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Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS) in der Hansestadt Lübeck

Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS) in der Hansestadt Lübeck vom 30.11.2016

 

Aufgrund der §§ 4, 17, 18 und 134 Abs. 5 u. 6 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein  in Verbindung mit den §§ 5 und 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.-H., S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 27.03.2014 (GVOBl. Schl.-H., S. 64) sowie der §§ 17, 19 und 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I, S. 212) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 04.04.2016 (BGBl. I, S. 569) hat mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein zu § 3 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Hansestadt Lübeck die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in ihrer Sitzung am 24.11.2016 folgende Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS) beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

§ 1        Grundsätze und Ziele der öffentlichen Abfallwirtschaft

§ 2        Bestimmung des Abfallbegriffs

§ 3        Ausschluss von der Entsorgung

§ 4        Anschluss- und Benutzungszwang

§ 5        Anschluss- und Benutzungszwang an die Entsorgung kompostierbarer Abfälle

§ 6        Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 7        Mitteilungs- und Anzeigepflicht

§ 8        Duldungspflichten bei Grundstücken

§ 9        Vermeidung und Getrennthalten von Abfällen

 

Zweiter Abschnitt – Einsammeln, Befördern und Entsorgen der Abfälle

§ 10     Erfassen der Abfälle

§ 11     Abfallüberlassung im Bring-System

§ 12     Zugelassene Abfallbehälter im Hol-System

§ 13     Erforderliche Kapazität der Abfallbehälter im Hol-System

§ 14     Benutzung der Abfallbehälter im Hol-System

§ 15     Standplätze und Transportwege im Hol-System

§ 16     Unterflurbehälter im Hol-System

§ 17     Bereitstellung und Behälterabfuhr im Hol-System

§ 18     Saisonbehälter im Hol-System

§ 19     Sperrgut, Elektro- und Elektronikgeräte im Hol-System

§ 20     Baum- und Strauchschnitt im Hol-System

§ 21     Benutzung der Abfallwirtschaft, Anfall von Abfällen, Eigentumsübergang

§ 22     Unterbrechungen in der Abfallentsorgung

§ 23     Selbstanlieferung von Abfällen

 

Dritter Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 24     Gebühren

§ 25     Datenverarbeitung

§ 26     Zwangsmaßnahmen

§ 27     Modellversuche

§ 28     Ordnungswidrigkeiten

§ 29     Inkrafttreten

 

Anlagenverzeichnis

 

Anlage 1            Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle

Anlage 2            Ermittlung und Feststellung der Einwohnergleichwerte

 

 

Erster Abschnitt –
Allgemeine Vorschriften

§ 1     
Grundsätze und Ziele der öffentlichen Abfallwirtschaft

(1)    Diese Abfallwirtschaftssatzung gilt für das Gebiet der Hansestadt Lübeck. Die Hansestadt Lübeck ist öffentlich-
        rechtlicher Entsorgungsträger nach § 17 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 1 LAbfWG und betreibt die Abfallwirtschaft als
        öffentliche Einrichtung. Die Hansestadt Lübeck wird bei den ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben
        öffentlich-rechtlich tätig, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung privatrechtlich tätig wird.

(2)    Ziele der Abfallwirtschaft der Hansestadt Lübeck sind die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der
        natürlichen Ressourcen und die Gewährleistung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Zur Erreichung
        dieser Ziele werden insbesondere Maßnahmen

                                                              I.      zur Abfallvermeidung

                                                             II.      zur Vorbereitung zur Wiederverwendung

                                                            III.      zum Recycling

                                                            IV.      zur sonstigen Verwertung

                                                             V.      sowie zur Abfallbehandlung und -beseitigung in dafür zugelassenen
                                                                      Anlagen

        durchgeführt.

(3)    Die Aufgaben der Abfallwirtschaft nach Abs. 1 umfassen insbesondere auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen
        zur Vermeidung, des Bereitstellens, Überlassens, Sammelns, Einsammelns durch Bring- und Holsysteme,
        Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns. Zu den Aufgaben gehört die Information und Beratung über
        Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung).

(4)    Die Hansestadt Lübeck betreibt als Abfallentsorgungseinrichtungen die Mechanisch-Biologische
        Abfallbehandlungsanlage (MBA), ein Zwischenlager, die Deponie und das Biomassewerk Niemark, ein
        Entsorgungszentrum zur Behandlung von Sperrgut, Bauschutt und Baumischabfällen sowie Wertstoffhöfe für die
        Annahme von Kleinmengen.

(5)   Die Hansestadt Lübeck nimmt die Aufgaben der Abfallwirtschaft mittels ihrer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
       "Entsorgungsbetriebe Lübeck" wahr. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Hansestadt Lübeck, sich zur Erfüllung
       der ihr gemäß dieser Satzung obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise Dritter zu bedienen (§ 22 KrWG).

(6)   Die Abfallwirtschaft der Hansestadt Lübeck umfasst nicht das Einsammeln und Befördern von Abfällen zur
       Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, es sei denn diese werden in
       haushaltsüblichen Mengen überlassen oder die Verwertung ist dem Abfallerzeuger oder -besitzer nach Maßgabe
       des § 7 Abs. 4 KrWG technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar.

 

§ 2     
Bestimmung des Abfallbegriffs

(1)    Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihre Besitzerinnen/ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder
        entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle die nicht verwertet werden,
        sind Abfälle zur Beseitigung.

(2)    Im Einzelnen werden unterschieden:

1.    Abfälle zur Verwertung:

-        Gegenstände aus Kunststoff, Hohlglas, Verbundstoffen sowie Metall

-        Zeitungen, Zeitschriften, Pappe, Kartonagen und andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier
         bestehende Abfälle (PPK)

-        Textilien

-        bewegliche Sachen organischen Ursprungs (Bioabfälle)

-        Baum-, Strauch- und Grünschnitt (Grünabfälle)

-        Bauschutt mineralischer Herkunft aus Baumaßnahmen

-        Baumischabfälle aus mineralischen und nicht mineralischen Baubestandteilen sowie Gegenstände aus dem
         Hausrat, wie z. B. Tapetenreste, Kabel, Rohre, Gips- und Gipskartonplatten, Gasbeton, Latten, Zäune,
         Türen und Fensterrahmen

-        Elektro- und Elektronikgeräte gem. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), wie z. B.
         Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Informations- und
         Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Gasentladungslampen,
         Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport-
         und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente

2.    Schadstoffhaltige Abfälle:

-        bewegliche, schadstoffhaltige Sachen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen sollen oder können
         und die zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit gesondert entsorgt werden müssen, wie z. B. Gifte,
         Laugen, Säuren, Farben und Lacke, Reiniger, Polituren, teer- und ölhaltige Rückstände, Holz- und
         Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien, Thermometer, Desinfektionsmittel, Batterien sowie
         Medikamente u.a.m.

3.    Sperrgut:

-        Hausratsgegenstände und Möbel, die wegen ihrer Größe nicht zur Unterbringung in den bereitgestellten
         Abfallbehältern geeignet sind. Nicht zum Sperrgut gehören Gegenstände, die von Bau-, Umbau-, Abriss-
         und Instandhaltungsarbeiten resultieren, wie u.a. Bauschutt, ausgebaute Fenster und Türen, Balken,
         Heizkörper, Sanitärgegenstände und andere Bauabfälle, Zäune aller Art, Gartenabfälle, Autoteile (auch
         Reifen), schadstoffhaltige Abfälle sowie mit Hausmüll befüllte Säcke und Kartons. Ebenfalls nicht zum
         Sperrgut gehören Elektro- und Elektronikgeräte gem. ElektroG.

4.    Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle:

-        Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die nach Art und Zusammensetzung den in Nr. 1 und 3
         definierten Abfällen aus privaten Haushaltungen entsprechen.

5.    Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle):

-        Alle beweglichen Sachen aus privaten Haushaltungen und Gewerbebetrieben, die nicht in Nr. 1 bis 4
         aufgeführt sind.

 

§ 3     
Ausschluss von der Entsorgung

(1)    Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG aufgeführten Stoffe, Produkte und Abfälle sowie Abfälle zur
        Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
        Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten in haushaltsüblichen Mengen, für         die Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen in haushaltsüblichen Mengen und für die Annahme von
        Elektro-/Elektronikgeräten.

(2)    Die zur Ablagerung auf der Deponie Niemark sowie zur Annahme und Behandlung in der MBA zugelassenen
        Abfälle richten sich nach deren Annahme- und Lieferbedingungen. Diese werden durch die Entsorgungsbetriebe
        Lübeck im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf der Homepage der Entsorgungsbetriebe Lübeck veröffentlicht.
        Die zugelassenen Abfälle zur Ablagerung auf der Deponie Niemark müssen die jeweiligen Annahmekriterien der
        Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) und die Vorgaben zur Deponierung der
        oberen Abfallbehörde erfüllen.

(3)    Die Entsorgungsbetriebe Lübeck können mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde des Landes Schleswig-
        Holstein durch Regelung in dieser Satzung oder durch Anordnung für den Einzelfall Abfälle zur Beseitigung aus
        anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen,
        soweit diese nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen
        entsorgt werden können. Die Entsorgungsbetriebe Lübeck haben in diesem Fall ein vorläufiges
        Zurückweisungsrecht und können von der Abfallbesitzerin oder dem Abfallbesitzer verlangen, den Abfall bis zu
        einer endgültigen Entscheidung über die Entsorgung, insbesondere die Art der Behandlung oder Ablagerung, so zu
        lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

        Die von der Abfallentsorgung mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde ausgeschlossenen Abfälle sind in der zu
        dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt (Anlage 1).

(4)    Abfälle, die von der Entsorgung ausgeschlossen sind, dürfen weder in die für die Abfallentsorgung bereitgestellten
        Behälter gegeben noch neben den bereitgestellten Behälter abgestellt werden. Von der Entsorgung
        ausgeschlossene Abfälle dürfen weiterhin nicht zu den Entsorgungseinrichtungen der Entsorgungsbetriebe Lübeck
        sowie auf Plätze und sonstige Flächen verbracht werden. Im Falle der Zuwiderhandlung können die
        Entsorgungsbetriebe Lübeck den Ersatz des entstandenen Schadens, die Rücknahme der Abfälle oder die
        Erstattung der Aufwendungen verlangen, die für eine ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle entstanden sind.

(5)    Abfälle, die aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung einer Rücknahme- und Rückgabepflicht
        unterliegen, sind, soweit Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen, von der Entsorgung
        ausgeschlossen. Für Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung gilt dies nur, wenn diese den
        Rücknahmeeinrichtungen auch tatsächlich überlassen werden.

(6)    Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Solche Abfälle
        bzw. Abfallgemische dürfen der Einrichtung der öffentlichen Abfallentsorgung nicht überlassen werden.

(7)    Soweit Abfälle von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, haben die Besitzerinnen
        oder Besitzer diese nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

§ 4     
Anschluss- und Benutzungszwang

(1)    Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen nach Maßgabe dieser Satzung Abfälle aus privaten Haushaltungen oder Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang), insbesondere die notwendigen Voraussetzungen für die satzungsgemäße Gestellung und Vorhaltung von Abfallbehältern auf dem Grundstück zu schaffen.

(2)    Abs. 1 gilt entsprechend für die Inhaberinnen und Inhaber folgender Rechte:

Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht, Nießbrauch und sonstige dingliche Grundstücksnutzungsrechte. Dem Anschlusszwang unterliegen ebenfalls Inhaberinnen und Inhaber von Gewerbebetrieben hinsichtlich der in ihrem Gewerbebetrieb anfallenden überlassungspflichtigen Abfälle.

(3)    Grundstück i.S. dieser Satzung ist – unabhängig von der Grundbuch- oder Katasterbezeichnung - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(4)    Die Anschlusspflichtigen nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie sonstige Erzeugerinnen/Erzeuger und Besitzerinnen/Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für die eine Überlassungspflicht nach § 17 KrWG besteht, sind verpflichtet, die öffentliche Abfallentsorgung zu benutzen (Benutzungszwang) und die Abfälle den Entsorgungsbetrieben Lübeck zu überlassen (Überlassungspflicht).

(5)    Die auf Schiffen anfallenden Abfälle gelten mit dem Überlassen an die Hafenbetreiberin oder den Hafenbetreiber als Abfälle der Hafengrundstücke und sind von der Hafenbetreiberin oder dem Hafenbetreiber nach den Bestimmungen dieser Satzung den Entsorgungsbetrieben Lübeck zu überlassen.

(6)    Für einzelne Abfälle kann die Abfallbesitzerin oder der Abfallbesitzer zu einer Vorbehandlung oder besonderen Art der Übergabe verpflichtet werden, wenn dies lt. gesetzlichen Regelungen für einen sicheren Transport und/oder für eine entsprechende Entsorgung oder Deponierung erforderlich ist.

 

§ 5     
Anschluss- und Benutzungszwang an die Entsorgung kompostierbarer Abfälle

(1)   Die Entsorgungsbetriebe Lübeck sammeln, transportieren und verwerten die anfallenden kompostierbaren Abfälle
       (Bio- und Grünabfälle inkl. Küchen- und Speiseabfälle) im Rahmen einer gesonderten Abfallsammlung. Die
       Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen nach Maßgabe dieser Satzung kompostierbare
       Abfälle aus privaten Haushalten anfallen, sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die Entsorgung kompostierbarer
       Abfälle anzuschließen (Anschlusszwang), insbesondere die notwendigen Voraussetzungen für die
       satzungsmäßige Gestellung und Vorhaltung von Bioabfallbehältern auf dem Grundstück nach den Bestimmungen
       dieser Satzung zu schaffen.

(2)   Im Übrigen gilt für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle § 4 Abs. 2 bis Abs. 6 dieser Satzung entsprechend.

(3)   Der Anschluss- und Benutzungszwang an die Entsorgung kompostierbarer Abfälle entfällt, wenn und soweit die
       Erzeugerinnen/Erzeuger und Besitzerinnen/Besitzer kompostierbarer Abfälle diese auf den von ihnen im Rahmen
       ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken selbst fachgerecht, schadlos und ordnungsgemäß nach
       Abs. 4 kompostieren und verwerten. Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzung nach
       Satz 1 zu überprüfen und zu kontrollieren. Im Übrigen gilt § 8 dieser Satzung.

(4)   Als Eigenkompostierung gilt die vollständige Verwertung aller auf dem Grundstück anfallenden Bio- und
       Grünabfälle (inkl. Küchen- und Speiseabfälle), die ganzjährige Bewirtschaftung der Rotte und des Rottematerials,
       sowie die vollständige Verwendung des Kompostes auf dem eigenen Grundstück, wenn zur Vermeidung von
       Belästigungen und zum Schutz der Gesundheit

a)    die Anlage zur Kompostierung in alle Richtungen gegen das Eindringen von Schädlingen und Wildtieren
       (Nagetiere etc.) abgesichert ist und

b)    eine gesamte Gartenfläche (Nutzfläche inkl. mit Rasen angelegter Fläche bzw. nicht bebaute
       Grundstücksfläche) von mindestens 50 m² pro Bewohner vorhanden ist.

 

§ 6     
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)    Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen nach Maßgabe dieser Satzung Abfälle aus
        privaten Haushaltungen oder Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
        anfallen können, sind berechtigt, ihre Grundstücke im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Abfallentsorgung
        anzuschließen (Anschlussrecht), sofern sie die notwendigen Voraussetzungen für die satzungsgemäße
        Gestellung und Vorhaltung von Abfallbehältern auf den Grundstücken schaffen.

(2)    Die Anschlussberechtigten nach Abs. 1 sowie sonstige Erzeugerinnen/Erzeuger und Besitzerinnen/Besitzer von
        Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen zur Beseitigung und Verwertung in haushaltsüblichen
        Mengen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind berechtigt, die öffentliche
        Abfallentsorgung zu benutzen (Benutzungsrecht) und die Abfälle den Entsorgungsbetrieben Lübeck zu überlassen
        (Überlassungsrecht), sofern sie nach Maßgabe dieser Satzung Abfallbehälter anfordern und vorhalten.

(3)    Das Recht, Abfälle zur Verwertung im Rahmen gesetzlich oder per Rechtsverordnung festgelegter oder freiwillig
        übernommener Rücknahmepflichten des Handels an diesen zurückzugeben, bleibt unberührt.

(4)    Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen nach Maßgabe dieser Satzung
        kompostierbare Abfälle aus privaten Haushaltungen oder kompostierbare Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen
        als privaten Haushaltungen anfallen, sind berechtigt, ihre Grundstücke an die Entsorgung kompostierbarer Abfälle
        anzuschließen (Anschlussrecht), sofern sie die notwendigen Voraussetzungen für die satzungsmäßige Gestellung
        und Vorhaltung von Bioabfallbehältern auf dem Grundstück nach den Bestimmungen dieser Satzung schaffen.

(5)    Im Übrigen gelten § 4 Abs. 2, 3 und 5, 6 sowie für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle § 5 Abs. 2 bis Abs. 4
        dieser Satzung entsprechend.

 

§ 7     
Mitteilungs- und Anzeigepflicht

(1)    Fallen auf einem Grundstück oder in einem Gewerbebetrieb erstmalig Abfälle an, so hat die/der nach §§ 4, 5
        dieser Satzung Verpflichtete dies schriftlich den Entsorgungsbetrieben Lübeck mindestens einen Monat vorher
        anzuzeigen und die für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung und Gebührenerhebung
        erforderlichen Angaben zu machen. Dies umfasst insbesondere, den Namen und die Anschrift des
        Anschlusspflichtigen und die Menge, Art und Zusammensetzung des anfallenden Abfalls. Gleiches gilt, wenn
        wegen veränderter Umstände eine wesentliche Veränderung der Menge des regelmäßig anfallenden Abfalls zu
        erwarten ist oder eine sonstige gebührenrelevante Veränderung vorgenommen wird.

(2)    Jeder Anschluss- bzw. Überlassungspflichtige hat auf Verlangen weitere für die Abfallentsorgung und die
        Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zur Beurteilung einer vorschriftsmäßigen
        Entsorgung erforderlichen Nachweise und Analysen vorzulegen.

(3)    Tritt ein Wechsel in der Person der oder des Anschlusspflichtigen ein, so haben sowohl die oder der bisherige als
        auch die oder der neue Anschlusspflichtige dieses den Entsorgungsbetrieben Lübeck unverzüglich und
        unaufgefordert in Textform mitzuteilen. Sofern bei der Mitteilung des Eigentümerwechsels keine Änderung der
        Behältervorhaltung oder des Leerungsintervalls beantragt wird, verbleibt es bei der bisherigen Behältervorhaltung
        und dem bisherigen Leerungsintervall. Gleiches gilt bei Gewerbebetrieben.

(4)    Sind nach den Bestimmungen dieser Satzung der Hansestadt Lübeck oder den Entsorgungsbetrieben Lübeck
        Mitteilungen in Textform zu machen, erfasst dies schriftliche, unterzeichnete Mitteilungen und solche per Email
        oder Online-Anträge über die Homepage der Entsorgungsbetriebe Lübeck.

 

§ 8     
Duldungspflichten bei Grundstücken

(1)    Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, die nach § 7 dieser Satzung gemachten Angaben im Rahmen von
        Stichprobenkontrollen vor Ort auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

(2)    Die nach § 4 Abs. 1 und Abs. 4 und § 5 dieser Satzung Verpflichteten sind gemäß § 19 KrWG verpflichtet, das
        Aufstellen der zur Erfassung der Abfälle notwendigen Abfallbehälter sowie das Betreten/Befahren des
        Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns der Abfälle, der Kontrolle der Abfallbehälter und zur Überwachung
        der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden.

(3)    Den Beauftragten der Hansestadt Lübeck und ihren beauftragten Dritten ist zur Erfüllung der nach dieser Satzung
        obliegenden Aufgaben ungehindert Zutritt zu allen Grundstücksteilen und -anlagen zu gewähren, auf denen sich
        Abfälle oder Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden.

 

§ 9     
Vermeidung und Getrennthalten von Abfällen

(1)    Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen haben die Menge der Abfälle so gering zu halten, wie es den
        Umständen nach möglich und zumutbar ist.

(2)    Abfälle sind nach Maßgabe dieser Satzung bereits zum Zeitpunkt ihres Anfalls getrennt zu halten und getrennt zu
        überlassen, so dass ein möglichst großer Anteil wiederverwendet oder recycelt werden kann. Eine Vermischung
        von Abfällen zur Verwertung mit Abfällen zur Beseitigung sowie von jeweils getrennt zu überlassenden Abfällen
        ist unzulässig.

 

Zweiter Abschnitt –
Einsammeln, Befördern und Entsorgen der Abfälle

§ 10    
Erfassen der Abfälle

(1)    Die von der öffentlichen Abfallentsorgung erfassten Abfälle sind im Rahmen des Bring- oder Hol-Systems nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 getrennt zu überlassen.

(2)    Im Bring-System werden angenommen:

a)    Abfälle zur Verwertung:

-      Abfälle aus Kunststoff, Hohlglas, Verbundstoffen und Metall

-      Papier, Pappe, Kartonagen (PPK)

-      Textilien

-      Baum-, Strauch- und Grünschnitt (Grünabfälle)

-      Bauschutt (in Kleinmengen)

-      Baumischabfälle (in Kleinmengen)

-      Elektro- und Elektronikgeräte i. S. d. ElektroG

-      Bioabfälle in zugelassen Papiersäcken gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3

b)    Schadstoffhaltige Abfälle

c)    Sperrgut

d)    Abfälle zur Beseitigung:

-      Restabfälle in zugelassen Papiersäcken gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5

 

(3)    Im Hol-System werden eingesammelt:

a)    Abfälle zur Verwertung:

-      Bioabfälle

-      Baum- und Strauchschnitt

-      Sperrgut

-      Papier, Pappe, Kartonagen (PPK)

-      Elektro- und Elektronikgeräte i. S. d. ElektroG

b)    Abfälle zur Beseitigung:

-      Restabfälle

 

§ 11    
Abfallüberlassung im Bring-System

(1)    Haushaltsübliche Kleinmengen von Hohlglas, PPK und Textilien sind von den Überlassungspflichtigen in die dafür
        bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzugeben. Entsprechende
        Sammelbehälter (Containerstandplätze) und Sammeleinrichtungen (Wertstoffhöfe) werden den
        Überlassungspflichtigen bereitgestellt.

        Die Sammelbehälter dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.

        Für PPK besteht die Verpflichtung zur Nutzung der Sammelbehälter/-einrichtungen lediglich insoweit, wie die
        Überlassungspflichtigen über keine von den Entsorgungsbetrieben Lübeck bereitgestellten Behälter für PPK nach
        § 12 Abs. 3 verfügen bzw. über das entsprechend bereitgestellte Behältervolumen hinausgehender Bedarf
        besteht.

        Die öffentlich aufgestellten Sammelbehälter werden nach Bedarf getauscht oder entleert.

(2)    Für die Annahme von Sperrgut, Bauschutt, Baumischabfälle, Elektro- und Elektronikgeräten, schadstoffhaltigen
        Abfällen, Gegenständen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metall sowie Baum-, Strauch- und Grünschnitt und
        Restabfälle, Bioabfälle in zugelassenen Papiersäcken gem. § 12 Abs. 1 und 2 aus Privathaushalten und anderen
        Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit es sich nicht um produktions-/ betriebsspezifische Abfälle
        handelt, stehen die Wertstoffhöfe (lt. Betriebsordnung) zur Verfügung.

        Die Anlieferung von Abfallmengen auf den Wertstoffhöfen darf 3 m³ nicht übersteigen.

        Die Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten und schadstoffhaltigen Abfällen beschränkt sich auf
        haushaltsübliche Mengen.

