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8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde vom 05.02.2018

 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde in der Fassung vom 12.06.2001 (Lübecker Stadtzeitung vom 31.07.2001), zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 08.04.2014 (Lübecker Stadtzeitung vom 22.04.2014) durch Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 25.01.2018 wie folgt geändert:

  TEIL 3

Gemeinsame Vorschriften

 1.

 18 – Auskunftspflichten

 18 erhält folgende Fassung:

Die Abgaben- bzw. Gebührenpflichtigen haben gegenüber dem Kurbetrieb Travemünde oder dessen Beauftragten die für die Festsetzung der Kurabgabe und der Strandbenutzungsgebühr erforderlichen Angaben zu machen.

Soweit der Abgaben- bzw. Gebührenpflichtige Befreiungen, Vergünstigungen oder Ermäßigungen in Anspruch nehmen will, hat er auf Verlangen des Kurbetriebes Travemünde oder dessen Beauftragten die Umstände nachzuweisen, die zu einer Befreiung, Vergünstigung oder Ermäßigung führen. Auf Verlangen haben die Abgaben- bzw. Gebührenpflichtigen Urkunden, die für die Festsetzung, Befreiung, Vergünstigung oder Ermäßigung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

 2.

 21 - Datenverarbeitung

 21 Absatz 1) Satz 2 erhält folgende Fassung:

 Personenbezogene Daten werden erhoben über

a) Namen, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum, Familienstatus und ggf. Kontoverbindung (bei Einziehung und Erstattung der Kurabgabe) des/r Kurabgabepflichtigen. Weiterhin über einen
zuerkannten Grad der Behinderung und ggf. das Merkzeichen B, sowie eine ärztlich attestierte Bettlägerigkeit, sofern der Abgabe- oder Gebührenpflichtige die entsprechende Befreiung oder Ermäßigung in Anspruch nehmen will,

b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten durch Mitteilung oder Übermittlung durch oder Auswertung von

aa) Einwohnermeldeämtern
bb) Bereich Wirtschaft und Liegenschaften der Hansestadt Lübeck
cc) Bereiche Haushalt und Steuerung der Hansestadt Lübeck
dd) Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck
ee) Grundbuchamt
ff) Meldescheinen der Beherbergungsstätten

 3.

  Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

  Lübeck, den 05.02.2018
  Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    12.02.2018