Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung – AbfWGebS) in der Hansestadt Lübeck vom 30.11.2016
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), des § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.03.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 64) sowie des § 24 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS) in der Hansestadt Lübeck vom 24.11.2016 hat die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in ihrer Sitzung am 24.11.2016 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck (Abfallwirtschaftsgebührensatzung - AbfWGebS) beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundsätze der Gebührenerhebung
§ 2 Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner
§ 3 Gebührenmaßstab / Bemessungsgrundlagen
§ 4 Gebühren im Hol-System
§ 5 Zuschläge für Erschwernisse
§ 6 Gebühren für Unterflurbehälter
§ 7 Gebühren für die Anlieferung von Abfällen
§ 8 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 9 Veranlagung und Fälligkeit der Gebühren / Vorauszahlungen
§ 10 Datenverarbeitung
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die Hansestadt Lübeck erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallwirtschaft Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Gebühren dienen der Deckung der Kosten für die laufende Verwaltung, den Betrieb und die Unterhaltung der durch die Hansestadt Lübeck betriebenen Abfallwirtschaft.
(2) Bei den Gebühren nach dieser Satzung handelt es sich um Kommunalabgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein. Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit es sich um grundstücksbezogene Gebühren handelt.
(3) Die Gebühren für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der Leistungen der öffentlichen Abfallwirtschaft gemäß der Abfallwirtschaftssatzung der Hansestadt Lübeck in der jeweils gültigen Fassung setzen sich aus verschiedenen Leistungsgebühren zusammen
(1) Gebührenschuldner i.S. dieser Satzung ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des an die Abfallwirtschaft angeschlossenen Grundstückes oder die Wohnungs- oder Teileigentümerin oder der Wohnungs- oder Teileigentümer. Davon abweichend kann auf Antrag in Textform die Besitzerin oder der Besitzer der Abfälle als Gebührenschuldner festgelegt werden.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner.
(3) Die Wohnungs-/Teileigentümerinnen und Wohnungs-/Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren.
(4) Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner. Gebührenschuldner, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Gebührenschuldverhältnis schulden oder für die sie haften, sind ebenfalls Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.
(5) In den Fällen des Erwerbes von Abfallsäcken ist die Erwerberin oder der Erwerber als Besitzer oder Besitzerin der Abfälle Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner.
(6) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Grundstückseigentümerin oder der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an, der dem Monat der Eigentumsübertragung folgt, Gebührenschuldnerin und/oder Gebührenschuldner. Die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Entsorgungsbetriebe Lübeck Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhalten. Im Übrigen gilt Absatz 2 bis 4 entsprechend.
(7) Bei Selbstanlieferung von Abfällen ist die Anlieferin oder der Anlieferer Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner.
(8) Bei der Entsorgung von verbotswidrig abgelegten Abfällen ist die letzte Besitzerin oder der letzte Besitzer der Abfälle Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner.
(1) Die Gebühren für Abfallbehälter mit regelmäßiger Nutzung im Umleerverfahren werden nach Anzahl, Volumen und Häufigkeit der Entleerungen bemessen.
(2) Die Gebühren für Restabfallsäcke und Bioabfallsäcke bemessen sich nach deren Anzahl.
(3) Die Gebühren für die vorübergehende Nutzung von Restabfallbehältern mit 1.100 l Volumen und für Müllpresscontainer/Abrollcontainer bemessen sich nach Anzahl der Entleerungen und bei Müllpresscontainern/Abrollcontainern zusätzlich nach der Restabfallmenge.
(4) Die Zusatzgebühren für zusätzliches Volumen Bioabfallbehälter bemessen sich sowohl bei der Erhöhung des Behältervolumens als auch bei der Gestellung eines weiteren Bioabfallbehälters nach dem zusätzlichen zur Verfügung gestellten Volumen.
(5) Die Gebühren für ganzjährig gestellte Müllpresscontainer auf Abruf bemessen sich nach der Anzahl der Entleerungen, der Dauer der Nutzung, und der Restabfallmenge.
(6) Die Gebühren für Saisonbehälter bemessen sich nach der Anzahl, dem Volumen sowie der Häufigkeit der Entleerungen.
