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Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen

Stadtverordnung vom 18. April 2018 zur Änderung der Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen St. Gertrud, St. Jürgen, Schlutup und Strecknitz im Bereich der Hansestadt Lübeck (Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“) vom 13.Juli 1970 in der Fassung vom 09. März 2016

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 26 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) i.V.m. §§ 15, 19 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) wird durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde verordnet:

§1
Änderung der Landschaftsschutzgebietsflurstücke

(1) Aus dem Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ wird eine Fläche (insgesamt 5.864 m²) aus dem Landschaftsschutz wie folgt entlassen:

Die in § 1 Abs. 2 zitierte Anlage wird wie folgt geändert:

Das unter „III. Von der Gemarkung Schlutup“ erster Spiegelstrich Flur 13, aufgeführte Flurstück 35/97 (ehemalige Bezeichnung), wird teilweise aus dem Landschaftsschutz entlassen. Das neue Flurstück der verbleibenden Fläche lautet jetzt „35/137 tlw.“

(2) In das Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ wird eine Fläche (insgesamt: 6.618 m²) in den Landschaftsschutz wie folgt neu aufgenommen:

Die in § 1 Abs. 2 zitierte Anlage wird wie folgt ergänzt:

Unter „III. Von der Gemarkung Schlutup“ wird unter dem ersten Spiegelstrich Flur 13, Flurstück „35/142“ (Stand September 2017) neu aufgenommen.

 

§ 2
Entlassungsflächen und Hinzunahmeflächen in der Karte gem. § 1 Abs. 3

(1)   § 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Karten im Maßstab 1 : 1000 bzw. 1 : 2000 (sog. Landschaftsschutzkarte) grün eingetragen. Die Grenzen der aus dem Landschaftsschutz entlassenen Fläche sind in der Landschaftsschutzkarte wie folgt eingetragen:

Grün und schwarz durchkreuzt als entfallende Landschaftsschutzgrenze und grün als neue Landschaftsschutzgrenze.

Die Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1 : 1000 bzw. 1: 2000 ist als Ausfertigung bei der Unteren Naturschutzbehörde hinterlegt und kann dort von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden. Außerdem ist die Landschaftsschutzkarte im Archiv der Hansestadt Lübeck hinterlegt.“

(2) § 1 Abs. 4 wird um Nr. 3 ergänzt, die wie folgt lautet:

„3. westlich vom neuen Baugebiet „Am Ährenfeld“. Im Norden grenzt das Flurstück „35/142“ an die vorhandene Bebauung der Straßen „Aurikelweg“ und “Krokusweg“.

Im Süden schließt es an das bestehende Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ an. Es hat eine Größe von ca. 6.618 m².“

 

 § 3 Schutzzweck

 §1 Abs. 5 wird um die Sätze 3 und 4 ergänzt, die wie folgt lauten:

“Die Unterschutzstellung der hinzugenommenen Teilfläche nach § 1 Absatz 2 und 4 im Bereich des zukünftigen Baugebietes „Am Ährenfeld“ und im Bereich der vorhandenen Bebauung „Aurikelweg“ und „Krokusweg“ sowie im Süden am bestehenden Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“ dient insbesondere als Arrondierungsfläche der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Sie ist zudem von besonderer Bedeutung für die Erholung im Zuge der der Grünanlagennutzung und im Winter als Rodelberg in diesem Bereich.“

 § 4
Inkrafttreten

Diese Stadtverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Lübeck, den 18. April 2018

Bernd Saxe
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
als untere Naturschutzbehörde

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    05.05.2018