweit es sich nicht um
einen Dauerliegeplatz handelt,
• ausländische Regierungsfahrzeuge und Schulschiffe, die zu Staats- oder Ausbildungszwecken genutzt
werden,
• Wasserfahrzeuge, die im Hafen liegende Schiffe mit Proviant, Ausrüstung, Betriebsstoffen oder
Frischwasser versorgen oder von an Bord angefallenem Abfall, Altöl usw. entsorgen,
• Wartezeiten an den vorgesehenen oder zugewiesenen Anlegeeinrichtungen bis zur nächstmöglichen
Öffnung der Drehbrücke, der Hubbrücke oder der Eric-Warburg Brücke,
• für den Wechsel des Liegeplatzes innerhalb des Geltungsbereiches dieser Entgeltordnung .
4.3 Das Entgelt beträgt für im gewerblichen Gütertransport eingesetzte Seeschiffe für jeden Eingang und für jeden
Ausgang je BRZ (Bruttoraumzahl) und bezogen auf das Kalender jahr:
• Je Eingang und je Ausgang 0,115 EUR I BRZ
• mindestens 115,00 EUR.
Das Entgelt für das Liegen beträgt nach Ablauf von 60 Stunden, gerechnet ab dem ersten Festmachen:
• für die 1. angefangenen 24 Stunden 0,022 EUR/BRZ,
• für die 2. angefangenen 24 Stunden 0,017 EUR/BRZ,
• für jede weiteren angefangenen 24 Stunden 0,012 EUR/BRZ,
• mindestens je angefangene 24 Stunden 40,00 EUR.
Das Entgelt für umgeschlagene Güter beträgt:
4.4 Das Entgelt für im gewerblichen Gütertransport eingesetzte Binnenschiffe beträgt je Eich tonne:
Die Berechnung des Entgeltes erfolgt nicht bei Binnenschiffen, deren Liegezeit einschließ lich der Zeit des Löschens oder Ladens maximal 7 Kalendertage nach dem ersten Fest machen beträgt.
Das Entgelt für umgeschlagene Güter beträgt Euro:
• für Stückgüter aller Art 1,08 EUR/1.000 kg,
• für Güter aller Art, schüttgerecht, greifer- oder pumpfähig 0,25 EUR/1.000 kg,
• für rohe unbearbeitete Forstprodukte nach Gewicht 0,65 EUR/1.000 kg,
• für rohe unbearbeitete Forstprodukte nach Raummeter), 0,25 EUR/ rm (Raummeter)
• für rohe unbearbeitete Forstprodukte nach Raummaß 0,39 EUR/ fm (Festmeter)
4.5 Das Entgelt beträgt für gewerblich genutzte Fischereifahrzeuge, unabhängig von der An zahl der Eingänge und Ausgänge je angefangene Kalenderwoche bzw. je Kalenderjahr:
• offene Fischerboote 28,80 EUR (je Kalenderjahr)
• Fischkutter bis 35 BRZ 8,64 EUR bzw. 63,38 EUR,
• Fischkutter über 35 BRZ 11,17 EUR bzw. 103,71 EUR.
Für die Benutzung der Kaianlagen beträgt das zusätzliche Entgelt für Fisch, der von See einkommend durch Fischereifahrzeuge angelandet wird, 0,20 EUR/100 kg.
Für Böschungslieger und Nebenerwerbsfischer beträgt das Entgelt unabhängig von der Anzahl der Eingänge und Ausgänge je angefangenes Kalenderjahr 236,23 EUR.
4.6 Das Entgelt beträgt für Wasserfahrzeuge, die im Ausflugsverkehr, bei Stadt- oder Hafenrundfahrten oder ansonsten zur Passagierbeförderung eingesetzt werden:
• Üblicher Liegeplatz bzw. überwiegend genutzte Anlegestelle an den Seebrücken in Travemünde, unabhängig von der Anzahl der Anläufe und beförderten Passagiere, je angefangenem Kalendermonat und je zugelassenem Passagier in der Zeit vom 01.04 . bis 31.10. bzw. vom 01.11. bis 31.03.:
Die Eingruppierungen der zugelassenen Anzahl an Passagieren erfolgt durch die Hansestadt Lübeck.
4.7 Das Entgelt beträgt für sonstige gewerblich genutzte Wasserfahrzeuge oder sonstige Schwimmkörper, die im Hafen liegen und nicht der Personen- oder Güterbeförderung dienen, für jeden angefangenen Kalendermonat und jeden Quadratmeter genutzte Wasserfläche 0,57 EUR, mindestens je angefangenem Kalendermonat 36,23 EUR.
4.8 Das Entgelt für Segelboote und sonstige Wassersportfahrzeuge, die nicht erwerbsmäßig eingesetzt sind, beträgt:
4.9 Wasserfahrzeuge, die durch die Hansestadt Lübeck als Traditionsschiffe anerkannt sind, werden wie Segelboote bzw. Wassersportfahrzeuge abgerechnet, soweit sie nicht für gewerbliche Zwecke zum Einsatz kommen.
5 Pflichten bei der Benutzung und Entsorgung von Abfällen und Ladungsresten
5.1 Jede Benutzung hat so zu erfolgen, dass Flächen und Anlagen der Hansestadt Lübeck sowie Dritte und deren Vermögensinteressen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder gefährdet werden . Jeder Benutzer hat etwaige Schäden und Gefahrenquellen der Hansestadt Lübeck mitzuteilen und von ihm oder seinen Kunden verursachte Verunreinigungen kurz fristig zu beseitigen oder auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.
5.2 Vermeidbare Emissionen (Luftschadstoffe, Lärm und Vibrationen) sowie die Einbringung fester oder flüssiger Abfälle oder Ladungsrückstände in Wasser oder Boden sowie die Störung und sonstige Beeinträchtigung wildlebender Tiere und Pflanzen, von Biotopen und Schutzgebieten sind zu unterlassen.
5.3 Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Ladungsresten, für die Schiffe, die nicht meldepflichtig nach § 6 HafEntsVO sind oder für die keine Auffangvorrichtungen durch die Hansestadt Lübeck bereitgestellt werden, ist der jeweilige Benutzer auf eigene Kosten verantwortlich. Sofern die Hansestadt Lübeck Auffangvorrichtungen auf Bestellung bereitstellt, werden die Kosten hierfür in Rechnung gestellt.
Entgeltpflichtig sind alle nach § 6 HafEntsVO meldepflichtigen Schiffe, soweit sie nicht bereits anderweitig im Lübecker Hafen für das jeweilige Einlaufen in den Hafen entgeltpflichtig geworden sind oder keine Ausnahme nach § 13 HafEntsVO vorliegt.
Benutzer, die nach § 6 HafEntsVO meldepflichtig sind, geben ihre Meldung direkt an die Hansestadt Lübeck, Lübeck Port Authority.
Im Rahmen der entgeltpflichtigen Benutzung der in Ziffer 1.1 genannten Hafenteile sind die Benutzer berechtigt, die von der Lübeck Port Authority zur Verfügung gestellten Auffangvorrichtungen einschließlich Schmutzwasserabsauganlagen zu benutzen; hiervon ausgenommen sind gewerblich transportierte Abfälle . Entsorgungsleistungen, die über die Inanspruchnahme der von der Lübeck Port Authority zur Verfügung gestellten Auffangvorrichtungen hinausgehen, sind vom Benutzer auf eigene Kosten zu beauftragen.
Das Entgelt beträgt netto 62,50 EUR pro Schiffseingang.
Die Entsorgung der unter MARPOL I (Ölhaltige Flüssigkeiten) , MARPOL IV (Abwasser) oder MARPOL V (Hausmüll) fallenden Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände sind in dem Entgelt enthalten.
6 Allgemeine Bestimmungen für die Benutzung
6.1 Die Hansestadt Lübeck sichert für die Flächen und Anlagen im Geltungsbereich keine bestimmte Eignung, Güte oder sonstige Eigenschaften zu. Jede Benutzung erfolgt eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko. Die Hansestadt Lübeck haftet nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes nur in den Fällen, für die ein Haftungsausschluss unzulässig ist.
6.2 Es besteht kein Anspruch auf Benutzung eines bestimmten Liegeplatzes und auf durchgehende Benutzung des gleichen Liegeplatzes. Bei monatlicher, saisonaler oder jährlicher Benutzung ist die Hansestadt Lübeck berechtigt, bei vorübergehender Nicht-Benutzung freie Liegeplätze anderen Benutzern zur Verfügung zu stellen. Hieraus entsteht kein Anspruch auf Minderung des Entgeltes. Eine vorübergehende Nicht-Benutzung des Liegeplatzes ab 12 Stunden ist der Hansestadt Lübeck mitzuteilen.
6.3 Etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen werden durch die Bestätigung der beantragten Benutzung nicht ersetzt. Ihre Einholung obliegt dem Benutzer.
6.4 Über übliche Namensbezeichnungen von Wasserfahrzeugen und Produktbeschriftung hinausgehende Werbung sowie über die übliche Nutzung von Wasserfahrzeugen hinaus gehende gewerbliche Aktivitäten auf oder in Zusammenhang mit dem entgeltpflichtigen Wasserfahrzeug bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Hansestadt Lübeck und können von der Zahlung eines angemessenen zusätzlichen Entgeltes abhängig gemacht werden.
6.5 Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, in Fällen unberechtigter Benutzung oder vertragswidrigen Verhaltens unter angemessener Fristsetzung, bei Gefahr im Verzuge oder maß geblichen Einschränkungen des Hafenbetriebes auch fristlos , die Beendigung des Tuns oder Unterlassens, das die Ursache der unberechtigten Benutzung oder des vertragswidrigen Verhaltens ist, zu fordern sowie Ersatz vorzunehmen. Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, Ersatz für entstandene Schäden und Kosten/Aufwendungen sowie eine angemessene Entgeltung für eine solche Benutzung zu verlangen.
6.6 Die Benutzung kann von der Begleichung fälliger Ansprüche der Hansestadt Lübeck abhängig gemacht werden .
6.7 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche und Leistungen ist Lübeck.
7 Schlussbestimmungen
Diese Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen in der Fassung vom 01.04.2015 außer Kraft. Diese Entgeltordnung wird in der Lübecker Stadtzeitung bekannt gemacht.
Lübeck, den 18.06.2016
gez. Bernd Saxe
Bürgermeister