Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofssatzung der Hansestadt Lübeck vom 31. März 2015 werden folgende Grabstätten zur Einziehung aufgerufen:
1. Einzelgrabstätten, in denen zuletzt vor dem 1. Januar 1999 bestattet oder beigesetzt wurde;
2. Grabstätten, an denen Nutzungsrechte im Wege des Vorauserwerbs vor dem 1. Januar 1999 erworben wurden und in denen noch keine Bestattung oder Beisetzung erfolgt ist;
3. Grabstätten, in denen die letzte vorgesehene Bestattung oder Beisetzung noch nicht erfolgt ist und an denen die Nutzungsrechte vor dem 1. Januar 1979 erworben wurden;
4. Grabstätten für Verstorbene unter 6 Jahren, in denen vor dem 1. Januar 2004 bestattet oder beigesetzt wurde;
5. Grabstätten, an denen die Nutzungsrechte aufgrund einer Verlängerung vor dem 1. Januar 2019 ablaufen.
Anträge auf Verlängerung sind spätestens am Tage des Ablaufs der Nutzungsrechte schriftlich zu richten an den Bereich Stadtgrün und Verkehr, Friedhofsverwaltung, Friedhofsallee 83, 23554 Lübeck.
Die Verlängerung von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich.
Eine schriftliche Mitteilung über den Ablauf der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich nicht.
Auf die Beschlüsse der Bürgerschaft vom 04.03.2008 und 26.02.2015 bezüglich der Schließung von Grabfeldern auf dem Vorwerker Friedhof und Friedhof Waldhusen wird an dieser Stelle noch einmal hingewiesen.
Lübeck, am 01. Dezember 2017
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Bereich Stadtgrün und Verkehr