Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 24.11.2016 für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck folgende 10. Änderung der Entgeltordnung für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2005 beschlossen:
1) Ziff. 2 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
2. Betreuungsangebote und Betreuungsvertag
2.1 In den Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck werden Kinder unter 3 Jahren bis max. 14 Jahren betreut
und gefördert.
Die konkreten Betreuungsleistungen und -zeiten werden auf der Grundlage dieser Entgeltordnung durch einen
Betreuungsvertrag zwischen der Hansestadt Lübeck und den Personensorgeberechtigten oder sonstigen
Vertragspartnern geregelt.
Sie richten sich nach den organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen
Kindertageseinrichtung.
Die Betreuungsleistungen erfolgen innerhalb einer in dem Betreuungsvertrag festgelegten Kernzeit.
Wenn nicht anders vereinbart, wird der Betreuungsvertrag für ein Kindergartenjahr abgeschlossen.
Das Kindergartenjahr beginnt am 01.August und endet am 31.Juli des folgenden Jahres.
Bei einem Wechsel innerhalb der Betreuungsangebote ist ein neuer Betreuungsvertrag erforderlich.
Ein Wechsel der Betreuungsangebote während des laufenden Kindergartenjahres ist nur möglich, wenn ein
entsprechender freier Platz zur Verfügung steht.
2.2 Erweiterte Betreuungsangebote im Sinne dieser Entgeltordnung bedeuten über die Kernzeiten hinaus verlängerte
Betreuungszeiten. (Kernzeiten - s. dazu Betreuungsvertrag).
Die erweiterten Halbtagsbetreuungen für Kinder gem. Ziffer. 3.1 a) und f) können maximal 6 Stunden betragen und
enden spätestens um 14 Uhr
2) Ziff. 3 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
3. Entgelt für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung
3.1 Das Entgelt beträgt für die Dauer des Kindergartenjahres:
a) für Kinder unter 3 Jahren, halbtags
(5 Stunden ) monatlich 237 EUR
b) für Kinder unter 3 Jahren, ¾-tag
(6 Stunden) monatlich 263 EUR
c) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags
(durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten) monatlich 285 EUR
d) für Kinder unter 3 Jahren , ganztags
(durchschnittlich 8 Stunden,30 Minuten) monatlich 300 EUR
e) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags
(10 Stunden) monatlich 329 EUR
f) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung , halbtags
( 5 Stunden ) monatlich 170 EUR
g) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ¾ tag
(6 Stunden) monatlich 188 EUR
h) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags
(durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten) monatlich 213 EUR
i) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags
(durchschnittlich 8 Stunden, 30 Minuten) monatlich 225 EUR
j) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags
(10 Stunden) monatlich 253 EUR
k) für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres
(täglich, ab 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr)
inklusive ganztägiger Ferienbetreuung außerhalb
der Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung monatlich 141 EUR
l) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren,
halbtags ½Stunde/monatlich 19 EUR
m) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder ab 3 Jahren
bis zur Einschulung, halbtags und
für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres pro ½ Stunde/monatlich 14 EUR
3.2 Wird die vereinbarte Betreuungsleistung nicht in Anspruch genommen, ist das Entgelt für die pädagogische
Betreuung (teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten) dennoch zu entrichten.
3.3 Kommt die Hansestadt Lübeck über die Regelung in Ziff. 8 hinaus, aus von ihr zu vertretenden Gründen, ihrem
Betreuungsauftrag gem. Ziff.3.1 a bis 3.1 m nicht nach, wird das Entgelt für den Zeitraum der Nichtleistung
erstattet (Beträge unter 2 EURO werden nicht erstattet).
3) Ziff. 4 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
4. Monatliches Entgelt für Getränk und Beköstigung
4.1 Das monatliche Entgelt wird in allen Einrichtungen wie folgt erhoben
a) Für das Getränk 9,50 EUR
das Entgelt für das Getränk ist bei allen Betreuungsangeboten in jedem
Fall zu entrichten.
b) Für das Mittagessen einschließlich Getränk 57,00 EUR
In Ganztageseinrichtungen ist bei einer Betreuung über 12.30 Uhr hinaus
ein Mittagessen in Anspruch zu nehmen, Einzelabsprachen innerhalb der
Einrichtungen sind möglich.
c) Eine tageweise Inanspruchnahme des Mittagessens ist möglich
das Entgelt für das Mittagessen beträgt täglich 5,00 EUR
4.2 Ist ein Kind durchgehend länger als an 20 Betriebstagen entschuldigt abwesend, wird für die gesamte Zeit der
Abwesenheit das Entgelt nach Ziff. 4 a – 4 c nicht erhoben, ansonsten sind Erstattungen von
Beköstigungsentgelten bei Fehltagen ausgeschlossen.
4.3 Im Monat Juli wird zur Abgeltung aller Schließungszeiten das Entgelt für die Beköstigung nicht erhoben.
Im Falle der Inanspruchnahme einer Betreuung nach Ziff. 8 ist auch im Juli das Entgelt für die Beköstigung zu
entrichten.
4) Ziff. 7 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
7. Schließung der Einrichtungen
Die Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck werden im Laufe eines Kalenderjahres an bis zu 30
Betriebstagen geschlossen (z.B. Urlaubszeiten des Personals, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen). Ein Anspruch
auf Erstattung des Entgelts für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung
und der Sachkosten des Entgeltes für das Getränk und Beköstigung für diesen Zeitraum besteht nicht.
Bei der Festsetzung der Höhe der Entgelte nach Ziff. 3 ist die Schließungszeit berücksichtigt.
5) Ziff. 12 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
12.Ermäßigung nach § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Die Zahlungspflichtigen sind jederzeit berechtigt, einen Antrag gem. § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zur Überprüfung
der Zumutbarkeit des Entgelts zu stellen. Die Hansestadt Lübeck informiert hierzu bei Antragstellung auf Aufnahme
des Kindes.
Zuständig für die Bearbeitung eines derartigen Antrags ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d.h.
Antragsteller mit dem Hauptwohnsitz außerhalb Lübeck´s wenden sich an das zuständige Jugendamt.
Anträge sind schriftlich zu stellen.
Antragsformulare auf Ermäßigung des Entgeltes der Kindertageseinrichtungen nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII
sind bei den Leiterinnen/Leitern der jeweiligen Einrichtungen zu erhalten.
Im Internetportal der Hansestadt Lübeck werden im Familienportal weitere Informationen und Formulare
bereitgestellt.
6) Ziff. 13 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
13. Auswärtige Kinder in Kindertageseinrichtungen
Vorrangig werden in städtischen Kindertageseinrichtungen Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Lübeck
aufgenommen.
Sollen Kinder aus anderen Gemeinden in Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck betreut werden, so ist
vor Aufnahme des Kindes eine Kostenübernahmezusage der zuständigen Wohngemeinde vorzulegen
(§ 25a Kindertagesstättengesetz).
Ebenso ist eine Kostenübernahmezusage der zuständigen Wohngemeinde vorzulegen, wenn nach Umzug der
Personensorgeberechtigten das Kind weiterhin bis zum Ende des Kindergartenjahres betreut werden soll. Anträge
zur Ermäßigung des Elternbeitrages sind in der zuständigen Wohngemeinde zu stellen.
7) Ziff. 14 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
14. Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtige
14.1 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
14.2 Eine Kündigung des Platzes in einer Kindertageseinrichtung ist grundsätzlich nur zum Ablauf des
Kindergartenjahres möglich.
Die Kündigung ist durch die Personensorgeberechtigten bis zum 30. April des Jahres zu erklären.
14.3 Personensorgeberechtigte können, sofern sie umziehen und ihnen hierdurch ein weiterer Besuch der
Kindertageseinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann, den Platz in einer Kindertageseinrichtung bis zum
10. eines Monats zum Ende des laufenden Monats kündigen.
14.4 Im Falle einer Änderung der Entgeltordnung sind die Personensorgeberechtigten berechtigt, den Platz in der
Kindertageseinrichtung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung zu kündigen.
8) Ziff. 15 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
15. Kündigung während der Probezeit
Eine Kündigung des Platzes in einer Kindertageseinrichtung zum 10. eines jeden Monats zum Ende des lfd. Monats
ist auch dann zulässig, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate der erstmaligen Aufnahme des Kindes erfolgt. Die
Probezeit gilt nicht bei einem Wechsel der Betreuungsangebote.
9) Ziff. 16 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
16. Kündigung durch die Hansestadt Lübeck
Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, den Platz der Kindertageseinrichtung bis zum 10. eines jeden Monats zum
Ablauf des gleichen Monats zu kündigen, wenn das Kind aufgrund von Verhaltensweisen einen erhöhten
Betreuungsaufwand erfordert, der mit dem in der Einrichtung vorgesehenen Personal nicht erfüllt werden kann.
10) Ziff. 19 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
19. Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Änderung tritt zum 01.August 2017 in Kraft.
Lübeck, den 12.12.2016
Hansestadt Lübeck
gez. Saxe
Der Bürgermeister