(7) Die Gebühren für die Nachholung der Entleerung auf Antrag, auf Anordnung und für Sonderentleerungen bemessen sich nach Anzahl der Behälter, Volumen und Häufigkeit der Entleerungen.
(8) Die Gebühren für die Bedarfsreinigung der Abfallbehälter auf Antrag in Textform bemessen sich nach Anzahl der Behälter, Volumen und Häufigkeit der Reinigung.
(9) Die Gebühr für eine zusätzliche Behälterveränderung (die erste Behälterveränderung pro Jahr erfolgt ohne Zahlung einer Gebühr) bemisst sich für Abfallbehälter (Restabfall, Bioabfall und PPK) nach Anzahl der zusätzlichen grundstücksbezogenen Vorgänge.
(10) Bei Überschreiten der für die Einsammlung des Sperrgutes vorgesehenen Höchstgrenze nach Anzahl, Abruf und Volumen bemessen sich die Zusatzgebühren nach Anzahl der zusätzlichen Abholungen und des Volumens des Sperrgutes.
(11) Die Gebühren für die kurzfristige Abfuhr von Sperrgut und/oder Elektro- und Elektronikgeräten im Rahmen des Expresstermins bemessen sich nach der Anzahl der Expresstermine.
(12) Die Zusatzgebühren für die gesonderte Abholung von Sperrgut bzw. Elektro- und Elektronikgeräten aus der Wohnung bemisst sich nach dem zeitlichen Mehraufwand und der Anzahl der Mitarbeiter (Abrechnung pro angefangene 15 min).
(13) Die Zusatzgebühren für den Transport von Abfallbehältern über Entfernungen von mehr als 15 m bemessen sich nach der Anzahl und Art der Abfallbehälter und der zusätzlichen Wegstrecke sowie der Häufigkeit der Entleerungen.
(14) Die Zusatzgebühren für den Transport über Stufen bemessen sich nach Anzahl der Behälter und der Stufen sowie der Häufigkeit der Entleerungen.
(15) Die Gebühren für Unterflurbehälter bemessensich nach der Anzahl der Behälter, deren Volumen und der Häufigkeit der Entleerungen sowie nach der Dauer der Nutzung.
(16) Die Gebühren für die Anlieferung von Abfällen an einem Wertstoffhof bemessen sich nach dem Volumen des Abfalls.
(17) Die Gebühren für Anlieferungen zur Ablagerung auf der Deponie Niemark bemessen sich nach dem Gewicht des angelieferten Abfalls.
(18) Die Gebühren für die Anlieferung von Baum-, Strauch- und Grünschnitt am Biomassewerk bemessen sich nach dem Volumen der angelieferten Abfälle.
(19) Die Gebühren für die Anlieferung von andienungspflichtigem Restabfall zur Behandlung in der Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlungsanlage, der nicht im Rahmen der Regelabfuhr angenommen wird, bemessen sich nach dem Gewicht des angelieferten Abfalls.
(1) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen im Umleerverfahren beträgt bei 14-täglicher Entleerung:
für einen Restabfallbehälter von Euro je Monat
40 l 5,82
80 l 11,63
120 l 17,45
240 l 34,89
660 l 95,96
770 l 111,95
1.100 l 159,93
(2) Die Gebühr für einen 40 l-Restabfallbehälter für 1-Personen-Haushaltungen mit 4-wöchentlicher Leerung beträgt 2,91 € pro Monat.
(3) Die Gebühr für einen Restabfallsack einschließlich der Abfuhrkosten beträgt einmalig 5,00 €.
Die Gebühr für einen Bioabfallsack einschließlich der Abfuhrkosten beträgt einmalig 5,00 €.
(4) Für Grundstücke, für die nach den Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Entsorgung kompostierbarer Abfälle nicht besteht, wird ein monatlicher Abschlag in Höhe von 0,0033 € pro Liter abgefahrenes Restabfallbehältervolumen bei 14-täglicher Entleerung gewährt. Erfolgt die Leerung häufiger oder weniger häufig, so vervielfältigt bzw. verringert sich die Gebühr entsprechend.
