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Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes, Block 51 und 52 - Lichte Querstraße

Satzung der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes Block 51 und 52 – Lichte Querstraße (II. Teilaufhebung) vom 18.04.2018

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom. 14.03.2017 (GVOBl. S. 140, und des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3654), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 22.03.2018 folgende Satzung erlassen:

 §1

(1) Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 19.06.1998 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 51 und 52 – Lichte Querstraße“, das begrenzt wird im Norden von der Dankwartsgrube, im Osten von der Parade, im Süden von der Hartengrube und im Westen von der Straße An der Obertrave wird aufgehoben.

(2) Die von der II. Teilaufhebung - und damit endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes - betroffenen Flurstücke sind in dem als Anlage beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt sind. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

 §2

Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Lübeck, 18.04.2018
Der Bürgermeister

 

Übersichtsplan
(siehe Anlage)

Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 51 und 52 – Lichte Querstraße“ (II. Teilaufhebung) vom 18.04.2018*

 

 

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Lübeck, 26.04,2018
 
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 - Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung
 
                                                                                                                                                                                                                                                                                                      

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    27.04.2018
Anlagen