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Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich

Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich
 
 
Aufgrund des § 175 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
(LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl. H . S. 168) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG) vom 28.01.2005 (GVOBl. Schl. H. S. 51), wird mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2005 für den Innenstadtbereich der Hansestadt Lübeck verordnet:
 
§ 1      Anleinzwang
 
(1) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen im Innenstadtbereich mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete anzuleinen. Der Innenstadtbereich wird ab der Hubbrücke begrenzt durch den Wasserverlauf Hansahafen, Holstenhafen, Stadt-Trave, Mühlenteich, Krähenteich und ab Rehderbrücke, Kanal-Trave und Klughafen. Die Brücken über dem Wasserverlauf gehören nicht mit zum Innenstadtbereich.


(2) Die Grenzen des Gebietes sind in dem anliegenden Übersichtsplan gekennzeichnet.
 


§ 2     Ausnahmen
 
§1 gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Such- und Rettungshunde sowie
Behindertenbegleit- und Blindenhunde, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
 

 

§ 3     Ordnungswidrigkeiten
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 175 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder Fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung als Hundehalter oder Hundeführer einen Hund auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen im Innenstadtbereich nicht anleint.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
 


§ 4      Inkrafttreten, Geltungsdauer
 
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieser Verordnung beträgt gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein fünf Jahre.
 
Lübeck, den 14. Dezember 2006
 
 
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
als Ordnungsbehörde

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    02.01.2007