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Bebauungsplan 09.42.02 - Hochschulstadtteil -

AMTLICHE  BEKANNTMACHUNG
 
Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
 
 

hier:      Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) Satz 2 BauGB für den Bebauungsplan 09.04.02 – Hochschulstadtteil – sowie der öffentlichen Auslegung des Entwurfes für den Bebauungsplan 09.04.02 – Hochschulstadtteil – nach § 3 (2) BauGB

 

Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 19.03.2007 die Aufstellung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 09.04.02 – Hochschulstadtteil – beschlossen.

Diese Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.

 

Durch den o. g. Bebauungsplan sollen im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine nachfragegerechte Modifizierung der Festsetzungen in den Mischgebieten und Gewerbegebieten der vorhandenen Bebauungspläne zum Hochschulstadtteil geschaffen werden.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt im Stadtteil St. Jürgen, Gemarkung Strecknitz, Flur 2 und umfasst die Flurstücke 569/3, 485/1, 485/2, 569/4, 497/1, 497/2, 569/12 tlw., 361, 457 bis 463, 482, 483, 484, 486 bis 496, 498 bis 511, 540, 541, 542, 622 tlw.

 
 

Übersichtsplan

 

 (siehe Anlage) 

 
 
 

Der Entwurf des Bebauungsplanes 09.04.02 – Hochschulstadtteil – bestehend aus der Planzeichnung – Teil A -, dem Text – Teil B – und der dazugehörigen Begründung, liegen in der Zeit vom 04.04.2007 bis einschließlich 04.05.2007 montags bis mittwochs jeweils von 08.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
 

Lübeck, 26.03.2007                        Hansestadt Lübeck

                                                            Der Bürgermeister

                                                            Fachbereich 5 – Planen und Bauen

                                                            Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    27.03.2007