Bebauungsplan 23.26.00 – Schönböckener Straße 102 - 104 / Hagenskoppel – und zugehörige 123. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
hier: Erneute öffentliche Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Entwürfe des Bebauungsplans 23.26.00 – Schönböckener Straße 102-104 / Hagenskoppel – und der zugehörigen 123. Änderung des Flächennutzungsplans sind nach der öffentlichen Auslegung in Teilen geändert worden.
Die geänderten Entwürfe der Bauleitpläne werden daher gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BauGB für die Dauer von 2 Wochen erneut öffentlich ausgelegt. Dabei wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können.
Das Plangebiet liegt im Stadtteil St. Lorenz Nord, Ortsteil Schönböcken, nordwestlich der A 1. Es umfasst die Grundstücke Schönböckener Straße 102 und 104 einschließlich eines Teilbereichs der nordwestlich des Plangebiets gelegenen als Wegeverbindung genutzten ehemaligen Bahntrasse.
Der Geltungsbereich wird im Norden durch eine landwirtschaftlich genutzte Ausgleichsfläche, im Osten durch die Kleingartenanlage Theophil, im Süden durch die Schönböckener Straße, die im weiteren Verlauf in den Steinrader Damm übergeht und im Westen durch das Wohngebiet Hagenskoppel bzw. den Verbindungsweg zwischen der Dornbreite und dem Steinrader Damm (Schönböckener Straße) begrenzt.
Der räumliche Geltungsbereich der 123. Änderung des Flächennutzungsplans entspricht größtenteils dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 23.26.00 – Schönböckener Straße 102 – 104 / Hagenskoppel –.
Da auf die Anlage eines Regenrückhaltebeckens nördlich des geplanten Wohngebiets verzichtet werden kann, ist die hierfür zunächst vorgesehene Fläche aus dem Geltungsbereich der Bauleitplanentwürfe herausgenommen worden.
Die detaillierten Abgrenzungen zeigt der Übersichtsplan.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 23.26.00 und der 123. Änderung des Flächennutzungsplans sollen im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbauflächen für Einfamilienhäuser geschaffen werden.
Die erneute eingeschränkte öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB erfolgt vom 29.01.2018 bis einschließlich 09.02.2018. In dieser Zeit liegen die Entwürfe des Bebauungsplans 23.26.00 und der zugehörigen 123. Änderung des FNP mit Kennzeichnung der Änderungen, die dazugehörigen Begründungen mit Kennzeichnung der Änderungen sowie die zu den Bauleitplänen vorliegenden und die Änderungen betreffenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen öffentlich aus.
Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Einsichtnahme:
Umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen sind in Form der Umweltberichte zu den Bauleitplänen (jeweils Kapitel 6 der Begründung), als Fachgutachten sowie als Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu folgenden Themen verfügbar und liegen mit aus (beschränkt auf die Relevanz für die Änderungen):
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und die umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen zu den geänderten Teilen schriftlich (auch per E-Mail möglich), oder während der Servicezeiten zur Niederschrift abgeben. Bei besonderem Erörterungsbedarf oder beabsichtigter Einsichtnahme außerhalb der o. g. Auslegungszeiten bitten wir um vorherige Terminabsprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin Tel.: 0451-122 6138 (E-Mail: bebauungsplanung@luebeck.de).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben, wenn die Hansestadt Lübeck den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist.
Für die Änderung des Flächennutzungsplans wird ergänzend darauf hingewiesen, dass anerkannte Naturschutzverbände und sonstige Vereinigungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen sind, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, aber hätten geltend machen können.
Lübeck, 18.01.2018
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung