Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwürfe der folgenden Bebauungspläne gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB:
Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 21.11.2016 die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe 22.55.09, 22.55.10 und 22.53.09 beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf 22.55.09 wurde mit Änderungen zur Auslegung beschlossen.
Alle drei Bebauungspläne sind Änderungsbebauungspläne, durch die bereits rechtskräftige Bebauungspläne geändert werden.
Die Plangebiete der Bebauungspläne befinden sich im Stadtteil Buntekuh.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 22.55.09 liegt südwestlich des Padelügger Weges und wird im Westen und Süden durch die Straße Herrenholz begrenzt. Er umfasst das Gebiet des CITTI-Park-Einkaufszentrums mit einer Fläche von ca. 10,2 ha.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 22.55.10 schließt an die südöstliche Grenze des Bebauungsplans 22.55.09 an und liegt südwestlich des Padelügger Weges und nordöstlich der Eichenallee. Die Fläche beträgt ca. 8,8 ha.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 22.53.09 liegt nordwestlich des Padelügger Weges und wird begrenzt durch die Lohgerberstraße im Südosten, mit einem Baumarkt im Nordosten sowie eine unbebaute Gewerbegebietsfläche im Nordwesten. Es wird das Grundstück Lohgerberstraße 1 (bebaut mit einem Sportfachmarkt) überplant. Die Fläche beträgt ca. 2 ha.
Alle drei Bebauungsplanverfahren stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang und werden parallel durchgeführt. Es sollen im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Stärkung des Sonderstandorts mit dem Einkaufszentrum CITTI-Park geschaffen werden.
Mit den Bebauungsplänen 22.55.09 und 22.55.10 ist eine Verlagerung von Verkaufsflächen für Bekleidung vom Standort Herrenholz Nord in das Einkaufszentrum CITTI-Park geplant.
Der Bebauungsplan 22.55.09 hat zudem das Ziel, die Verkaufsflächen im Einkaufszentrum CITTI-Park für Bekleidung / Schuhe, Hausrat / Geschenkartikel, Spielwaren sowie Lebensmittel zu erhöhen und im Gegenzug die Verkaufsflächen für Elektroartikel zu reduzieren.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes 22.53.09 ist ein 2015 genehmigter Sportfachmarkt auf dem Grundstück Lohgerberstraße 1. Der Bebauungsplan hat zum Ziel, die genehmigte Verkaufsflächengröße für Sportartikel als maximal Obergrenze festzusetzen, da der genehmigte Umfang und die geplanten Erweiterungen im CITTI-Park als zentrenverträglich geprüft und somit mit dieser Limitierung im Bebauungsplan 22.53.09 das Vorhaben CITTI-Park-Erweiterung planungsrechtlich umgesetzt werden kann.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die vom Bauausschuss der Hansestadt Lübeck am 21.11.2016 gebilligten bzw.für den B-Plan 22.55.09 mit Änderungen beschlossenen und zur Auslegung bestimmten Entwürfe der Bebauungspläne 22.55.09, 22.55.10 und 22.53.09, jeweils bestehend aus der Planzeichnung – Teil A – und dem Text – Teil B –, und die dazugehörigen Begründungen liegen in der Zeit vom 25.01.2017 bis einschließlich 24.02.2017 montags bis mittwochs jeweils von 08.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Planen und Bauen der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung und Bauordnung, Mühlendamm 12 – i-Punkt / Foyer (Erdgeschoss) öffentlich aus.
Die o. g. Bebauungspläne werden gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Die Bebauungsplanentwürfe und die Begründungen können auch auf den Internetseiten der Hansestadt Lübeck eingesehen werden unter: www.stadtentwicklung.luebeck.de/stadtplanung.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmenhierzu schriftlich oder während der Servicezeiten zur Niederschrift abgeben. Bei besonderem Erörterungsbedarf oder beabsichtigter Einsichtnahme außerhalb der o. g. Auslegungszeiten bitten wir um vorherige Terminabsprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin Tel.: 0451-122 6110 (E-Mail: bebauungsplanung@luebeck.de ).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Hansestadt Lübeck den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.
Lübeck, 12.01.2017 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung