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B-Plan22.02.03BuntekuhMoislingerAllee

 

AMTLICHE  BEKANNTMACHUNG

 
Sicherung der Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
 
 
hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 22.02.03 – Buntekuh/Moislinger Allee – vom 29.03.2007
 
 
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 29.03.2007 die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 22.02.03 – Buntekuh/Moislinger Allee - vom 06.04.2005 – gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl.I S. 3316) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein als Satzung, bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan, beschlossen. Die v. g. Satzung kann ab dem 04.04.2007 im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, während der Servicezeiten von allen Interessierten eingesehen werden.
 

Die Geltungsdauer der Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 22.02.03 – Buntekuh/Moislinger Allee -  wird gemäß § 17 (1) Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum Ablauf des 05.04.2008 verlängert.

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in der Lübecker Stadtzeitung in Kraft.

 

Die Veränderungssperre tritt unabhängig hiervon außer Kraft, sobald der o. a. Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.

 

Lübeck, 29.03.2007                                             Der Bürgermeister

 
 

Übersichtsplan 

(siehe Anlage)

 
 
 
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) (§ 4 (3) GO)
 

Eine Verletzung der in § 214 (1) BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. g. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB). Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 (3) Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 
 
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
 

Auf die Vorschriften des § 18 (2) Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

 
 
 

Lübeck, 02.04.2007                                                            Hansestadt Lübeck

                                                                                                Der Bürgermeister

                                                                                                Fachbereich Planen und Bauen

                                                                                                Bereich Stadtplanung

 
Informationen
  • Veröffentlicht am:
    03.04.2007