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Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Hansestadt Lübeck vom 29.03.2007  

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 631, ber. GVOBl. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S.487), sowie der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 278), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 29.03.2007 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Gegenstand der Gebühr
Soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 3 und 5 der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lübeck den Eigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke übertragen worden ist, werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Den Gebührenausfall durch Eckgrundstücksermäßigungen und den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.


§ 2 Reinigungsleistungen
Die Hansestadt Lübeck reinigt die Straßen mit Rücksicht auf ihre Lage, ihre Verkehrsbedeutung und den Verschmutzungsgrad. Der Umfang der Reinigungsleistung sowie die Reinigungshäufigkeit ergeben sich aus dem Verzeichnis der Reinigungsklassen - Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lübeck - in der jeweils gültigen Fassung. Die Einstufung der zu reinigenden Straßen in die jeweilige Reinigungsklasse ergibt sich ebenfalls aus dem Verzeichnis der Reinigungsklassen.


§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr
(1) Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge.
(2) Für die anliegenden Grundstücke ist die Straßenfrontlänge die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße angrenzt. Bei einem Grundstück, das mit weniger als 2/3 seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt, gilt als Straßenfrontlänge 2/3 der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich 1/4 des Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge.
(3) Bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger), gilt als Straßenfrontlänge die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße.
(4) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen oder wird es durch mehrere zu reinigende Straßen erschlossen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrsmäßige Nutzung des Grundstücks möglich ist.
(5) Maßstab sind außerdem Anzahl und Art der vorgesehenen Reinigungen, wofür die Verzeichnisse der Reinigungsklassen 0 - VI in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind.
(6) Angefangene Meter werden nicht berücksichtigt.
(7) Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt ab 01.04.2007 für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der
 
Reinigungsklasse 0                32,52 EUR
Reinigungsklasse I                 26,76 EUR
Reinigungsklasse II               14,76 EUR
Reinigungsklasse III                 4,32 EUR
Reinigungsklasse IV                1,32 EUR
Reinigungsklasse V               35,04 EUR
Reinigungsklasse VI              10,68 EUR


§ 4 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Bei einem Erbbaurecht ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner.
(2) Beim Eigentumswechsel bleibt der Veräußerer solange Gebührenschuldner, wie er als Schuldner der Grundsteuer in Anspruch genommen werden kann. Wird das Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren erworben, ist der neue Eigentümer vom Tage des Zuschlags an Gebührenschuldner.
(3) Bei Wohnungs- bzw. Teileigentum desselben Grundstücks wird die Straßenreinigungsgebühr für die Gemeinschaft festgesetzt. Der Bescheid wird an den Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz gerichtet.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
 
§ 5 Entstehung des Gebührenanspruchs, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebühr entsteht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Gebühr erhoben wird.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die satzungsmäßige Reinigung der Straße aufgenommen wird; sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die
Straßenreinigung eingestellt wird.


§ 6 Unterbrechung der Straßenreinigung
(1) Wird die von der Hansestadt Lübeck durchzuführende Reinigung aus Gründen, die die Hansestadt Lübeck nicht zu vertreten hat, länger als dreißig aufeinander folgende Tage völlig unterbrochen, so mindert sich die Gebühr um den auf die Unterbrechung entfallenden Zeitraum.
(2) Konnte die Straßenreinigung ihre Aufgabe aus Gründen, welche die Hansestadt Lübeck nicht zu vertreten hat, an höchstens dreißig aufeinander folgenden Tagen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen (z.B. bei vorübergehender Einschränkung oder Unterbrechung der Reinigung infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, behördlicher Verfügungen, Straßenbauarbeiten oder dergleichen), so besteht kein Anspruch auf Minderung der Gebühr oder Entschädigung.
 
§ 7 Festsetzung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühr
(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Ein neuer Gebührenbescheid wird nur bei Änderung der Gebühr erteilt. Die Gebühr kann gemeinsam mit der Grundsteuer erhoben werden.
(2) Die Gebühr wird in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig, wenn die Gebühr 30,-- EUR jährlich übersteigt. Gebühren zwischen 15,-- EUR und 30,-- EUR jährlich werden jeweils zur Hälfte am 15.02. und 15.08. eines jeden Jahres fällig. Übersteigt die Gebühr nicht den Jahresbetrag von 15,-- EUR, so ist der festgesetzte Betrag zum 15.08. eines jeden Jahres in einer Summe zu entrichten. § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz findet entsprechende Anwendung (Jahreszahler). Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
(3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind die Zahlungen auf der Grundlage der letzten Festsetzung zu entrichten.
 
§ 8 Eckgrundstückermäßigung
Liegt ein Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, an mehreren Straßenfronten, die von der Hansestadt Lübeck gereinigt werden, so wird im Einzelfall auf Antrag die Gebühr in Höhe von 80 % des vollen Satzes festgesetzt.


§ 9 Stundung und Erlass der Gebühr
Die Gebühr kann unter den besonderen Voraussetzungen der hierfür geltenden Vorschriften gestundet und ganz oder teilweise erlassen werden.
 
§ 10 Auskunfts- und Anzeigepflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle die Gebührenpflicht begründenden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden Umstände der Festsetzungsbehörde mitzuteilen, sowie auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
 
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunfts- und/oder Anzeigepflicht nach § 10 nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2006 (BGBl. I, S. 1466), mit Geldbuße geahndet werden.


§ 11a Datenverarbeitung
1.      Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2  i. V. mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Hansestadt Lübeck – Bereich Steuern - zulässig:
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Gebühr) des/r Gebührenpflichtigen,
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten
c) Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Gebührenpflichtigen durch Mitteilung oder Übermittlung von
       a) Einwohnermeldeämtern
       b) Katasteramt
       c) Grundbuchamt
       d) Bereich Wirtschaft, Hafen und Liegenschaften der Hansestadt Lübeck
       e) Entsorgungsbetriebe Lübeck
       f) Bereiche Verkehr der Hansestadt Lübeck
       g) Kraftfahrtbundesamt
       h) Bundeszentralregister
       i) Bereiche Steuern und Stadtkasse der Hansestadt Lübeck
       Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Gebühr
       erforderlichen Daten erhoben.
2.      Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
3.      Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 12 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit dem 01.04.2007 in Kraft.
 

 

Die am 1. 4. 1987 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Hansestadt Lübeck vom 1. 12. 1986, veröffentlicht in den Lübecker Nachrichten am 15. 3. 1987, zuletzt geändert durch 8. Änderungssatzung vom 6. 12. 2004, tritt mit Ablauf des 31. 3. 2007 außer Kraft. 

Lübeck, den 29.03. 2007


Der Bürgermeister
Informationen
  • Veröffentlicht am:
    03.04.2007