Samstag, 23.11.2024 4° C

B-Plan Warendorpplatz/Drögestraße


A M T L I C H E   B E K A N N T M A C H U N G

Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck 

1.             Bekanntmachung der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) Satz 2 BauGB i. V.
                mit § 1 (8) BauGB für den Bebauungsplan 04.33.00 – Warendorpplatz/Drögestraße –
2.             Bekanntmachung der Aufhebung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen
                Bebauungsplanes 04.33.00 – Warendorpplatz/Drögestraße – vom 12.01.2007
 
Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 19.10.2006 beschlossen, dass der Aufstellungsbeschluss des Bauausschusses vom 19.04.1999 für den Bebauungsplan 04.33.00 – Warendorpplatz/Drögestraße – für das nachfolgend dargestellte Gebiet aufgehoben wird. Es wird das Ziel aufgegeben, den ehemals freien Stadtplatz wieder zu einem begrünten Quartiersplatz herzustellen.
Mit dem Aufhebungsbeschluss sind die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung weggefallen. Gem. § 17 (4) BauGB ist die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen.
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 30.11.2006 die Aufhebung der Veränderungssperre vom 25.01.2006 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 04.33.00 – Warendorpplatz/Drögestraße – gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein als Satzung, bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan, beschlossen. Die v. g. Satzung kann ab dem 24.01.2007 im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, während der Servicezeiten von allen Interessierten eingesehen werden.
 
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
 
 
 

Lübeck, 12.01.2007                        Der Bürgermeister

 
 
 
Übersichtsplan s. Anlage unten
 
 
 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) (§ 4 (3) GO)
 
Eine Verletzung der in § 214 (1) BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. g. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB). Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 (3) Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
 
 
 
 
Lübeck, 22.01.2007             Hansestadt Lübeck
                                                 Der Bürgermeister
                                                 Fachbereich 5 – Planen und Bauen
                                                 Bereich Stadtplanung
Informationen
  • Veröffentlicht am:
    23.01.2007