        Sperrgut kann zweimal im Jahr bis zu einer Menge von 3 m³ ohne Zahlung einer Zusatzgebühr an den
        Wertstoffhöfen gegen Anrechnung jeweils eines Abrufs im Hol-System abgegeben werden. Mehr als zwei Abrufe
        bzw. Anlieferungen am Wertstoffhof pro Jahr sind mit Zahlung einer Zusatzgebühr verbunden.

        Baum-, Strauch- und Grünschnitt von mehr als 3 m³ ist an das Biomassewerk Niemark gegen Zahlung einer
        Zusatzgebühr anzuliefern. Baum- und Strauchschnitt bis 3 m³ pro Anlieferung kann im Frühjahr und im Herbst zu
        festgesetzten Terminen ohne Zahlung einer Zusatzgebühr an den Wertstoffhöfen angeliefert werden. Soweit
        kompostierbare Abfälle (Bio- und Grünabfälle) gem. § 5 dieser Satzung auf dem Grundstück selbst
        verwertet/kompostiert werden (Eigenkompostierung), entfällt die Möglichkeit der Anlieferung von Baum-, Strauch-
        und Grünschnitt an den Wertstoffhöfen und dem Biomassewerk Niemark.

        Bauschutt und Baumischabfälle aus Umbauarbeiten können in Kleinmengen bis 1 m³ gegen Zahlung einer
        Zusatzgebühr an den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Bauschutt und Baumischabfälle über 1 m³ können gegen
        Zahlung eines Entgeltes beim Entsorgungszentrum angeliefert werden.

(3)    Schadstoffhaltige Abfälle aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in
        haushaltsüblichen Mengen, soweit es sich nicht um produktions-/ betriebsspezifische Abfälle handelt, können den
        Entsorgungsbetrieben Lübeck an mobilen Erfassungsstellen am Abholfahrzeug (Schadstoffmobil) übergeben
        werden. Die Einsammlung von Schadstoffen durch das Schadstoffmobil erfolgt an den von den
        Entsorgungsbetrieben Lübeck veröffentlichten Standplätzen und Terminen.

        Medikamente können außerdem an den von den Entsorgungsbetrieben Lübeck bekanntgegebenen Apotheken
        abgegeben werden.

(4)    Zur Ablagerung auf der Deponie zugelassene Abfälle aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen als
        privaten Haushaltungen, soweit diese den Vorgaben des § 3 Abs. 2 dieser Satzung entsprechen, können an der
        Deponie Niemark angeliefert werden. Zudem kann andienungspflichtiger Restabfall zur Behandlung in der
        Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlungsanlage, der nicht im Rahmen der Regelabfuhr angenommen wird, an
        der MBA angeliefert werden.

 

§ 12    
Zugelassene Abfallbehälter im Hol-System

(1)    Für die Entsorgung von Restabfall sind zugelassen:

1.      Schwarze Behälter mit 40 l für Privathaushalte mit max. 2 Personen, 80 l, 120 l und 240 l Volumen,
2.      Großbehälter mit 660 l, 770 l, 1.100 l Volumen,
3.      Unterflurbehälter mit 3 m³, 4 m³ und 5 m³ Volumen,
4.      Müllpresscontainer/Abrollcontainer, soweit diese im Einzelfall durch die Hansestadt Lübeck genehmigt
         werden,
5.      Papiersäcke mit dem Aufdruck „Entsorgungsbetriebe Lübeck“, ausschließlich in Verbindung mit einem
         festen Restabfallbehälter.

 

(2)    Für die Entsorgung von Bioabfall sind zugelassen:

1.      Braune Behälter mit 40 l für Privathaushalte mit max. 2 Personen, 80 l und 120 l Volumen,
2.      Unterflurbehälter mit 3 m³ Volumen,
3.      Bioabfallsäcke mit dem Aufdruck „Entsorgungsbetriebe Lübeck“ und „Bio“.

 

(3)    Für die Entsorgung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) sind zugelassen:

1.      Mit blauem Deckel gekennzeichnete Behälter mit 120 l (auf Antrag in Textform) und 240 l Volumen,
2.      Großbehälter mit 1.100 l Volumen,
3.      Unterflurbehälter mit 3 m³, 4 m³ und 5 m³ Volumen.

 

(4)    Die Abfallbehälter werden von den Entsorgungsbetrieben Lübeck zu Kontrollzwecken mit Kennzeichnungen
        versehen. Abfallbehälter ohne diese Kennzeichnung werden nicht entleert. Genaue Regelungen werden von den
        Entsorgungsbetrieben Lübeck in geeigneter Weise veröffentlicht.

 § 13     

Erforderliche Kapazität der Abfallbehälter im Hol-System

(1)    Die Entsorgungsbetriebe Lübeck stellen für die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe der folgenden Absätze die
        im Einzelfall nach Zahl, Art, Mindestgröße und Zweck notwendigen Abfallbehälter. Diese bleiben Eigentum der
        Entsorgungsbetriebe Lübeck.

(2)    Die festen Restabfallbehälter für private Haushaltungen werden nach einem Behältervolumen von wöchentlich
        20 l pro Person und Woche (Richtwert) zugewiesen. Auf begründeten Antrag in Textform kann eine Reduzierung
        des Mindestbehältervolumens auf bis zu 10 l pro Person und Woche zugelassen werden, wenn Abfall nur in
        entsprechend geringen Mengen anfällt und die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nicht
        gefährdet ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen können die Entsorgungsbetriebe Lübeck anhand der Angaben
        der Überlassungspflichtigen und eigener Ermittlungen und Erkenntnisse überprüfen.

        Eine Reduzierung kann nur bis zu einem Behältervolumen von 40 l bei Privathaushalten mit max. 2 Personen, im
        Übrigen bis zu einem Behältervolumen von 80 l erfolgen. Auf Antrag in Textform der Anschlusspflichtigen können
        die Entsorgungsbetriebe Lübeck größere Restabfallbehälter zur Verfügung stellen.

(3)    Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
        Haushaltungen sowie aus privaten und öffentlichen Einrichtungen (gewerbliche Siedlungsabfälle gem. § 2 Ziff.1
        Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) haben Restabfallbehälter der Entsorgungsbetriebe Lübeck in
        angemessenem Umfang nach deren näheren Festlegungen, mindestens aber einen Behälter mit 80 l Volumen, zu
        nutzen.

        Darüber hinaus gehender Behälterbedarf wird unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EGW)  
        festgesetzt. Je EGW wird ein Behältervolumen von 20 Litern pro Woche und EGW (Richtwert) zur Verfügung
        gestellt. Abweichend kann auf Antrag in Textform ein geringeres Behältervolumen von mindestens 10 Litern pro
        EGW und Woche zugelassen werden. Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

        Die Einwohnergleichwerte werden nach der in der Anlage 2 dargestellten Regelung ermittelt und festgestellt.

(4)    Im Rahmen der Richtwerte nach Abs. 2 und 3 sind die Entsorgungsbetriebe Lübeck berechtigt, für mehrere
        Anschlusspflichtige, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einander liegen, die gemeinsame Benutzung von
        Abfallbehältern auf deren Antrag in Textform widerruflich zuzulassen. Sie haben in ihrem Antrag einen
        Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber den Entsorgungsbetrieben Lübeck die gemeinsam Pflichtigen in
        allen Belangen vertritt.

(5)    Bei anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen sowohl Abfälle aus privaten Haushaltungen als auch Abfälle
        zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, ist das sich nach  Abs. 2 und 3 ergebende
        Behältervolumen an festen Abfallbehältern in Summe vorzuhalten. Die Festsetzung des Mindestvolumens erfolgt
        anhand der für das Grundstück gemeldeten Personen und der maßgeblichen Einwohnergleichwerte.

(6)    Auf Antrag in Textform der Anschlusspflichtigen stellen die Entsorgungsbetriebe Lübeck Restabfallbehälter mit
        1.100 l Volumen und Müllpresscontainer/Abrollcontainer für eine vorübergehende Nutzung bis zu 2 Monaten zur
        Verfügung.

(7)    Die Entsorgungsbetriebe Lübeck stellen Bioabfallbehälter (Braune Tonne) höchstens bis zum gleichen Volumen
        der aufgestellten Restabfallbehälter. Wenn bei Anschlusspflichtigen wiederholt und nachweisbar mehr Bioabfall
        anfällt und das vorgehaltene Behältervolumen nicht ausreicht, kann auf Antrag in Textform gegen Zahlung einer
        Zusatzgebühr eine Erhöhung des Behältervolumens (d. h. ein größerer Behälter) ganzjährig vorgenommen werden
        oder sofern dies nicht ausreicht zusätzliche Bioabfallbehälter (40 l, 80 l oder 120 l) bis insgesamt zum doppelten
        Volumen der aufgestellten Restabfallbehälter ganzjährig gestellt werden.

(8)    Für die Entsorgung von PPK wird höchstens je angefangene aufgestellte 240 l Restabfallbehältervolumen ein
        240 l Papierbehälter gestellt. Je vorhandenen Restabfallgroßbehälter nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 kann maximal ein
        1.100 l Papiergroßbehälter gestellt werden. Auf Antrag in Textform der Anschlusspflichtigen können durch die
        Entsorgungsbetriebe Lübeck 120 l Papierbehälter gestellt werden.

(9)    Die Entsorgungsbetriebe Lübeck sind berechtigt, nach den Erfordernissen des Einzelfalles, unter
        Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betriebsführung und der vertretbaren Wünsche der Anschlusspflichtigen
        Zahl und Größe der Abfallbehälter sowie deren Leerungshäufigkeit zu bestimmen, die benötigt werden, um die auf
        den anschlusspflichtigen Grundstücken anfallenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgen zu können; dies gilt
        insbesondere für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.

(10)  Übersteigt gelegentlich die Menge der Rest- und/oder Bioabfälle das Fassungsvermögen der bereitgestellten Rest-
        und/oder Bioabfallbehälter, so sind die nach § 12 zugelassenen Abfallsäcke zu verwenden. Diese können in den
        von den Entsorgungsbetrieben Lübeck bekanntgegebenen Verkaufsstellen nach Maßgabe der Gebührensatzung
        erworben werden. Auf Antrag in Textform kann auch eine zusätzliche Leerung der vorgehaltenen Abfallbehälter
        gegen Gebühr erfolgen.

§ 14    
Benutzung der Abfallbehälter im Hol-System

(1)    Die Behälter nach § 12 sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur zum Einfüllen der jeweils zugelassenen Abfälle
        benutzt werden. Der Inhalt darf nicht so eingefüllt werden, dass die Entleerung erschwert oder unmöglich wird.
        Die Behälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel gut schließen und eine ordnungsgemäße
        Entleerung möglich ist.

        Die nachfolgenden maximal zulässigen Füllgewichte dürfen nicht überschritten werden:

a)    40 l Volumen 30 kg,

b)    80 l Volumen 40 kg,

c)    120 l Volumen 50 kg,

d)    240 l Volumen 80 kg,

e)    660 l Volumen 150 kg,

f)     770 l Volumen 170 kg,

g)    1.100 l Volumen 200 kg.

 

        Ist ein Abfallbehälter so überfüllt, dass eine ordnungsgemäße Entleerung nicht möglich ist, wird er nicht geleert.
        Wird ein Abfallbehälter mit anderen als den hierfür zugelassenen Abfällen befüllt, werden die in den Behältern
        befindlichen Abfälle gegen Zahlung einer Gebühr entsorgt.

        Es ist verboten, Abfälle in den Behältern einzustampfen, einzupressen, zu verdichten, einzuschlämmen oder zu
        verbrennen. Die Anschlusspflichtigen haften für Beschädigungen durch oder an Abfallbehälter/n, falls sie insoweit
        ein Verschulden trifft.

(2)    Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Behälter den zur Nutzung der anschlusspflichtigen
        Grundstücke Berechtigten ungehindert zugänglich sind und von diesen auch ordnungsgemäß genutzt werden
        können.

(3)    Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen haben die Abfallbehälter nach Bedarf zu reinigen, um hygienische
        Missstände und Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Auf Antrag in Textform kann eine Reinigung auch durch die
        Entsorgungsbetriebe Lübeck gegen Zahlung einer Gebühr ausgeführt werden.

 

§ 15    
Standplätze und Transportwege im Hol-System

(1)    Als Standplatz für das Abholen der Restabfall- bzw. der Bioabfallbehälter sowie der Papiergroßbehälter ist eine
        Stelle zu wählen, die höchstens 15 m von der Fahrbahngrenze einer mit dem eingesetzten
        Abfallentsorgungsfahrzeug befahrbaren öffentlichen Straße oder einem entsprechenden, dem öffentlichen
        Fahrzeugverkehr gewidmeten Privatweg entfernt ist.

        Bei Standplätzen, die weiter als 15 m vom Fahrbahnrand entfernt sind, den Vorschriften dieser Satzung über
        Standplätze nicht entsprechen oder aufgrund von berufsgenossenschaftlichen (vgl. DGUV Information 214-033
        (bisher: BGI 5104) - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von
        Abfällen - in der jeweils geltenden Fassung), und/oder straßenverkehrsrechtlichen Regelungen nicht mit den
        Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden können (z. B. wenn das anzufahrende Grundstück an einer Straße
        liegt, die keine Wendemöglichkeit bietet), haben die Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter am Tage der
        Entleerung bis 6.00 Uhr an den Fahrbahnrand bzw. an der nächsten vom Entsorgungsfahrzeug erreichbaren
        Stelle, welche im Rahmen des Zumutbaren von den Entsorgungsbetrieben Lübeck festgelegt wird, zu stellen und
        sie nach der Entleerung zurückzuholen.

(2)    Sind beim Transport der Behälter auf Antrag in Textform Stufen oder Überweglängen (Transportweg über 15 m) zu
        überwinden, so werden für die dadurch auftretenden Erschwernisse Zuschläge nach der Gebührensatzung
        erhoben. Für die Großbehälter nach § 12 ist ein Transportweg über Stufen nicht zulässig.

(3)    Die Standfläche soll in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und von diesem nicht durch Schwellen,
        Einfassungen, Rinnen oder anderen Hindernissen getrennt sein. Der Standplatz sowie der Transportweg müssen
        ausreichend befestigt sein und das Absetzen und den problemlosen Transport der gefüllten Behälter zulassen
        (rollbar).

(4)    In Kellern dürfen zugelassene Behälter - abgesehen von sonstigen Vorschriften - nur aufgestellt werden, wenn
        andere Unterbringungsmöglichkeiten nicht gegeben sind. Dies bedarf der schriftlichen Einwilligung der
        Entsorgungsbetriebe Lübeck

(5)    Die jeweils geltenden Bauordnungs- und Unfallverhütungsvorschriften für Unterhalt und Betrieb der Zuwegung und
        des Standplatzes, insbesondere die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 16 der
        DGUV Vorschrift 43, Ausgabe 1999 (bisher: BGV C 27, Stand April 1999) zur Gestaltung von
        Müllbehälterstandplätzen und deren Zufahrten, Zugänge und Transportwege in der jeweils geltenden Fassung,
        sind zu beachten. Änderungen dieser Vorschriften gehen nicht zu Lasten der Entsorgungsbetriebe Lübeck. Das
        gilt auch bei Verwendung von Schränken für Abfallbehälter. Die Schranktüren müssen sich ohne Schlüssel öffnen
        und schließen lassen; die Restabfallbehälter, die Bioabfallbehälter und die Papiergroßbehälter sind ausgehängt
        zum Transport bereitzustellen.

(6)    Der Behälterstandplatz und der Transportweg müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu
        gehört eine ausreichende Beleuchtung sowie die Schnee- und Glättebeseitigung. Führt der Transportweg durch
        ein Gebäude, so müssen die Durchgänge mindestens zwei Meter hoch und einen Meter breit - bei Großbehältern
        ab 1.100 l 1,50 m breit sein. Türen müssen festgestellt werden können.

        Die Hansestadt Lübeck kann die Herrichtung des Standplatzes und der Zuwegung entsprechend den
        Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.

(7)    Für Schäden, die dadurch entstehen, dass Standplätze und Zuwegungen nicht entsprechend den vorstehenden
        Bestimmungen hergerichtet sind, sowie für normale Abnutzungsschäden haften die Entsorgungsbetriebe Lübeck
        nicht.

(8)    Bei Neubauten, Wiederaufbauten und Umbauten ist von der Grundstückseigentümerin oder von dem
        Grundstückseigentümer, von der Bauträgerin oder dem Bauträger oder den gemäß § 4 Abs. 1 gleichgestellten
        Personen ein den Bestimmungen dieser Satzung entsprechender Standplatz vorzusehen und in die zu
        genehmigende Bauzeichnung einzutragen.

 

§ 16    
Unterflurbehälter im Hol-System

(1)    Die Erfassung von Restabfall, Bioabfall und PPK im Hol-System kann gemäß § 12 auch durch Einwurf in die
        entsprechend gekennzeichneten Unterflurbehälter erfolgen. Unterflurbehälter für die Entsorgung von Restabfall
        und PPK stehen mit einem Volumen von 3, 4 und 5 m³ zur Verfügung. Für die Entsorgung von Bioabfall werden
        Unterflurbehälter mit einem Volumen von 3 m³ bereitgestellt. Die Abfuhr der Unterflurbehälter für Restabfall und
        Bioabfall erfolgt regelmäßig 14-täglich. Auf Antrag in Textform der Anschlusspflichtigen können die
        Unterflurbehälter für Restabfall und Bioabfall unter Hinweis auf § 13 Abs. 9 häufiger entleert werden. Die Leerung
        der Unterflurbehälter für PPK erfolgt regelmäßig 4-wöchentlich. Die Vorschriften des § 14 über die Benutzung der
        Abfallbehälter im Holsystem finden entsprechende Anwendung.

(2)    Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Errichtung eines vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube,
        Betonwanne, Sicherheitsplateau etc.) durch die Eigentümerinnen und Eigentümer des anzuschließenden
        Grundstücks einschließlich Absicherung sowie die Einholung der ggf. erforderlichen Erlaubnisse voraus. Der
        Innenbehälter wird durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck gestellt. Die Herrichtung ist mit den
        Entsorgungsbetrieben Lübeck abzustimmen und hat nach den systemseitigen Vorgaben zu erfolgen.

        Insbesondere müssen die Standplätze folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.    Der Untergrund muss frei von Wurzelwerk, Leitungen etc. sein.

2.    Der Abstand zu Gebäuden muss mindestens 2,00 m betragen.

3.    Die lichte Höhe über dem Unterflurbehälter oberhalb des Einwurfschachtes im Schwenkradius für den
       Ladekran muss im gesamten Arbeitsbereich mindestens 8 m betragen.

4.    Das Entsorgungsfahrzeug muss parallel zum Behälterstandort stehen können.

5.    Der gesamte Aufstell- und Schwenkbereich muss zu allen Leerungszeiten frei von Personen und
       Hindernissen (z. B. Fahrzeuge) sein.

6.    Die maximale Entfernung des Entsorgungsfahrzeuges zum aufzunehmenden Unterflurbehälter darf nicht
       mehr als 3 m betragen.

 

§ 17    
Bereitstellung und Behälterabfuhr im Hol-System

(1)    Rest- und Bioabfälle sind in den dafür überlassenen Behältern gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 - 2 und Abs. 2 Nr. 1 - 2
        dieser Satzung mit der jeweils gültigen Kennzeichnung am Tage der Abfuhr auf dem Standplatz bereitzustellen.
        Die Behälter werden von den Entsorgungsbetrieben Lübeck vom Standplatz abgeholt und - bis auf die Abfallsäcke
        - nach der Entleerung zurückgebracht, sofern die Behälter nicht gem. § 15 Abs.1 an einem anderen Standort
        bereit zu stellen sind. Abfallsäcke müssen verschlossen und von einer Person von Hand verladbar am Tag der
        entsprechenden Behälterleerung neben dem Rest- bzw. Bioabfallbehälter bereitgestellt sein. Ist ein
        Bioabfallbehälter nicht vorhanden, so hat die Bereitstellung des Bioabfallsackes am Tage der Biobehälterleerung
        am Straßenrand zu erfolgen.

        PPK ist in den dafür vorgesehenen Behältern mit 120 l oder 240 l Volumen am Tage der Abfuhr am Straßenrand
        bereitzustellen. Die zu leerenden Papiergroßbehälter mit 1.100 l Volumen sind am Tage der Abfuhr dagegen auf
        dem Standplatz bereitzustellen. Die Papiergroßbehälter werden von den Entsorgungsbetrieben Lübeck vom
        Standplatz abgeholt und nach der Entleerung zurückgebracht.

(2)    Die Müllpresscontainer/Abrollcontainer sind direkt an einer für Entsorgungsfahrzeuge befahrbaren Zuwegung zur
        Abholung vom Grundstück frei zugänglich bereitzustellen. Müllpresscontainer/Abrollcontainer werden zur
        Entleerung vom Behälterstandplatz abgeholt und nach deren Entleerung am gleichen Tag wieder an die
        Standplätze zurückgebracht bzw. der Container wird an Ort und Stelle getauscht.

        Die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 16 der DGUV Vorschrift 43, Ausgabe
        1999 (bisher: BGV C 27) zur Gestaltung von Müllbehälterstandplätzen und deren Zufahrten, Zugänge und
        Transportwege sind zu beachten.

(3)    Die Überlassungspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass am Abfuhrtage ab 6.00 Uhr der ungehinderte Zugang zu
        den unverschlossenen Behältern gewährleistet ist; anderenfalls kann die Entleerung nicht durchgeführt werden.
        Die Entleerung der Rest- und Bioabfallbehälter kann gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr auf schriftliche
        Anforderung oder von Amts wegen nachgeholt werden.

(4)    Die Rest- und Bioabfallbehälter werden im Umleerverfahren regelmäßig 14-täglich (Regelabfuhr) entleert. Auf
        Antrag in Textform der Anschlusspflichtigen können die Restabfallbehälter unter Hinweis auf § 13 Abs. 9 häufiger
        entleert werden. Die Leerung der Behälter für PPK erfolgt regelmäßig 4-wöchentlich.

(5)    Auf Antrag in Textform der/des Anschlusspflichtigen kann die Leerungshäufigkeit eines 40 l-Restabfallbehälters
        bei Ein-Personen-Haushaltungen und Nutzung eines Bioabfallbehälters bzw. nachgewiesener
        Eigenkompostierung auf 4-wöchentlich reduziert werden.

(6)    Die Abfuhr der Müllpresscontainer/Abrollcontainer erfolgt auf Abruf. Diese Behälter müssen mindestens einmal in
        14 Tagen zum Abruf angemeldet werden. Die Entsorgung erfolgt nach Anforderung in Textform durch den
        Anschluss- bzw. Überlassungspflichtigen.

 

§ 18    
Saisonbehälter im Hol-System

(1)    Zusätzlich zu den gem. §§ 12 und 13 vorzuhaltenden Abfallbehältern (für Restabfall, Bioabfall und PPK) können
        Saisonbehälter für Restabfall von mindestens 80 l Behältervolumen (inkl. Behälter für Bioabfall und PPK gem.
        § 12) gegen eine Zusatzgebühr während der Saison gestellt und geleert werden, wenn bei Anschlusspflichtigen
        wiederholt und nachweisbar mehr Abfall in der Saison anfällt und das vorgehaltene Behältervolumen nicht
        ausreicht. Im Übrigen gelten §§ 14, 15 und 17 entsprechend. Saisonbehälter müssen in Textform beantragt
        werden und verbleiben ganzjährig auf den betroffenen Grundstücken.

(2)    Als Saison gilt die Zeit von April bis einschließlich Oktober eines jeden Kalenderjahres.

