Sonntag, 28.04.2024 4° C

Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für den Bürgerentscheid

Amtliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis
und die Erteilung von Abstimmungsscheinen
für den Bürgerentscheid „Lübecks Linden leben lassen“
am 18. Dezember 2016 in der Hansestadt Lübeck


1. Das Abstimmungsverzeichnis für den Bürgerentscheid „Lübecks Linden leben lassen“ in der Hansestadt Lübeck wird
    in der Zeit vom 28. November bis 02. Dezember 2016 im Abstimmungsbüro der Hansestadt Lübeck, Rathaus,
    Hörkammer
, während der all-gemeinen Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9:00 bis 16:00
    Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr) für Abstimmungsberechtigte zur Einsicht bereit gehalten.


    Jede abstimmungsberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im
    Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine abstim-mungsberechtigte Person die
    Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Ab-stimmungsverzeichnis eingetragenen Personen
    überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
    Abstimmungsver-zeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
    Abstimmungsberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Meldege-setzes für das Land
    Schleswig-Holstein besteht.


    Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein
    Datensichtgerät möglich.


    Abstimmen kann nur, wer in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.


2. Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens
    am 02. Dezember 2016 bis 16:00 Uhr
, beim Gemeindeabstimmungsleiter, Abstimmungsbüro, Rathaus,
    Hörkammer, 23539 Lübeck, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt
    werden.


3.  Abstimmungsberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 26.
    November 2016
eine Abstimmungsbenachrichtigung.


    Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss Einspruch
    gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen, sonst läuft sie oder er Gefahr, das Abstimmungsrecht nicht ausüben
    zu können.


4. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungslokal der Hansestadt
    Lübeck oder durch Briefabstimmung teilnehmen.


5. Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag


5.1 eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,


5.2 eine abstimmungsberechtigte Person, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,

   a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
   b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
   c) wenn ihr Abstimmungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
       Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses dem Gemeindeabstimmungsleiter bekannt geworden ist.


Abstimmungsberechtigte, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, können Abstimmungsscheine bis zum 16. Dezember 2016, 12.00 Uhr, beim Gemeindeabstimmungsleiter, Abstimmungsbüro, Rathaus, Hörkammer, 23539 Lübeck, schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.


Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.


6. Die abstimmungsberechtigte Person erhält mit dem Abstimmungsschein zugleich

    - einen amtlichen Abstimmzettel der Hansestadt Lübeck,
    - einen amtlichen blauen Abstimmungsumschlag,
    - einen amtlichen hellroten Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindeabstimmungsleiters und
    - ein Merkblatt für die Briefabstimmung.


Einer anderen als der abstimmungsberechtigten Person persönlich dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der abstimmungsberechtigten Person unterschriebene Abstimmungsscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Abstimmungsscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen vorgelegt wird.


Bei der Briefabstimmung muss der Abstimmungsbrief mit dem Abstimmzettel und dem Abstimmschein so rechtzeitig an den Gemeindeabstimmungsleiter abgesendet werden, dass er spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr dort eingehen kann.


Der Abstimmungsbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindeabstimmungsleiters (Abstimmungsbüro, Rathaus, Hörkammer) abgegeben werden. Wer den Abstimmungsbrief erst am Abstimmungstag abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Abstimmungsvorstand des auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Abstimmungsbezirks zugeht.


Lübeck, den 14. November 2016


Hansestadt Lübeck
Der Gemeindeabstimmungsleiter
Bernd Saxe
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    22.11.2016