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Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen

Entgeltordnung

für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen

 

 

Die Entgelte für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen werden nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 29.09.2016 gemäß § 28 Ziffer 13 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wie folgt festgesetzt:

 

 

 

1         Geltungsbereich

 

1.1     Der Geltungsbereich umfasst folgende von der Hansestadt Lübeck betriebene Hafenteile:

 

•  Stadtgraben, Wallhafen,

•  Stadttrave, Holstenhafen, Hansahafen,

•  Klughafen,

•  Burgtorkai (Hubbrücke bis Eric-Warburg-Brücke, ohne Liegeplatz vor dem ehe- maligen Terminalgebäude),

•  Schlutupkai I, Fischereihafen Schlutup,

•  Fischereihafen Travemünde mit Liegeplätzen an der Außenseite,

•  Seebrücken in Travemünde,

•  Sportbootliegeplätze zwischen Lotsenstation und Fischereihafen in Travemünde,

•  Kohlenhofkai.

 

1.2     Zuständig nach dieser Entgeltordnung ist die Hansestadt Lübeck, Lübeck Port Authority, soweit keine andere
          Zuständigkeit geregelt ist. Die Hansestadt Lübeck behält sich vor, Dritte mit der Berechnung, Geltendmachung
          und Annahme von Entgelten zu beauftragen.

 

 

2        Allgemeine  Regelungen

 

2.1     Ein Vertragsverhältnis und die Entgeltpflicht entstehen mit der Bestätigung der beantragten Benutzung, in den
          übrigen Fällen mit dem Beginn der Benutzung bzw. mit dem Anlegen im Geltungsbereich.

 

2.2      Ausgenommen von der Entgeltpflicht nach dieser Entgeltordnung sind die Benutzungen, für die eine gesonderte
           vertragliche Regelung bestehen. Die ausschließliche Durchfahrt stellt keine Benutzung des Hafens dar.

 

2.3      Die Entgelte werden zu dem in der jeweiligen Rechnung angegebenen Datum, spätestens mit dem Ende der
           Benutzung bzw. des vereinbarten Benutzungszeitraumes oder bei unbefristeten Benutzungen zum Ende des
           jeweiligen Berechnungszeitraumes fällig. Mit der Bestätigung der beantragten Benutzung oder in den übrigen
           Fällen zu Beginn der Benutzung kann eine Vorauszahlung in Höhe des für die vorgesehene Benutzung
           entstehenden Entgeltanspruches verlangt werden. Die Vorauszahlung wird zu dem in der Rechnung
           angegebenen Datum fällig. Entgelte können auch vor Ort berechnet und angenommen werden.

 

2.4      Entgeltschuldner sind der Antragsteller und der Benutzer. Bei Wasserfahrzeugen gelten der Eigentümer, der
           Nutzungsberechtigte sowie der Fahrzeugführer als Benutzer. Die Entgeltschuldner sind Gesamtschuldner .

 

2.5      Gläubigerin der Entgelte ist die Hansestadt Lübeck.

 

2.6      Zahlungen sind ausschließlich in EURO zu leisten. Überweisungskosten gehen zu Lasten des
           Entgeltschuldners.

 

2.7      Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ins­ besondere § 288 BGB.
           Die Entgelte nach 4.3 bis 4.8 werden bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen  im Verwaltungsweg
           beigetrieben (§§ 319 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig Holstein i.V.m. § 14
           Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein).

 

 

2.8     Zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wird die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu den
          angegebenen Beträgen berechnet. Die Voraussetzungen für eine etwaige Umsatzsteuerbefreiung nach
          § 8 Abs.1 UStG sind im Zweifelsfall vom jeweiligen Entgeltschuldner darzulegen.

 

 

 

3         Meldepflicht für die Benutzung

 

3.1     Benutzungen sind vor Beginn bzw. einer Verlängerung der Benutzung bei der Hansestadt Lübeck anzumelden
          und die für die Berechnung erforderlichen Daten und Unterlagen vor­ zulegen. Auf die vorrangigen
          hafenbehördlichen Regelungen zur Meldepflicht in der Hafenbenutzungsordnung für das öffentliche Hafengebiet
          der Hansestadt Lübeck wird verwiesen. Die Hansestadt Lübeck nimmt entsprechend den Regelungen in der
          Hafenbenutzungsordnung für das öffentliche Hafengebiet der Hansestadt Lübeck die Zuweisung von
          Liegeplätzen vor.

 

3.2     Fehlen Angaben, sind Angaben nicht glaubhaft oder werden unrichtige Angaben festgestellt, werden die für die
          Entgeltberechnung erforderlichen Daten von der Hansestadt Lübeck auf der Grundlage eigener Ermittlungen
          festgelegt. Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, vom Entgeltpflichtigen die Erstattung der entstandenen
          zusätzlichen Kosten zu verlangen. Ist eine Ermittlung nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand
          verbunden, ist die Hansestadt Lübeck berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen.

 

3.3     Entgeltpflichtige, die sich der Geltendmachung von Ansprüchen entziehen, indem sie z.B. eine Benutzung nicht
          anmelden, haben auch den zusätzlichen Aufwand zu erstatten, der für die Recherche und Geltendmachung des
          Anspruches entsteht. Die Hansestadt Lübeck behält sich die Einleitung strafrechtlicher Schritte vor.

 

 

4         Entgelte

 

4.1      Grundlage für die Berechnung der Entgelte ist:

 

•  das Raummaß nach Bruttoraumzahl (BRZ) gemäß Schiffsmessbrief,

•  die maximale Tragfähigkeit nach Eichtonnen gemäß Eichschein für im gewerblichen Gütertransport
   eingesetzte Binnenschiffe,

•  die Anzahl der zugelassenen und beförderten Passagiere gemäß Feststellung durch die Hansestadt
   Lübeck für im gewerblichen Personentransport eingesetzte Wasserfahrzeuge,

•  die Länge über Alles oder

•  die Wasserfläche in m2 als Produkt aus maximaler Länge und maximaler Breite des Wasserfahrzeuges
   oder der sonstigen Nutzung auf volle m2 gerundet.

 

4.2      Entgeltpflicht entsteht nicht für:

 

•  Behördenfahrzeuge,

•  für den Betrieb oder die Sicherheit des Hafens eingesetzte Wasserfahrzeuge, soweit es sich nicht um
   einen Dauerliegeplatz handelt,

•  ausländische Regierungsfahrzeuge und Schulschiffe, die zu Staats- oder Ausbildungszwecken genutzt
   werden,

•  Wasserfahrzeuge, die im Hafen liegende Schiffe mit Proviant, Ausrüstung, Betriebsstoffen oder
   Frischwasser versorgen oder von an  Bord angefallenem Abfall, Altöl usw. entsorgen,

•  Wartezeiten an den vorgesehenen oder zugewiesenen Anlegeeinrichtungen bis zur nächstmöglichen
   Öffnung der Drehbrücke, der Hubbrücke oder der Eric-Warburg­ Brücke,

•  für den Wechsel des Liegeplatzes innerhalb des Geltungsbereiches dieser Entgeltordnung .

 

4.3     Das Entgelt beträgt für im gewerblichen Gütertransport eingesetzte Seeschiffe für jeden Eingang und für jeden
          Ausgang je BRZ (Bruttoraumzahl) und bezogen auf das Kalender­ jahr:

 

•    Je Eingang und je Ausgang                                             0,115 EUR BRZ

•     mindestens                                                                   115,00 EUR.


Das Entgelt für das Liegen beträgt nach Ablauf von 60 Stunden, gerechnet ab dem ersten Festmachen:

 

•    für die 1. angefangenen 24 Stunden                                 0,022 EUR/BRZ,

•    für die 2. angefangenen 24 Stunden                                 0,017 EUR/BRZ,                       

•    für jede weiteren angefangenen 24 Stunden                      0,012 EUR/BRZ,

•     mindestens je angefangene 24 Stunden                          40,00 EUR.

 

Das Entgelt für umgeschlagene Güter beträgt:

 

•    für Stückgüter aller Art                                                       1,08 EUR/ 1.000 kg,
•    für Güter aller Art, schüttgerecht, greifer- oder pumpfähig      0,25 EUR/ 1.000 kg,
•    für rohe unbearbeitete Forstprodukte nach Gewicht               0,65 EUR/ 1.000 kg,
•    für rohe unbearbeitete Forstprodukte nach Raummaß meter) 0,25 EUR/ rm
•    für rohe unbearbeitete Forstprodukte nach Raummaß           0,39 EUR/ fm (Fest-

 

4.4     Das Entgelt für im gewerblichen Gütertransport eingesetzte Binnenschiffe beträgt je Eich­ tonne:

 

  • für die 1. angefangene Kalenderwoche                                0,08 EUR,
  • für die 2. angefangene Kalenderwoche                                0,09 EUR,
  • mindestens je 1. und 2. angefangene Kalenderwoche         14,24 EUR,
  • je weitere angefangene Kalenderwoche                               0,34 EUR,
  • mindestens je weitere Kalenderwoche                               19,71 EUR.

 

Die Berechnung des Entgeltes erfolgt nicht bei Binnenschiffen, deren Liegezeit einschließ­ lich der Zeit des Löschens oder Ladens maximal 7 Kalendertage nach dem ersten Fest­ machen beträgt.

 

Das Entgelt für umgeschlagene Güter beträgt Euro:

 

 

•   für Stückgüter aller Art                                                           1,08 EUR/1.000 kg,

•   für Güter aller Art, schüttgerecht, greifer- oder pumpfähig          0,25 EUR/1.000 kg,

•   für rohe unbearbeitete Forstprodukte nach Gewicht                   0,65 EUR/1.000 kg,

•   für rohe unbearbeitete Forstprodukte nach Raummeter),            0,25 EUR/ rm (Raummeter)

•   für rohe unbearbeitete Forstprodukte nach Raummaß                0,39 EUR/ fm (Festmeter)


 

4.5      Das Entgelt beträgt für gewerblich genutzte Fischereifahrzeuge, unabhängig von der An­ zahl der Eingänge und              Ausgänge je  angefangene  Kalenderwoche  bzw. je  Kalenderjahr:

 

•  offene Fischerboote                             28,80 EUR    (je Kalenderjahr)

•  Fischkutter bis 35 BRZ                        8,64 EUR  bzw.  63,38 EUR,

•  Fischkutter über 35 BRZ                      11,17 EUR  bzw.  103,71 EUR.


  Für die Benutzung der Kaianlagen beträgt das zusätzliche  Entgelt für Fisch, der von See einkommend durch       Fischereifahrzeuge angelandet wird, 0,20 EUR/100 kg.

          Für Böschungslieger  und Nebenerwerbsfischer  beträgt das  Entgelt  unabhängig von der Anzahl der Eingänge             und Ausgänge je angefangenes Kalenderjahr 236,23 EUR.

 

 

 

4.6      Das Entgelt beträgt für Wasserfahrzeuge,  die im Ausflugsverkehr,  bei Stadt- oder Hafenrundfahrten oder                      ansonsten zur Passagierbeförderung eingesetzt werden:

 

 

•  Üblicher Liegeplatz bzw. überwiegend genutzte Anlegestelle an den Seebrücken in Travemünde, unabhängig        von der Anzahl der Anläufe und beförderten Passagiere, je angefangenem Kalendermonat und je zugelassenem    Passagier in der  Zeit  vom 01.04 . bis 31.10. bzw. vom 01.11. bis 31.03.:

 

  • für den 1. bis 50. zugelassenen Passagier je                          13,25 EUR bzw. 8,64 EUR,
  • für den 51. bis 100. zugelassenen Passagier je                       12,10 EUR bzw. 7,49 EUR, 
  • für den 101. bis 200. zugelassenen Passagier je                     10,95 EUR bzw. 6,34 EUR,
  • ab dem 201. zugelassenen Passagier je                                  9,79 EUR bzw. 5,19 EUR,           
  • mindestens je Kalendermonat                                               288,08 EUR.                              

         Die Eingruppierungen der zugelassenen Anzahl an Passagieren erfolgt durch die Hansestadt Lübeck.

  

  • Üblicher Liegeplatz bzw. überwiegend genutzte Anlegestelle im sonstigen Geltungsbereich, unabhängig von der Anzahl der Anläufe und beförderten Passagiere, je an­ gefangenem Kalendermonat und zugelassenem Passagier 3,46 EUR, mindestens je angefangenem Kalendermonat 236,23 EUR.
  • Liegeplatz tageweise und nicht länger als 7 Kalendertage je Abrechnungsperiode (30 Kalendertage), unabhängig von der Anzahl der beförderten Passagiere, je Kalender­ tag:

 

    • bis 20,0 m Länge                                       40,33 EUR,
    • über 20,0 m Länge bis 35,0 m Länge           63,38 EUR, 
    • über 35,0 m Länge bis 45,0 m Länge          109,47 EUR,
    • über 45,0 m Länge                                    120,99 EUR.

 

  • Liegeplatz  nicht länger als 4 Stunden,  unabhängig von der Anzahl der beförderten Passagiere, je angefangene 4 Stunden:

 

    • bis 20,0 m Länge                                      20,17 EUR
    • über 20,0 m Länge bis 35,0 m Länge          28,80 EUR,
    • über 35,0 m Länge bis 45,0 m Länge          40,33 EUR,
    • über 45,0 m Länge                                    51,86 EUR.
 

 

4.7        Das Entgelt beträgt für sonstige gewerblich genutzte Wasserfahrzeuge oder sonstige Schwimmkörper, die im               Hafen liegen und nicht der Personen- oder Güterbeförderung dienen, für jeden angefangenen Kalendermonat                 und jeden Quadratmeter genutzte Wasserfläche 0,57 EUR, mindestens je angefangenem Kalendermonat                     36,23 EUR.

 

 

4.8        Das Entgelt für Segelboote und sonstige Wassersportfahrzeuge, die nicht erwerbsmäßig eingesetzt sind,                     beträgt:

 

  •  bei fortdauernder Benutzung für jeden Quadratmeter genutzte Wasserfläche

 

    • für die Sommersaison (01.04.-31.10.)           25,00 EUR,
    • für die Wintersaison (01.11.-31.03.)              12,50 EUR,

 

  • bei tageweiser  Benutzung je  Fahrzeug und angefangene  24 Stunden  in der Som­ mersaison bzw. Wintersaison

 

    • bis 6,0 m Länge                                          5,97 EUR bzw.   4,12 EUR,
    • über 6,0 m bis 8,0 m Länge                         8,99 EUR bzw.   4,96 EUR,  
    • über 8,0 m bis 12,0 m Länge                      12,02 EUR bzw.   6,64 EUR,
    • über 12,0 m bis 15,0 m Länge                     17,06 EUR bzw.   9,16 EUR,
    • über 15,0 m bis 20,0 m Länge                     20,25 EUR bzw. 10,42 EUR,
    • über 20,0 m bis 25,0 m Länge                     27,82 EUR bzw. 14,03 EUR, 
    • über 25,0 m bis 30,0 m Länge                     39,16 EUR bzw. 19,58 EUR,
    • je weiteren angefangenen Meter Länge          3,11 EUR bzw.    1,60 EUR.

 

4.9         Wasserfahrzeuge, die durch die Hansestadt Lübeck als Traditionsschiffe anerkannt sind, werden wie                             Segelboote bzw. Wassersportfahrzeuge abgerechnet, soweit sie nicht für gewerbliche Zwecke zum Einsatz                 kommen.

 

 

 

5         Pflichten bei der Benutzung und Entsorgung von Abfällen und Ladungsresten

 

5.1        Jede Benutzung hat so zu erfolgen, dass Flächen und Anlagen der Hansestadt Lübeck sowie Dritte und deren              Vermögensinteressen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder gefährdet werden . Jeder Benutzer  hat etwaige                  Schäden und Gefahrenquellen der Hansestadt Lübeck mitzuteilen und von ihm oder seinen Kunden                              verursachte Verunreinigungen kurz­ fristig zu beseitigen oder auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.

 

5.2       Vermeidbare Emissionen (Luftschadstoffe, Lärm und Vibrationen) sowie die Einbringung fester oder flüssiger                 Abfälle oder Ladungsrückstände in Wasser oder Boden sowie die Störung und sonstige  Beeinträchtigung                     wildlebender  Tiere  und Pflanzen, von  Biotopen und Schutzgebieten sind zu unterlassen.

 

5.3        Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Ladungsresten, für die Schiffe, die nicht meldepflichtig               nach § 6 HafEntsVO sind oder für die  keine Auffangvorrichtungen durch die Hansestadt Lübeck bereitgestellt               werden, ist der jeweilige Benutzer auf eigene Kosten verantwortlich. Sofern die Hansestadt Lübeck                             Auffangvorrichtungen auf Bestellung bereitstellt, werden die Kosten hierfür in Rechnung gestellt.

