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Planfeststellung für die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der BAB A20 (Lübeck-Rostock)

B e k a n n t m a c h u n g
 
Planfeststellung für die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der BAB A20 (Lübeck-Rostock), Tunnel Moisling bis zur Landesgrenze SH/MV von Bau-km 10+130 bis Bau-km 23+331,5
 
einschließlich      
 
·   Umwidmung bereits erstellter Verwallungen zu Lärmschutzwälle
·   Ausweisung von Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden dem Grunde nach
 
sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck, der Gemeinde Klempau, Gemeinde Krummesse, Gemeinde Groß Sarau und Gemeinde Groß Grönau.
 
 
I.        Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Lübeck –Projektgruppe A 20- hat für das Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.


II.       Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

vom 18. April 2007 bis einschließlich 18. Mai 2007

in der Hansestadt Lübeck:
-Fachbereich Planen und Bauen-
Foyer (Erdgeschoss)
Mühlendamm 12
23552 Lübeck

während der folgenden Zeiten
Montag und Dienstag                 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Donnerstag                                  08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag                                           08.00 Uhr bis 12.00 Uhr


in der Amtsverwaltung
des Amtes Lauenburgische Seen
Zimmer 4
Fünfhausen 1
23909 Ratzeburg

während der folgenden Zeiten:

Montag bis Freitag                      08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag                                       14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag                                  14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
 

sowie zusätzlich in der Amtsverwaltung
des Amtes Lauenburgische Seen
Außenstelle Groß Grönau
Erdgeschoss
Am Torfmoor 2
23909 Ratzeburg

während der folgenden Zeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag                08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag                                                          14.00 Uhr bis 18.30 Uhr


und in der Amtsverwaltung
des Amtes Berkenthin
Zimmer 4
Am Schart 16
23919 Berkenthin

während der folgenden Zeiten:

Montag bis Freitag                     08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag                                      14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag                                 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

zur Einsichtnahme aus.


1)     Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis

einschließlich 15. Juni 2007

schriftlich (möglichst 3fach zum Aktenzeichen LS 144 - 553.32-A20-132) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben beim

- Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, 23552 Lübeck oder beim
- Amtsvorsteher des Amtes Lauenburgische Seen, Fünfhausen 1, 23909 Ratzeburg oder beim
- Amtsvorsteher des Amtes Lauenburgische Seen, Außenstelle Groß Grönau, Am Torfmoor 2, 23627 Groß Grönau oder beim
- Amtsvorsteher des Amtes Berkenthin, Am Schart 16, 23919 Berkenthin oder beim
- Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel
- Anhörungsbehörde -, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragssteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 17 a Nr. 7 S. 1 FStrG).

Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 17 a Nr. 7 S. 2 FStrG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben

2)     Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht wird.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 17 a Nr. 5 S. 1 FStrG).

 
3)     Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrensverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

4)     Für das beantragte Vorhaben wurde gemäß § 3 a UVPG festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

5)     Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6)     Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a FStrG).


 Kiel, den 29.03.2007
 
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
              Schleswig-Holstein
                Betriebssitz Kiel
            - Anhörungsbehörde -
  
                      Dautwiz
 
Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.04.2007