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Entgeltordnung für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck

Entgeltordnung für die Kindertageseinrichtungen
in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 24.11.2016 für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck folgende 10. Änderung der Entgeltordnung für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2005 beschlossen:

 

 

1)  Ziff. 2 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

 

2.   Betreuungsangebote und Betreuungsvertag

 

2.1 In den Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck werden Kinder unter 3 Jahren bis max. 14 Jahren betreut
      und gefördert.

      Die konkreten Betreuungsleistungen und -zeiten werden auf der Grundlage dieser Entgeltordnung durch einen
      Betreuungsvertrag zwischen der Hansestadt Lübeck und den Personensorgeberechtigten oder sonstigen
      Vertragspartnern geregelt.

      Sie richten sich nach den organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen
      Kindertageseinrichtung.

      Die Betreuungsleistungen erfolgen innerhalb einer in dem Betreuungsvertrag festgelegten Kernzeit.

      Wenn nicht anders vereinbart, wird der Betreuungsvertrag für ein Kindergartenjahr abgeschlossen.

      Das Kindergartenjahr beginnt am 01.August und endet am 31.Juli des folgenden Jahres.

      Bei einem Wechsel innerhalb der Betreuungsangebote ist ein neuer Betreuungsvertrag erforderlich.

      Ein Wechsel der Betreuungsangebote während des laufenden Kindergartenjahres ist nur möglich, wenn ein
      entsprechender freier Platz zur Verfügung steht.

 

2.2 Erweiterte Betreuungsangebote im Sinne dieser Entgeltordnung bedeuten über die Kernzeiten hinaus verlängerte
     Betreuungszeiten. (Kernzeiten - s. dazu Betreuungsvertrag).

     Die erweiterten Halbtagsbetreuungen für Kinder gem. Ziffer. 3.1 a) und f) können maximal 6 Stunden betragen und
     enden spätestens um 14 Uhr

 

 

2)  Ziff. 3 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

 

3.   Entgelt für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung

 

3.1 Das Entgelt beträgt für die Dauer des Kindergartenjahres:

a) für Kinder unter 3 Jahren, halbtags

    (5 Stunden )                                                              monatlich                          237 EUR

b) für Kinder unter 3 Jahren, ¾-tag

    (6 Stunden)                                                               monatlich                          263 EUR

c) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags

    (durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten)                       monatlich                          285 EUR

d) für Kinder unter 3 Jahren , ganztags

    (durchschnittlich 8 Stunden,30 Minuten)                       monatlich                         300 EUR

e) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags

   (10 Stunden)                                                               monatlich                         329 EUR

f) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung , halbtags

    ( 5 Stunden )                                                             monatlich                          170 EUR

g) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ¾ tag

    (6 Stunden)                                                               monatlich                          188 EUR

h) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags

   (durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten)                        monatlich                          213 EUR

i) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags

   (durchschnittlich 8 Stunden, 30 Minuten)                      monatlich                          225 EUR

j) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags

   (10 Stunden)                                                              monatlich                          253 EUR

k) für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des

    14. Lebensjahres

    (täglich, ab 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr)

    inklusive ganztägiger Ferienbetreuung außerhalb

    der Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung        monatlich                          141 EUR                                                                                
l) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren,

                                                         halbtags ½Stunde/monatlich                           19 EUR

m) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder ab 3 Jahren

    bis zur Einschulung, halbtags und
    für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung
    des 14. Lebensjahres                            pro ½ Stunde/monatlich                            14 EUR

 

3.2 Wird die vereinbarte Betreuungsleistung nicht in Anspruch genommen, ist das Entgelt für die pädagogische
      Betreuung (teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten) dennoch zu entrichten.

3.3 Kommt die Hansestadt Lübeck über die Regelung in Ziff. 8 hinaus, aus von ihr zu vertretenden Gründen, ihrem
     Betreuungsauftrag  gem. Ziff.3.1 a bis 3.1 m nicht nach, wird das Entgelt für den Zeitraum der Nichtleistung
     erstattet (Beträge unter 2 EURO werden nicht erstattet).

 

 

3)  Ziff. 4 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

 

4.   Monatliches Entgelt für Getränk und Beköstigung

4.1 Das monatliche Entgelt wird in allen Einrichtungen wie folgt erhoben

a) Für das Getränk                                                                                                9,50 EUR

    das Entgelt für das Getränk ist bei allen Betreuungsangeboten in jedem
    Fall zu entrichten.

b) Für das Mittagessen einschließlich Getränk                                                       57,00 EUR

    In Ganztageseinrichtungen ist bei einer Betreuung über 12.30 Uhr hinaus
    ein Mittagessen in Anspruch zu nehmen, Einzelabsprachen innerhalb der
    Einrichtungen sind möglich.

c) Eine tageweise Inanspruchnahme des Mittagessens ist möglich

    das Entgelt für das Mittagessen beträgt                                        täglich            5,00 EUR

 

4.2 Ist ein Kind durchgehend länger als an 20 Betriebstagen entschuldigt abwesend, wird für die gesamte Zeit der
      Abwesenheit das Entgelt nach Ziff. 4 a – 4 c nicht erhoben, ansonsten sind Erstattungen von
      Beköstigungsentgelten bei Fehltagen ausgeschlossen.

4.3 Im Monat Juli wird zur Abgeltung aller Schließungszeiten das Entgelt für die Beköstigung nicht erhoben.

     Im Falle der Inanspruchnahme einer Betreuung nach Ziff. 8 ist auch im Juli das Entgelt für die Beköstigung zu
     entrichten.

 

 

4)  Ziff. 7 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

 

7. Schließung der Einrichtungen

    Die Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck werden im Laufe eines Kalenderjahres an bis zu 30
    Betriebstagen geschlossen (z.B. Urlaubszeiten des Personals, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen). Ein Anspruch
    auf Erstattung des Entgelts für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung
    und der Sachkosten des Entgeltes für das Getränk und Beköstigung für diesen Zeitraum besteht nicht.

    Bei der Festsetzung der Höhe der Entgelte nach Ziff. 3 ist die Schließungszeit berücksichtigt.

 

 

5)  Ziff. 12 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

 

12.Ermäßigung nach § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

     Die Zahlungspflichtigen sind jederzeit berechtigt, einen Antrag gem. § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zur Überprüfung
     der Zumutbarkeit des Entgelts zu stellen. Die Hansestadt Lübeck informiert hierzu bei Antragstellung auf Aufnahme
     des Kindes.

 

     Zuständig für die Bearbeitung eines derartigen Antrags ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d.h.
     Antragsteller mit dem Hauptwohnsitz außerhalb Lübeck´s wenden sich an das zuständige Jugendamt.

 

     Anträge sind schriftlich zu stellen.

 

     Antragsformulare auf Ermäßigung des Entgeltes der Kindertageseinrichtungen nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII
     sind bei den Leiterinnen/Leitern der jeweiligen Einrichtungen zu erhalten.

     Im Internetportal der Hansestadt Lübeck werden im Familienportal weitere Informationen und Formulare
     bereitgestellt.

 

 

6)  Ziff. 13 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

 

13. Auswärtige Kinder in Kindertageseinrichtungen

      Vorrangig werden in städtischen Kindertageseinrichtungen Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Lübeck
      aufgenommen.

      Sollen Kinder aus anderen Gemeinden in Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck betreut werden, so ist
      vor Aufnahme des Kindes eine Kostenübernahmezusage der zuständigen Wohngemeinde vorzulegen
      (§ 25a Kindertagesstättengesetz).

      Ebenso ist eine Kostenübernahmezusage der zuständigen Wohngemeinde vorzulegen, wenn nach Umzug der
      Personensorgeberechtigten das Kind weiterhin bis zum Ende des Kindergartenjahres betreut werden soll. Anträge
      zur Ermäßigung des Elternbeitrages sind in der zuständigen Wohngemeinde zu stellen.

 

 

7)  Ziff. 14 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

 

14.   Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtige

 

14.1 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

14.2 Eine Kündigung des Platzes in einer Kindertageseinrichtung ist grundsätzlich nur zum Ablauf des
       Kindergartenjahres möglich.

       Die Kündigung ist durch die Personensorgeberechtigten bis zum 30. April des Jahres zu erklären.

14.3 Personensorgeberechtigte können, sofern sie umziehen und ihnen hierdurch ein weiterer Besuch der
       Kindertageseinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann, den Platz in einer Kindertageseinrichtung bis zum
       10. eines Monats zum Ende des laufenden Monats kündigen.

14.4 Im Falle einer Änderung der Entgeltordnung sind die Personensorgeberechtigten berechtigt, den Platz in der
       Kindertageseinrichtung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung zu kündigen.

 

 

8)  Ziff. 15 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

 

15. Kündigung während der Probezeit

     Eine Kündigung des Platzes in einer Kindertageseinrichtung zum 10. eines jeden Monats zum Ende des lfd. Monats
     ist auch dann zulässig, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate der erstmaligen Aufnahme des Kindes erfolgt. Die
     Probezeit gilt nicht bei einem Wechsel der Betreuungsangebote.

 

 

9) Ziff. 16 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

 

16. Kündigung durch die Hansestadt Lübeck

      Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, den Platz der Kindertageseinrichtung bis zum 10. eines je­den Mo­nats zum
      Ablauf des gleichen Monats zu kündigen, wenn das Kind aufgrund von Verhaltensweisen einen erhöhten
      Betreuungsaufwand erfordert, der mit dem in der Einrichtung vorgesehenen Personal nicht erfüllt werden kann.

 

 

10)  Ziff. 19 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

 

19. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

 

Diese Änderung tritt zum 01.August 2017 in Kraft.

 

 

 

Lübeck, den 12.12.2016

Hansestadt Lübeck

 

gez. Saxe

Der Bürgermeister

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.01.2017