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Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG)

Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde vom 08.05.2018 - AZ.: 3.390.03.32.04.4 102/2016

Gewässerausbau

Die Vorhabenträgerin (Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, vertreten durch Lübeck Port Authority)  beabsichtigt im Rahmen einer Forderung aus dem Maßnahmenplan des Landes Schleswig-Holstein zur Umsetzung der EU-WRRL (Wasserrahmenrichtlinie) die Herstellung einer Fischtreppe im Hoheitsgebiet der Hansestadt Lübeck zwischen dem Dükerkanal der Wakenitz und der Kanaltrave umzusetzen.  

Anhand einer allgemeinen Vorprüfung des vorstehenden Einzelfalls gemäß § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes (IZG-SH) für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Sch.-H. S. 89) ist eine Einsichtnahme in diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen auf Antrag beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, als untere Wasserbehörde, im Verwaltungszentrum Mühlentor,  Kronsforder Allee 2 – 6, 23560 Lübeck, Zimmer 0.007 (Verbindungsgang Erdgeschoss), während der Dienststunden (Servicezeiten) möglich.

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde
Im Auftrag

Birgit Hartmann
(Bereichsleiterin)

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    14.05.2018