(5) Werden Abfallbehälter gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung für eine vorübergehende Nutzung zur Verfügung gestellt, betragen die Gebühren:
a) nach Anzahl der Entleerungen:
1. Großbehälter mit 1.100 l Volumen 38,90 €
2. Müllpresscontainer 168,71 €
3. Abrollcontainer 143,71 €
b) nach der Abfallmenge pro Megagramm
Entsorgung Müllpresscontainer/Abrollcontainer 178,84 €
Die Gebührentatbestände nach Buchstaben a) und b) werden zur Bestimmung der Gebührenhöhe bei Müllpresscontainern/Abrollcontainern addiert.
(6) Wird gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung zusätzliches Bioabfallbehältervolumen ganzjährig zur Verfügung gestellt bzw. ein zusätzlicher Bioabfallbehälter ganzjährig gestellt, so beträgt die monatliche Zusatzgebühr 0,02 € pro Liter zusätzlichem Bioabfallbehältervolumen.
(7) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen unter Nutzung von Restabfall-Müllpresscontainern (dauerhafte Gestellung) betragen:
a. nach Anzahl der Abfuhren je Entleerung 118,71 €
b. nach Dauer der Nutzung pro Monat 190,00 €
c. nach der Restabfallmenge pro Megagramm 178,84 €
Die Gebührentatbestände nach Buchstaben a) bis c) werden zur Bestimmung der Gebührenhöhe addiert.
(8) Die Gebühren für Saisonbehälter betragen bei 14-täglicher Entleerung:
für einen Restabfallbehälter von Euro je Monat im Zeitraum
von April bis Oktober
80 l 9,44 €
120 l 14,15 €
240 l 28,31 €
660 l 77,85 €
770 l 90,82 €
1.100 l 129,74 €
(9) Wird die Abfuhr der Abfälle aus Gründen, die die Hansestadt Lübeck nicht zu vertreten hat, auf Antrag nachgeholt oder wird die Abfuhr von Amts wegen angeordnet und durchgeführt, so wird zusätzlich je Einzelentleerung und Abfallbehälter die Gebühr in Höhe der Hälfte der jeweiligen Monatsgebühr erhoben. Gleiches gilt bei Sonderleerungen gem. § 13 Abs. 10 der Abfallwirtschaftssatzung.
Für die 40l-Abfallbehälter mit 4-wöchentlicher Leerung beträgt die zusätzliche Gebühr je Einzelleerung eine volle Monatsgebühr.
(10) Wird die Entsorgung ohne Nachleerung nachweislich länger als einen Monat unterbrochen und haben die Entsorgungsbetriebe Lübeck die Unterbrechung zu vertreten, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate erstattet.
(11) Die Gebühr für die Bedarfsreinigung der Abfallbehälter auf Antrag beträgt pro Abfallbehälter:
a) für Zweiradbehälter 25,00 €
b) für Vierradbehälter 30,00 €
(12) Die Gebühr für eine zusätzliche Behälterveränderung beträgt pro grundstücksbezogenem Vorgang 20,00 €. Ausgenommen davon sind Erstgestellungen.
(13) Soweit die Höchstmenge (Anzahl Abrufe und Volumen) überschritten ist, beträgt die zusätzliche Gebühr für die Einsammlung (im Holsystem) des Sperrguts 110,00 € pro Abholung je angefangene 3 m³ Sperrgut.
(14) Die Gebühr für die kurzfristige Abfuhr von Sperrgut bzw. Elektro- und Elektronikgeräten im Rahmen des Expresstermins beträgt 45,00 € pro Expresstermin.
(15) Die zusätzliche Gebühr für eine gesonderte Abholung von Sperrgut bzw. Elektro- und Elektronikgeräten aus der Wohnung beträgt 9,00 € je angefangene 15 min und Mitarbeiter.
Zu den Gebühren nach § 4 werden je Restabfall- und Bioabfallbehälter sowie Papiergroßbehälter pro Abfallbehälter bei 14-täglicher Entleerung folgende monatliche Zuschläge erhoben:
a) Beim Transport von Abfallbehältern über Entfernungen von mehr als 15 m:
1. für Zweiradbehälter € 1,00 pro Abfallbehälter
für jede angefangene 10 m,
2. für Vierradbehälter € 2,00 pro Abfallbehälter
für jede angefangene 10 m,
b) beim Transport über Stufen, ohne
Rücksicht auf deren Höhe: € 0,30 pro Abfallbehälter für jede Stufe.