 

Entgeltpflichtig sind alle nach § 6 HafEntsVO meldepflichtigen Schiffe, soweit sie nicht bereits anderweitig im Lübecker Hafen für das jeweilige Einlaufen in den Hafen entgeltpflichtig geworden sind oder keine Ausnahme nach § 13 HafEntsVO vorliegt.

 

Benutzer, die nach § 6 HafEntsVO meldepflichtig sind, geben ihre Meldung direkt an die Hansestadt Lübeck, Lübeck Port Authority.

 

Im Rahmen der entgeltpflichtigen Benutzung der in Ziffer 1.1 genannten Hafenteile sind die Benutzer berechtigt, die von der Lübeck Port Authority zur Verfügung gestellten Auffangvorrichtungen einschließlich Schmutzwasserabsauganlagen zu benutzen; hiervon ausgenommen sind gewerblich transportierte Abfälle . Entsorgungsleistungen, die über die Inanspruchnahme der von der Lübeck Port Authority zur Verfügung gestellten Auffangvorrichtungen hinausgehen, sind vom Benutzer auf eigene Kosten zu beauftragen.

 

Das Entgelt beträgt netto 62,50 EUR pro Schiffseingang.

 

Die Entsorgung der unter MARPOL I (Ölhaltige Flüssigkeiten) , MARPOL IV (Abwasser) oder MARPOL V (Hausmüll) fallenden Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände sind in dem Entgelt enthalten.

 

 

6        Allgemeine Bestimmungen für die Benutzung

 

6.1        Die Hansestadt Lübeck sichert für die Flächen und Anlagen im Geltungsbereich keine bestimmte Eignung,                    Güte oder sonstige Eigenschaften zu. Jede Benutzung erfolgt eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko. Die              Hansestadt Lübeck haftet nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes nur in den Fällen, für die ein                    Haftungsausschluss unzulässig ist.

 

6.2        Es besteht kein Anspruch auf Benutzung eines bestimmten Liegeplatzes und auf durchgehende Benutzung                  des gleichen Liegeplatzes. Bei monatlicher, saisonaler oder jährlicher Benutzung ist die Hansestadt Lübeck                 berechtigt, bei vorübergehender  Nicht-Benutzung freie Liegeplätze anderen Benutzern zur Verfügung zu                       stellen. Hieraus entsteht kein Anspruch auf Minderung des Entgeltes. Eine vorübergehende Nicht-Benutzung               des Liegeplatzes ab 12 Stunden ist der Hansestadt Lübeck mitzuteilen.

 

6.3        Etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen werden durch die Bestätigung der beantragten Benutzung                    nicht ersetzt. Ihre Einholung obliegt dem Benutzer.

 

6.4        Über übliche Namensbezeichnungen von Wasserfahrzeugen und Produktbeschriftung hinausgehende Werbung              sowie über die übliche Nutzung von Wasserfahrzeugen hinaus­ gehende gewerbliche Aktivitäten auf oder in                  Zusammenhang mit dem entgeltpflichtigen Wasserfahrzeug bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die                    Hansestadt Lübeck und können von der Zahlung eines angemessenen zusätzlichen  Entgeltes abhängig                      gemacht werden.

 

6.5       Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, in Fällen unberechtigter Benutzung oder vertragswidrigen Verhaltens                   unter angemessener Fristsetzung, bei Gefahr im Verzuge oder maß­ geblichen Einschränkungen des                             Hafenbetriebes auch fristlos , die Beendigung des Tuns oder Unterlassens, das die Ursache der                                   unberechtigten Benutzung oder des vertragswidrigen Verhaltens ist, zu fordern sowie Ersatz vorzunehmen. Die             Hansestadt Lübeck ist berechtigt, Ersatz für entstandene Schäden und Kosten/Aufwendungen sowie eine                     angemessene Entgeltung für eine solche Benutzung zu verlangen.

 

6.6         Die Benutzung kann von der Begleichung fälliger Ansprüche der Hansestadt Lübeck abhängig gemacht                         werden .

 

6.7         Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche  und Leistungen ist Lübeck.

 

 

 

7         Schlussbestimmungen

 

Diese Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck betriebenen Häfen in der Fassung vom 01.04.2015 außer Kraft. Diese Entgeltordnung wird in der Lübecker Stadtzeitung bekannt gemacht.

 

 

Lübeck, den 18.06.2016


gez. Bernd Saxe

Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    15.11.2016