 

§ 19    
Sperrgut, Elektro- und Elektronikgeräte im Hol-System

(1)    Sperrgut in haushaltsüblichen Mengen bis zu 3 m³ wird auf Antrag in Textform der Überlassungspflichtigen im
        Rahmen der Abrufsammlung bis zu zweimal im Jahr pro Haushalt/pro anderer Herkunftsbereich am mitgeteilten
        Abfuhrtag ohne Zahlung einer Gebühr abgeholt. Sperrgutmengen über 3 m³ werden auf Antrag in Textform gegen
        Zahlung einer Zusatzgebühr entsorgt. Das Sperrgut ist am Abfuhrtag bis 6.00 Uhr gut sichtbar am Straßenrand
        bereitzustellen. Mehr als zwei Abrufe bzw. Anlieferungen am Wertstoffhof pro Jahr je Haushalt/je anderer
        Herkunftsbereich sind gebührenpflichtig.            

(2)    Für die kurzfristige Abfuhr von Sperrgut wird ein gebührenpflichtiger „Expresstermin“ angeboten. Sperrgut wird im
        Rahmen des Expresstermins binnen 2 Werktagen (ohne Samstag) nach der Anmeldung abgeholt.

(3)    Elektro- und Elektronikgeräte werden in haushaltsüblichen Mengen von bis zu max. 3 m³ auf Antrag in Textform
        der Überlassungspflichtigen im Rahmen eines „Expresstermins“ mit oder ohne Beistellung von Sperrgut
        gebührenpflichtig abgeholt. Die Bereitstellung der Elektro- und Elektronikgeräte bis zu max. 3 m³ erfolgt gem.
        Abs. 1.       

(4)    Es besteht darüber hinaus auf Antrag in Textform die Möglichkeit im Rahmen der Abfuhr von Sperrgut und
        Elektro- und Elektronikgeräten bis zu 3 m³ eine gebührenpflichtige Abholung aus der Wohnung zu vereinbaren. Bei
        der Abholung aus der Wohnung haftet die Hansestadt Lübeck und die von ihr Beauftragten nur für Vorsatz und
        grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
        Körpers oder der Gesundheit.

(5)    Soweit Sperrgut und Elektro- und Elektronikgeräte wegen ihres Gewichts, Umfangs oder ihrer Zusammensetzung
        nicht von zwei Personen von Hand verladen werden können, besteht keine Abholpflicht im Rahmen der Abfuhr.

(6)    Können Grundstücke aufgrund von berufsgenossenschaftlichen (vgl. Vorgaben DGUV Vorschrift 43, Ausgabe
        1999 sowie DGUV Information 214-033 (bisher: BGI 5104) - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und
        Fahrwege für die Sammlung von Abfällen - in der jeweils geltenden Fassung) und/oder straßenverkehrsrechtlichen
        Regelungen nicht mit den Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden, haben die Anschlusspflichtigen die in § 19
        genannten Abfälle am Tage der Abfuhr an der nächsten vom Entsorgungsfahrzeug anfahrbaren Stelle, welche im
        Rahmen des Zumutbaren von den Entsorgungsbetrieben Lübeck festgelegt wird, bereitzustellen. Ausnahmen
        hiervon bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Entsorgungsbetriebe Lübeck.

(7)    Der Straßenverkehr, insbesondere Fußgänger, dürfen durch die bereit gestellten Abfälle nicht behindert oder
        gefährdet werden.

 

§ 20    
Baum- und Strauchschnitt im Hol-System

(1)    Baum- und Strauchschnitt bis zu einer Menge von 3 m³ wird auf Antrag in Textform jährlich im Frühjahr und im
        Herbst am Straßenrand der mit dem eingesetzten Abfallentsorgungsfahrzeug befahrbaren öffentlichen Straße
        bzw. dem entsprechenden, dem öffentlichen Fahrzeugverkehr gewidmeten Privatweg vor dem jeweiligen
        Wohnhaus bzw. Betriebsgebäude  zu festgesetzten Terminen abgefahren. Dieser ist handlich gebündelt am
        Straßenrand bereitzustellen.

(2)    Diese Abfälle dürfen nur zu den festgesetzten Terminen bereitgestellt werden. Ausgenommen von der Abfuhr sind
        Stubben und feste Stämme mit mehr als 10 cm Durchmesser und/oder mehr als 3 m Länge.

(3)    Die Weihnachtsbaumabfuhr findet jährlich im Januar per Straßensammlung (Bereitstellung am Straßenrand) zu
        festgesetzten Terminen statt. Die Weihnachtsbäume sind am Abfuhrtag in haushaltsüblichen Mengen und Größen
        (maximal 3 m Länge) bis 6.00 Uhr vor dem jeweiligen Grundstück abgeschmückt und frei von
        Schwermetallanhaftungen (Lametta u. ä.) zur Abholung bereit zu legen.

(4)    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht soweit kompostierbare Abfälle (Bio- und Grünabfälle) gem. § 5 dieser Satzung
        auf dem Grundstück selbst verwertet/kompostiert werden (Eigenkompostierung).

 

§ 21    
Benutzung der Abfallwirtschaft, Anfall von Abfällen, Eigentumsübergang

(1)    Die Inanspruchnahme und Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallwirtschaft beginnt mit
        Aufstellen/Entgegennahme der gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter bzw. mit der in
        zulässiger Weise bewirkten Bereitstellung oder Anlieferung/Übergabe der Abfälle (z. B. Sperrgut, Grünabfälle).

(2)    Als angefallen gelten Abfälle, sobald ihre Abfalleigenschaften erfüllt sind.

(3)    Unbefugten ist es nicht gestattet, die gemäß Abs. 2 angefallenen Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
        Insbesondere ist es untersagt, Abfälle, die die überlassungspflichtige Besitzerin oder der überlassungspflichtige
        Besitzer nach Maßgabe dieser Satzung oder aufgrund einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den
        sonstigen Abfällen zum Einsammeln bereitgestellt hat, an sich zu nehmen, um sie gewerblich zu verwenden.
        Jegliche Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der in die Behälter für Abfälle zur Beseitigung eingegebenen Abfälle
        sind nicht gestattet.

(4)    Das Eigentum an Abfällen zur Verwertung und Beseitigung geht auf die Entsorgungsbetriebe Lübeck über:

 

1.      im Bring-System nach Einwurf in die entsprechenden Sammelbehälter bzw. Abgabe bei der eingerichteten
         Sammelstelle,

2.      im Hol-System mit der Verladung auf das Sammelfahrzeug.

 

(5)    Die Hansestadt Lübeck ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen oder vermuteten Gegenständen zu suchen
        oder suchen zu lassen. Die in Abfällen gefundenen Wertgegenstände werden als Fundsache im Sinne des § 978
        BGB behandelt.

 

§ 22    
Unterbrechungen in der Abfallentsorgung

(1)    Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen,
        Streik, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr, in
        Fällen höherer Gewalt sowie bei der Durchführung von Modellversuchen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung
        der Gebühr.

(2)    Die unterbliebene oder verzögerte Abfuhr wird so bald wie möglich nachgeholt.

(3)    Wird die Entsorgung ohne Nachleerung nachweislich länger als einen Monat unterbrochen und haben die
        Entsorgungsbetriebe Lübeck die Unterbrechung zu vertreten, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate
        erstattet.

 

§ 23    
Selbstanlieferung von Abfällen

(1)    Überlassungspflichtige dürfen nur diejenigen Abfälle selbst abfahren und auf den Wertstoffhöfen anliefern, die
        gelegentlich und über den normalen Umfang hinaus anfallen.

(2)    Der Transport von Abfällen gem. Abs. 1 hat in geschlossenen oder gegen Verlust der Abfälle in sonstiger Weise
        gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen.

(3)    Für die Benutzung der Deponie und des Biomassewerks Niemark sowie der MBA gelten die Annahme- und
        Lieferbedingungen in der jeweils geltenden Fassung.


Dritter Abschnitt –
Schlussbestimmungen

§ 24    
Gebühren

Für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der Abfallwirtschaft erhebt die Hansestadt Lübeck Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Abfallgebührensatzung.

 

§ 25    
Datenverarbeitung

(1)    Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Satzung, des
        Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgesetzes und des Batteriegesetzes ist die Hansestadt
        Lübeck berechtigt, die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Die
         Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger und Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten
         Haushaltungen haben unbeschadet § 7 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)    Folgende Daten sind - nach Vorgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LAbfWG - erforderlich im Sinne des Absatzes 1 und 3
        sowie gem. § 4 Abs. 2 dieser Satzung:


- Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer
- Inhaberinnen und Inhaber folgender Rechte:
  Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht, Nießbrauch und sonstige
  dingliche Grundstücksnutzungsrechte
- Grundstücksgröße,
- Bezeichnung im Grundbuch,
- Anschrift
- Gewerbeinhaberin/Gewerbeinhaber
- Art des Gewerbebetriebes

 

(3)    Die erforderlichen Daten sind grundsätzlich bei den überlassungspflichtigen Erzeugerinnen oder Erzeugern oder
        Besitzerinnen oder Besitzern von Abfällen zu erheben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
        Aufwand möglich ist die Erhebung von Daten nach Abs. 2 gem. § 13 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes
        vom 09.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. 169) zuletzt geändert am 19.06.2014 (GVOBl. Schl.-H. 105) auch ohne
        Kenntnis der oder des Überlassungspflichtigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 LAbfWG bei folgenden Stellen zulässig:

1.    Meldedateien der Meldebehörden

2.    Grundsteuerdateien des Bereiches Haushalt und Steuerung der Hansestadt Lübeck

3.    Grundbuch des Amtsgerichts Lübeck

4.    Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

5.    Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde der Hansestadt Lübeck

6.    Liegenschaftskataster des Katasteramtes Lübeck

7.    dem Handelsregister

8.    der Gewerbedatei des Bereichs Melde- und Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck

9.    Online-Erfassung über das Internet-Portal der Entsorgungsbetriebe Lübeck

10.  Digitale Datenaufnahme mit mobilen Endgeräten durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vor Ort

11.  Sonstige Digitale Datenaufnahmen/Informationen der Entsorgungsbetriebe Lübeck

 

(4)    Die Entsorgungsbetriebe Lübeck sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von
        Daten, die nach Abs. 1 bis 3 anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten zu führen und diese Daten zum Zwecke
        der Durchführung dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(5)    Der Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig.

 

§ 26    
Zwangsmaßnahmen

Verweigern Anschluss- und Überlassungspflichtige den Anschluss an die Abfallwirtschaft oder deren Benutzung, oder verletzen sie sonstige Pflichten nach dieser Satzung, so kann der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck - die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Pflichten gem. § 62 KrWG anordnen. Für die Anwendung von Verwaltungszwang und Zwangsmittel gelten die §§ 228 ff. des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG).

 

§ 27    
Modellversuche

Zur Weiterentwicklung der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere zur Förderung der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen und zur Erprobung neuer Methoden oder Systeme zur Abfallsammlung, zum Abfalltransport, zur Abfallbehandlung oder -entsorgung kann die Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe Lübeck - Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen. Mit der Durchführung der Modellversuche können auch Dritte beauftragt werden.

 

 § 28    
Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    entgegen § 3 Abs. 2 unter Verstoß gegen die Annahme- und Lieferbedingungen Abfälle zur Deponie Niemark
       oder zur MBA bringt,

2.    entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle in die bereitgestellten Behälter
       einfüllt oder neben die bereitgestellten Behälter abstellt,

3.    entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle zu den Entsorgungseinrichtungen
       der Entsorgungsbetriebe Lübeck sowie auf Plätze und sonstige Flächen verbringt,

4.    entgegen § 3 Abs. 6 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle mit anderen Abfällen vermischt oder
       solche Abfälle bzw. Abfallgemische der Einrichtung der öffentlichen Entsorgung überlässt,

5.    entgegen § 4 Abs. 1, oder § 5 Abs. 1 sich nicht an die öffentliche Abfallentsorgung anschließt, insbesondere
       nicht die notwendigen Voraussetzungen für die satzungsgemäße Gestellung und Vorhaltung von
       Abfallbehältern schafft,

6.    entgegen § 4 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 oder Abs. 5 die öffentliche
       Abfallentsorgung
       nicht benutzt oder die Abfälle nicht den Entsorgungsbetrieben Lübeck überlässt,

7.    entgegen § 4 Abs. 6 eine Verpflichtung zur Vorbehandlung oder besonderen Art der Übergabe nicht erfüllt,

8.    entgegen § 7 Abs. 1 den Anfall von Abfällen nicht anzeigt oder die erforderlichen Angaben macht,

9.    entgegen § 7 Abs. 2 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die erforderlichen Nachweise nicht
       beibringt,

10.  entgegen § 7 Abs. 3 den Wechsel in der Person der oder des Anschlusspflichtigen nicht mitteilt,

11.  entgegen § 8 Abs. 2 das Aufstellen der notwendigen Abfallbehälter sowie das Betreten/Befahren des
      Grundstückes nicht duldet,

12.  entgegen § 8 Abs. 3 den Beauftragten der Hansestadt Lübeck oder deren beauftragten Dritten keinen
       ungehinderten Zutritt zu den Grundstücksteilen und - anlagen, auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von
       abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden, gewährt

13.  entgegen § 9 Abs. 2 Abfälle nicht nach Maßgabe dieser Satzung getrennt überlässt oder Abfälle zur
       Verwertung mit Abfällen zur Beseitigung oder Abfälle, die getrennt zu überlassen sind, vermischt,

14.  entgegen § 11 Abs. 1 Hohlglas, Papier und Textilien nicht in die bereitgestellten und gekennzeichneten
       Sammelbehälter eingibt, insbesondere die Abfälle neben diesen ablagert oder die Sammelbehälter außerhalb
       der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen benutzt,

15.  entgegen § 12 nicht zugelassene Abfallbehälter oder für eine bestimmte Abfallart nicht zugelassene
       Abfallbehälter nutzt,

16.  entgegen § 13 Abs. 3 keine Restabfallbehälter nutzt,

17.  entgegen § 14 Abs. 1 die Abfallbehälter nicht pfleglich behandelt oder nicht satzungsgemäß befüllt oder
       Abfälle in den Behältern einstampft, einpresst, verdichtet, einschlämmt oder verbrennt,

18.  entgegen § 14 Abs. 2 den zur Nutzung Berechtigten keinen ungehinderten Zugang zu den Behältern, so dass
       diese ordnungsgemäß genutzt werden können, ermöglicht,

19.  entgegen § 14 Abs. 3 die Abfallbehälter nicht bei Bedarf reinigt,

20.  entgegen § 15 Abs. 3 keinen ausreichend befestigten Standplatz und Transportweg für die Abfallbehälter
       vorhält,

21.  entgegen § 15 Abs. 4 zugelassene Behälter ohne Einwilligung der Entsorgungsbetriebe Lübeck in einem
       Keller aufstellt,

22.  entgegen § 15 Abs. 6 den Behälterstandplatz oder den Transportweg nicht in einem verkehrssicheren
       Zustand hält,

23.  entgegen § 17 Abs. 1 die Abfälle nicht satzungsgemäß zur Abfuhr bereitstellt,

24.  entgegen § 17 Abs. 6 die Müllpresscontainer/Abrollcontainer nicht mindestens einmal in 14 Tagen zum Abruf
       anmeldet,

25.  entgegen § 19 Abs. 7 Sperrgut oder Elektro- und Elektronikgeräte so bereitstellt, dass der Straßenverkehr,
       insbesondere Fußgänger, behindert oder gefährdet werden,

26.  entgegen § 20 Abs. 1, 2 und 3 außerhalb des angegebenen Ortes und der festgesetzten Zeit Baum- und
       Strauchschnitt oder Weihnachtsbäume ablagert,

27.  entgegen § 21 Abs. 3 angefallene Abfälle durchsucht oder wegnimmt,

28.  entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle zu den Wertstoffhöfen in offenen oder gegen Verlust nicht gesicherten
       Fahrzeugen transportiert.

 

(2)    Die Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung können mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro bis zu
        1.000 Euro geahndet werden.

 

 § 29    
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung in der Hansestadt Lübeck vom 06.02.2003 zuletzt geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 25.03.2010 außer Kraft.

 

 

Lübeck, 30.11.2016

 

Bernd Saxe

Bürgermeister

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    13.12.2016