Erfolgt die Leerung häufiger oder weniger häufig, so vervielfältigt bzw. verringert sich die Gebühr entsprechend.
(1) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen mittels Unterflurbehälter beträgt bei 14-täglicher Entleerung:
für einen Restabfall-Unterflurbehälter Euro je Monat
3 m³ Restabfall-Unterflurbehälter 364,55 €
4 m³ Restabfall-Unterflurbehälter 486,06 €
5 m³ Restabfall-Unterflurbehälter 607,58 €
Die Gebühren gelten für die 14-tägliche Entleerung (nebst Entsorgung) der Restabfall- und Bioabfall-Unterflurbehälter und für die 4-wöchentliche Entleerung der Papier-Unterflurbehälter. Erfolgt die Leerung häufiger oder weniger häufig, so vervielfältigt bzw. verringert sich die Gebühr entsprechend. Für die Abfuhr von Bioabfall über Unterflurbehälter steht nur ein 3 m³-Behälter pro einem Restabfall-Unterflurbehälter zur Verfügung. § 4 Abs. 10 dieser Satzung gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr für die Gestellung der Unterflurbehälter beträgt je Restabfall-Unterflurbehälter für Dauer der Nutzung pro Monat 130,00 €:
(1) Die Gebühr für die Anlieferung von Sperrgut (soweit die Höchstmenge (Anzahl Abrufe und Volumen) überschritten ist), Bauschutt und Baumischabfällen auf einem der Wertstoffhöfe beträgt für Fahrzeuge mit und ohne Anhänger mit einer Maximal(gespann)länge von 8 Meter, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter 5,00 €.
(2) Die Gebühr für die Anlieferung von Baum-, Strauch- und Grünschnitt bis 3 m³ pro Anlieferung auf einem der Wertstoffhöfe beträgt für Fahrzeuge mit und ohne Anhänger mit einer Maximal(gespann)länge von 8 Meter, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter 2,50 €.
(3) Die Gebühr für die Anlieferung von Baum-, Strauch- und Grünschnitt ab 3 m³ am Biomassewerk beträgt, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter 2,50 €.
(4) Die Gebühren für Anlieferungen zur Ablagerung auf der Deponie Niemark beträgt:.
1. bis zu 200 kg unabhängig vom Abfallgewicht 10,00 €
2. über 200 kg je angefangene 10 kg Abfall 0,66 €
(5) Die Gebühr für die Anlieferung von andienungspflichtigem Restabfall zur Behandlung in der Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlungsanlage, der nicht im Rahmen der Regelabfuhr angenommen wird, beträgt:
1. bis zu 200 kg unabhängig vom Abfallgewicht 35,00 €
2. über 200 kg je angefangene 10 kg Restabfall 1,79 €
Bei Ausfall der Wägeeinrichtung wird die Gebühr nach der Ladefähigkeit des Fahrzeuges unabhängig von seiner tatsächlichen Beladung erhoben, wenn der Anlieferer das Ladegewicht nicht durch eine amtliche Wiegenote nachweist. Ist offensichtlich erkennbar, dass das Ladegewicht erheblich von der Ladefähigkeit (Nutzlast) des Fahrzeuges abweicht, wird das Ladegewicht geschätzt.
(1) Die Gebührenpflicht bei Umleerverfahren entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Abfallbehälter aufgestellt und erstmalig benutzt werden können.
(2) Die Gebührenpflicht für Selbstablader entsteht mit Beendigung der erstmaligen Kontrolle am Abfertigungsgebäude.
(3) Die Gebührenpflicht für Papiersäcke entsteht mit deren Erwerb.
(4) In den übrigen Fällen entsteht die Gebührenpflicht mit der Inanspruchnahme der Leistung der Abfallwirtschaft.
(5) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwanges entfallen und der Anschluss- bzw. Überlassungspflichtige bei den Entsorgungsbetrieben Lübeck schriftlich die Beendigung seiner Anschluss- und Überlassungspflicht bekannt gibt. Eine Abmeldung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich.
(6) Anzeigen und Mitteilungen, die für die Entstehung, Änderung, Beendigung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren aufgrund der Neufassung dieser Satzung relevant sind und die Abfallentsorgung im Sinne des § 5 der Abfallwirtschaftssatzung betreffen, können bis zum 31. März 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 übermittelt werden.
(1) Erhebungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr und für den Fall der Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Rest des Jahres. Abweichend von Satz 1 gilt der in dem Abfallgebührenbescheid genannte Zeitraum.
(2) Auf die monatlich zu entrichtenden Gebühren werden monatlich gleichbleibende Vorauszahlungen in vollen EUR-Beträgen geleistet. Dazu werden die Monatsgebühren auf- oder abgerundet. Am Ende eines Abrechnungszeitraums erfolgt eine Endabrechnung. Die endgültig für den Abrechnungszeitraum festzusetzenden Gebühren (Abrechnungsbetrag) werden dadurch ermittelt, dass die Monatsgebühren mit dem Faktor 12 multipliziert werden und der sich so ergebende Jahresbetrag durch 365 Tage dividiert und mit dem nach Tagen zu berechnenden Abrechnungszeitraum multipliziert wird.
(3) Die Vorauszahlungen, Gebühren und Abrechnungsbeträge werden durch förmliche Bescheide festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgen im Auftrag und nach Weisung der Entsorungsbetriebe Lübeck.
(4) Gebühren nach § 7 Abs. 1 - 3 sind grundsätzlich bei Anlieferung am Abfertigungsgebäude, nach § 7 Abs. 4 und 5 nach der zweiten Wägung, fällig und gegen Quittung zu entrichten, soweit nicht durch Bescheid eine andere Fälligkeit festgesetzt wird.
(5) Gebühren für den Erwerb von Papiersäcken für Rest- und Bioabfälle sind mit deren Erwerb fällig und an den mit der Ausgabe der Papiersäcke von der Hansestadt Lübeck Beauftragten zu entrichten.
(6) Im Übrigen werden die Gebühren zu dem im Gebührenbescheid genannten Datum fällig.
(1) Zum Zwecke der Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Geltendmachung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Hansestadt Lübeck berechtigt, die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Die Gebührenschuldner haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Folgende Daten sind - nach Vorgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LAbfWG - erforderlich im Sinne des Absatzes 1 und 3:
- Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer
- Inhaberinnen und Inhaber folgender Rechte:
Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht, Nießbrauch und sonstige
dingliche Grundstücksnutzungsrechte
- Grundstücksgröße
- Bezeichnung im Grundbuch,
- Anschrift
- Gewerbeinhaberin/Gewerbeinhaber
- Art des Gewerbebetriebes
(3) Die erforderlichen Daten sind grundsätzlich bei dem Gebührenschuldner zu erheben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist die Erhebung von Daten nach Abs. 2 gem. § 13 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes vom 09.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. 169) zuletzt geändert am 19.06.2014 (GVOBl. Schl.-H. 105) auch ohne Kenntnis der Gebührenschuldner bei folgenden Stellen zulässig:
1. Meldedateien der Meldebehörden
2. Grundsteuerdateien des Bereiches Haushalt und Steuerung der Hansestadt Lübeck
3. Grundbuch des Amtsgerichts Lübeck
4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
5. Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde der Hansestadt Lübeck
6. Liegenschaftskataster des Katasteramtes Lübeck
7. dem Handelsregister
8. der Gewerbedatei des Bereichs Melde- und Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck
9. Online-Datenerfassung über das Internet Portal der Entsorgungsbetriebe Lübeck
10. Digitale Datenaufnahme mit mobilen Endgeräten durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vor Ort
11. Sonstige Digitale Datenaufnahmen/Informationen der Entsorgungsbetriebe Lübeck
(4) Die Entsorgungsbetriebe Lübeck sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldner und von Daten, die nach Abs. 1 bis 3 anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(5) Der Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig.
(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte über die personen- und betriebsbezogenen Daten zum Zwecke der Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Geltendmachung der Gebühren nicht erteilt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaftssatzung in der Hansestadt Lübeck vom 03.12.1998 zuletzt geändert durch Satzung vom 12.02.2014 außer Kraft.
(2) Für Gebührenforderungen, die auf Grund der in Abs. 1 Satz 2 genannten Satzung entstanden sind, jedoch noch nicht festgesetzt wurden oder rückständig sind, gelten die Bestimmungen dieser Satzung fort.
Lübeck, 30.11.2016
Bernd Saxe
Bürgermeister