Die Geltungsdauer der Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 22.02.03 – Buntekuh/Moislinger Allee - wird gemäß § 17 (1) Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum Ablauf des 05.04.2008 verlängert.
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in der Lübecker Stadtzeitung in Kraft.
Die Veränderungssperre tritt unabhängig hiervon außer Kraft, sobald der o. a. Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.
Lübeck, 29.03.2007 Der Bürgermeister
Übersichtsplan:
(siehe Anlage)
Eine Verletzung der in § 214 (1) BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. g. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB). Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 (3) Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 18 (2) Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Lübeck, 02.04.2007 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung