Aufruf von Grabstätten auf den kommunalen Lübecker Friedhöfen
Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Friedhofssatzung der Hansestadt Lübeck vom 07. Februar 2006 werden folgende Grabstätten zur Einziehung aufgerufen:
1. Einzelgrabstätten, in denen zuletzt vor dem 1. Januar 1988 bestattet oder beigesetzt
wurde;
2. Einzelgrabstätten, an denen Nutzungsrechte im Wege des Vorauserwerbs vor dem
1. Januar 1988 erworben wurden und in denen noch keine Bestattung oder Beisetzung
erfolgt ist;
3. mehrstellige Grabstätten, in denen die letzte vorgesehene Bestattung oder Beisetzung
noch nicht erfolgt ist und an denen die Nutzungsrechte vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden;
4. mehrstellige Grabstätten, an denen Nutzungsrechte im Wege des Vorauserwerbs vor
dem 1. Januar 1968 erworben wurden und in denen noch keine Bestattung oder Beisetzung erfolgt ist;
5. mehrstellige Grabstätten, an denen die Nutzungsrechte nach dem 31. Dezember 1978 erworben wurden
und in denen die letzte Bestattung oder Beisetzung vor dem 1. Januar 1988 erfolgt ist.
6. mehrstellige Grabstätten, an denen Nutzungsrechte im Wege des Vorauserwerbs in der Zeit zwischen
dem 31. Dezember 1978 und dem 1. Januar 1988 erworben wurden und in denen noch keine Bestattung
oder Beisetzung erfolgt ist;
7. Grabstätten für Verstorbene unter 6 Jahren, in denen vor dem 1. Januar 1993 bestattet oder beigesetzt
wurde;
8. Grabstätten, an denen die Nutzungsrechte aufgrund einer Verlängerung vor dem 1. Januar 2008 ablaufen.
Anträge auf Verlängerung sind spätestens am Tage des Ablaufs der Nutzungsrechte schriftlich zu richten an den Bereich Stadtgrün und Friedhöfe, Abteilung Friedhöfe, Friedhofsallee 83, 23554 Lübeck.
Die Verlängerung von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich.
Eine schriftliche Mitteilung über den Ablauf der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich nicht.
Lübeck, am 03. Januar 2007 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Bereich Stadtgrün und Friedhöfe