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1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck (EWS-HL) vom 12.12.2016

1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck (EWS-HL) vom 12.12.2016

 

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 30 und 31  des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.2008 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.08.2016 (GVOBl. Schl.-Holst., GVOBl. S. 680), wird mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde die Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck (EWS-HL) vom 28.02.2011 nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 24.11.2016 wie folgt geändert:

 

1. § 3 Öffentliche Einrichtungen / Öffentliche Entwässerungsanlagen Abs.1 wird um fol  gende zwei Sätze
    ergänzt:

„Im Lübecker Ortsteil Krummesse obliegen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen sowie das diesbezügliche Satzungsrecht  dem Zweckverband Abwasserbeseitigung Stecknitz.

Gleiches gilt für die Stadt Bad Schwartau im Geltungsbereich des Bebauungsplans 05.45.00 - Tremskamp/Petroleumhafen – der Hansestadt Lübeck.“

 

2. In § 6 Berechtigte und Verpflichtete Abs.4

wird „§ 30“ in „§ 31“ und „§ 31 Abs.2“ in „§ 32 Abs.2“ geändert.

 

3. § 12 Öffentlicher Anschlusskanal Abs.1 wird um folgenden Satz ergänzt:

„ Soweit Übergabeschächte nicht direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, ist die Grundleitung zwischen Übergabeschacht und Grundstücksgrenze Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.“

 

4. § 15 Rechtliche Sicherung von gemeinsam genutzten privaten Grundstücksentwässerungsanlagen wird nach
    Abs.1 um einen Absatz 2 ergänzt:

„In den Fällen, in denen ein Vorderliegergrundstück und ein Hinterliegergrundstück eigenständige Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind, diese Grundstücke jedoch einheitlich genutzt werden und die Eigentümer der Grundstücke identisch sind, kann auf eine Sicherung der Unterhaltungspflichten und Nutzungsrechte gemäß Absatz 1 verzichtet werden.“

 

5. In § 17 Genehmigungsverfahren

wird im Abs.2 unter 5. Der Begriff „Normalnull“ gegen „Normalhöhennull“ und im Abs.4 „Arbeitsblätter“ gegen „Informationsblätter“ ersetzt.

 

Hinzugefügt werden die Absätze:

„(10) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung erteilt worden ist.

(11) Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Genehmigung unberührt.

(12) Die Entwässerungsgenehmigung, einschließlich sämtlicher geprüfter Antragsunterlagen, muss auf der Baustelle von Beginn an vorliegen.“

 

 

6. Neu hinzugefügt wird der § 30 Befreiungen mit Abs.1 und 2:

„(1) Soweit diese Satzung keine Ausnahmen vorsieht, kann die Hansestadt Lübeck im Einzelfall Befreiungen von den Bestimmungen dieser Satzung erteilen, wenn die Durchführung der jeweiligen Bestimmungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.“

 

7. Geändert wird die Nummerierung von § 30

von „§ 30 Ordnungswidrigkeiten“, in „§ 31 Ordnungswidrigkeiten“.

 

8. Geändert wird die Nummerierung von § 31

von „§ 31 Anschlussbeitrag und Entwässerungsgebühren“, in „§ 32 Anschlussbeitrag und Entwässerungsgebühren“.

 

9. Geändert wird die Nummerierung von § 32

von „§ 32 Datenverarbeitung“, in „§ 33 Datenverarbeitung“.

Und die Bereichsbezeichnungen in Abs.1 angepasst:

Statt „Grundsteuerdatei des Bereiches Steuern“, „Grundsteuerdatei des Bereiches Haushalt und Steuerung“ und statt „Bestandslisten des Bereiches Umwelt“, „Bestandslisten des Bereiches Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz“.

 

10. Geändert wird die Nummerierung von § 33

von „§ 33 Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen“, in „§ 34 Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen“.

 

11. Die Anlagen 1 und 2 zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck werden entsprechend der
     beigefügten Anlagen zu dieser Satzung neu gefasst.

 

12. In der Anlage 3 zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck - Begrenzung des
      Anschlussrechtes:

wird gestrichen „nach § 9“.

 

13. Die 1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck (EWS-
      HL) tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Lübeck, 12.12.2016

 

Bernd Saxe

Bürgermeister

 

Die vollständige Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck (EWS-HL), inklusive Anlagen, kann bei den Entsorgungsbetrieben Lübeck, Malmöstraße 22 im Servicepunkt (Zi. 001) zu den Öffnungszeiten von Mo. bis Do. von 8 bis 17 Uhr und Fr. von 8 bis 16 Uhr, eingesehen werden. Die Entwässerungssatzung ist auch auf der Internetseite der Entsorgungsbetriebe Lübeck unter www.entsorgung.luebeck.de zu finden.

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    20.12.2016