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Verfahren für einen Antrag auf Bewilligung zur Grundwasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung

Verfahren

für einen Antrag auf Bewilligung

zur Grundwasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung

 

Die Stadtwerke Lübeck GmbH hat mit Schreiben vom 09.01.2017die Entnahme von Grundwasser im Wasserwerk Kleinensee aus 16 Grundwasserbrunnen für die öffentliche Wasserversorgung der Hansestadt Lübeck beantragt.

 

Grundlage für das vorstehende Verwaltungsverfahren sind die folgenden gesetzlichen Regelungen. Maßgebend sind dafür die §§ 8, 9, 10 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli (BGBl. I S. 1764) in Verbindung mit den §§ 8, 9, 11, 12 und 119 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz – LWG) vom 11. Februar 2008 (GVOBl. S. 91), ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 96) in Verbindung mit den §§ 139 bis 145 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 02. Juni 1992 (GVOBl. S. 243, 534), zuletzt geändert Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 659). Dieses Vorhaben bedarf nach den §§ 3 ff., 7 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Die dafür erforderlichen Antragsunterlagen liegen in der Zeit

vom 18.01.2017 bis einschließlich 18.02.2017

bei dem

 

Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

als untere Wasserbehörde,

Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Abt. Wasser, Boden und Abfall,

Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck,

Zimmer 0.011, Verbindungsgang zum Haus Trave,

Ansprechpartnerin: Frau Kroos

 

bei dem

 

Bürgermeister der Stadt Bad Schwartau,

Rathaus /Bauamt,

Markt 15, 23611 Bad Schwartau,

Zimmer 313, Ansprechpartner: Herr Krämer

 

 

bei dem

 

Bürgermeister der Gemeinde Ratekau

Umweltabteilung

Bäderstraße 19, 23626 Ratekau

2. OG, Zimmer 40, Ansprechpartner: Herr Illige oder Frau Hartmann

 

 

bei der

 

Bürgermeisterin der Gemeinde Stockelsdorf

Ordnungsamt

Ahrensböker Straße 7, 23617 Stockelsdorf

Zimmer 7, Ansprechpartner: Herr Henk

 

 

sowie bei der

 

Bürgermeisterin der Gemeinde Timmendorfer Strand

Fachdienst Bauverwaltung und Umweltschutz

Strandallee 42, 23669 Timmendorfer Strand

Auf dem Flur des 1. OG des Rathauses und Zimmer 28,

Ansprechpartnerin Frau Fick

 

während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

 

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei den vorgenannten Behörden erheben.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 136 LVwG zu erheben, sind innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen.

 

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden.

 

Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren werden nicht berücksichtigt.

 

Nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen können nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die oder der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte.

 

Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung können nur vertragliche Ansprüche gegen die Inhaberin oder den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung geltend gemacht werden.

 

 

Lübeck, den 10.01.2017

 

3.390.03.34.01.1  1/2017

Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

als untere Wasserbehörde,

Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Abt. Wasser, Boden und Abfall,

Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck,

Im Auftrag

gez. Monika Kroos

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    17.01.2017