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Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes in der Hansestadt Lübeck zum Schutz gegen die Geflügelpest

Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes in der Hansestadt
Lübeck zum Schutz gegen die Geflügelpest


Am 18.11.2016 wurde bei einer am 16.11.2016 in Groß Sarau, tot aufgefundenen Wildente durch das Friedrich-Löffler-Institut das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Damit ist die Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt.


I
Festlegung eines Beobachtungsgebietes


Zur Bekämpfung der Geflügelpest und zur Verhütung einer Übertragung auf Hausgeflügelbestände werden gemäß § 55 Abs1 und § 65 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpestverordnung) in Verbindung mit § 1 Abs.3 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AG TierGesG) um den Fundort des verendeten Wildvogels in Lübeck folgendes Beobachtungsgebiet festgelegt:


Grenze zum Herzogtum Lauenburg bis zur Grienau, von dort ihr nördlicher Verlauf bis Brandenmühle, weiter über Eckbusch, OberbüssauerWeg zur Niendorfer Str, August-Bebel-Str, Moislinger Berg, Moislinger Baum, Moislinger Allee, Lindenplatz, Puppenbrücke, Willy-Brandt-Allee, Marienstr, An der Untertrave, Burgtorbrücke, Gustav-Radbruch-Platz,
Roeckstr, Arnimstr, Edelsteinstr, Heiweg bis zur Kreisgrenze Mecklenburg-Vorpommern, deren südlicher Verlauf bis zur Kreisgrenze zum Herzogtum Lauenburg


1. Schutzmaßregeln im Beobachtungsgebiet


Gemäß § 56 Abs. 2und 3 der Geflügelpest-Verordnung gelten im Beobachtungsgebiet, das an den Hauptzufahrtswegen mit Hinweisschildern „Wildvogelgeflügelpest – Beobachtungsgebiet“ ausgewiesen wird, folgende Schutzmaßregeln:


1.1 Im Beobachtungsgebiet darf Geflügel nur in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, gehalten werden.
Bisher nicht gemeldete Geflügelhaltungen (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) sind vom Tierhalter unverzüglich unter Angabe von Namen, Anschrift, Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart sowie des Haltungsstandortes beim Amtstierärztlichen Dienst der Hansestadt Lübeck, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, Tel. 0451/122-3969, Fax 0451/122-3990, E-Mail: unv@luebeck.de , anzuzeigen.


1.2 Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.


1.3 Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.


1.4 Die Bejagung von Federwild darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde ausgeübt werden.


1.5 Halter von Hunden und Katzen haben sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Hiervon sind ausgenommen der Einsatz sowie die Ausbildung von Jagd- und Diensthunden sowie Suchhunden nicht behördlicher Hilfsorganisationen.


Die vorgenannten Schutzmaßregeln gelten bis zur Aufhebung. Diese erfolgt für die Ziffer 1.2 15 Tage, für die Ziffern 1.3 und 1.4 30 Tage ab dem letzten im Sperrgebiet aufgefundenen Wildvogel mit Geflügelpestvirus-Nachweis.
Im Rahmen der § 56 Abs.3 Satz 2 und § 60 der Geflügelpest-Verordnung kann der Amtstierärztliche Dienst der Hansestadt Lübeck Ausnahmen von den in 1.2 und 1.5 bezeichneten Reglementierungen genehmigen.


Begründung


Bei dem nachgewiesenen aviären Influenzavirus von Subtyp H5N8 handelt es sich um einen hoch ansteckenden Erreger der Geflügelpest, der aus der Wildvogelpopulation sehr leicht auch in Hausgeflügelbestände eingetragen werden kann. Zum Schutz vor einer Weiterverbreitung sind daher nach der Feststellung der Geflügelpest bei einem Wildvogel ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet im Umkreis von mindestens 3 bzw. 10 km um dessen Fundort festzulegen. Die mit dieser Allgemeinverfügung ausgewiesene Gebietsfestlegung berücksichtigt diese Vorgaben, die örtlichen und ökologischen Gegebenheiten, die epidemiologischen Erkenntnisse sowie Handelsstrukturen. Eine andere
Gestaltung der Restriktionszonen kommt aufgrund der durchgeführten Risikoanalyse und der in Schleswig-Holstein bestehenden Seuchenlage nicht in Betracht. Die Untersagung der Federwildbejagung soll einer damit verbundenen Verbreitung des Seuchenerregers durch Schussverletzungen oder Wegflug infizierter Vögel aus den Restriktionsgebieten entgegen wirken. Das Verbot des freien Umherlaufens von Hunden und Katzen soll die passive
Verschleppung des Geflügelpest-Virus verhindern.


II


Für diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet.


Begründung der sofortigen Vollziehung:
Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, die in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann. Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können.
Demgegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter zurückzustehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.


III


Bekanntgabe


Diese Allgemeinverfügung wird hiermit bekanntgegeben. Sie tritt gemäß § 110 Abs.4 Satz 4 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Hinweise:


1. Beim Betreten von Geflügelhaltungen ist saubere Schutzkleidung oder unbenutzte Einwegschutzkleidung
    sowie gereinigtes und desinfiziertes Schuhwerk oder Einwegüberziehschuhwerk zu tragen. Schutzkleidung und
    Schuhwerk sind unmittelbar nach Verlassen der Geflügelhaltung abzulegen und unverzüglich zu reinigen und
    zu desinfizieren. Einwegartikel sind nach dem Gebrauch umgehend unschädlich zu beseitigen.

2. Gemäß § 32 Abs.2 Nr.4 des Tiergesundheitsgesetzes können Zuwiderhandlungen gegen diese
    tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit je nach Schwere mit einem Bußgeld von bis
    zu 30.000 € geahndet werden.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2 - 6, in 23560 Lübeck, erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Der Antrag wäre schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu stellen.


Lübeck, 18.11.2016                                                                       Hansestadt Lübeck
                                                                                                   Der Bürgermeister
                                                                                                   Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
                                                                                                   Amtstierärztlicher Dienst
                                                                                                 
                                                                                                   Im Auftrag
                                                                                                   gez. Dr. Tischbirek

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    21.11.2016