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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Krummesse und der HL zu Straßen und Wegen in Krummesse

 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen
der Gemeinde Krummesse und der Hansestadt Lübeck
zu Straßen und Wegen in Krummesse
 
Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) wird nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 30.11.2006 und der Gemeindevertretung Krummesse vom 9.11.2006 sowie der Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 18.12.2006 zwischen
 
der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister,
(nachfolgend: Stadt)
und der
Gemeinde Krummesse, vertreten durch den Bürgermeister,
(nachfolgend: Gemeinde)
 
sowie dem Kreis Herzogtum Lauenburg, vertreten durch den Landrat
(nachfolgend: Kreis)
 
und dem Amt Berkenthin, vertreten durch den Amtsvorsteher
(nachfolgend: Amt)
 
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
 

Präambel

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Herstellung, der Ausbau und die laufende Unterhaltung von öffentlichen Straßen und Wegen, die in den Gebieten der Gemeinde und der Stadt liegen. Darüber hinaus ist Gegenstand dieser Vereinbarung die Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO (Veranstaltungen im Straßenraum). Die Straßen und Wege werden durch die Gemeindegebietsgrenzen vielfach quer geteilt, dadurch entstehen einzelne Straßenstücke, bei denen sich die Straßenbaulast der Gemeinde und der Stadt abwechseln. Ähnlich unübersichtlich ist die Zuordnung der angrenzenden Grundstücke zu den einzelnen Gemeinden.
 
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird geschlossen, um die Verhältnisse, Rechtsbeziehungen und Zuständigkeiten eindeutig zu regeln.
 
Die Vertragspartner bzw. Dritte haben die in Anlage 1 aufgeführten Verträge geschlossen, die die in diesem Vertrag geregelten Straßen und Wege oder deren Bestandteile betreffen können. Die Verträge werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
 
§ 1 Geltungsbereich
(1)  Diese Vereinbarung betrifft alle östlich des Elbe-Lübeck-Kanals gelegenen öffentlichen Straßen und öffentlichen Wege (ohne Wander- und Reitwege) des Ortsteiles Krummesse im Stadtgebiet Lübeck. Sie ergeben sich im Einzelnen aus der grau hinterlegten Kennzeichnung im Katasterplan, der als Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist. Für künftig neu anzulegende öffentliche Straßen und Wege im Sinne von Satz 1 gilt diese Vereinbarung ebenfalls.
 
(2)   Die Vereinbarung erfasst auch Grundstücke im Gebiet der Stadt, die von den Straßen nach Absatz 1 erschlossen werden. Diese Grundstücke sind in der Anlage 2 grau hinterlegt.
 
§ 2 Gegenstand dieses Vertrages
(1)  Die Stadt überträgt der Gemeinde alle ihr nach Kommunalverfassungsrecht, Kommunalabgabenrecht, Straßen- und Wegegesetz, Landeswassergesetz und sonst nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Aufgaben, die die Straßen betreffen, insbesondere
1.      die Straßenbaulast
2.      die Straßenunterhaltungslast
3.      die Straßenentwässerung
4.      die Straßenreinigung
5.      die Hausnummerierung
6.      die Straßenbeleuchtung
7.      die Durchführung der Verkehrssicherungspflicht
8.      die Widmung, Umstufung und Einziehung
9.      die Abgabenerhebung
10.  die Herstellung und Unterhaltung der unselbständigen Bestandteile, insbesondere Gehwege, Mischflächen, Möblierungen, Bushaltebuchten, Grünstreifen u.a.
11.  den Winterdienst
12.  die Erschließung neuer Straßen und Wege
13.  die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen.
 
Hierzu gehören auch alle mit den Straßen und Wegen zusammenhängenden Satzungsbefugnisse, insbesondere die Satzung über die Straßenreinigung, die Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen sowie Sondernutzungsgebühren.
 
(2)   Die Stadt und der Kreis übertragen dem Amt die Erlaubniserteilung nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung. Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg und der Amtsvorsteher des Amtes Berkenthin haben dieser Vereinbarung insoweit zugestimmt.     


(3)   Die Gemeinde nimmt die Aufgabenübertragung nach Abs.1 an. Das Amt nimmt die Aufgabenübertragung nach Abs. 2 an.
 
(4)   Die Stadt übergibt der Gemeinde die von dieser Vereinbarung betroffenen Straßen- und Wegeflächen mit ihren Bestandteilen in verkehrssicherem Zustand. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die betroffenen Straßen- und Wegeflächen in einem Zustand, der § 17 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz entspricht, übergeben wurden. Die Gemeinde trägt alle mit den übertragenen Aufgaben zusammenhängenden Ansprüche Dritter, soweit sie nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstehen. Insoweit übernimmt sie auch die Prozessführung und hält die Stadt von solchen Ansprüchen frei.
 
(5)   Die Gemeinde wird die Straßennamen und die Hausnummerierung nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt - Bereiche Bauordnung und Verkehr - verändern, sofern eine Änderung zur Wahrung einer gesicherten Ordnungs- und Erschließungsfunktion erforderlich ist. Straßennamen für neue Straßen werden, soweit beide Vertragsparteien betroffen sind, einvernehmlich festgelegt. Soweit nur die Gemeinde betroffen ist, entscheidet diese allein. Soweit nur das Gebiet der Stadt betroffen ist, benennt die Gemeinde diese Straßen gemäß dem von der Stadt unterbreiteten Vorschlag.
 
(6)   Die Gemeinde ist für die Durchführung der Erschließung neuer Straßen in dem grau hinterlegten Hoheitsgebiet der Stadt entsprechend Anlage 2 zuständig. Falls hierfür kein Erschließungsvertrag mit Dritten abgeschlossen wird, kann die Erschließung nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt – Bereich Verkehr – durchgeführt werden.
 
 
§ 3 Finanzierung
(1)   Die Stadt überträgt der Gemeinde alle mit den Straßen nach § 1 Abs. 1 verbundenen Rechte zur Erhebung von Abgaben und Kostenerstattungen und zwar auch, soweit die in Anlage 2 gekennzeichneten Grundstücke in ihrem Gebiet davon betroffen sind. Das gilt insbesondere für Beiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG) und §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und Gebühren nach § 6 KAG und dem Straßen- und Wegegesetz bzw. anderen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen.
 
(2)   Die Stadt erstattet der Gemeinde einen Anteil an den nachstehenden Ausgaben, Aufwendungen oder Kosten für die Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze, Durchführung der Verkehrssicherung und der Straßenentwässerung. Dabei wird zwischen folgenden Aufgabengruppen unterschieden:
1.   Wiederkehrende gemeindeweite Unterhaltungsmaßnahmen (Straßenbeleuchtung, Reinigung der Straßenabläufe):
Der Erstattungsbetrag wird von der Gemeinde errechnet. Berechnungsgrundlage ist das jeweilige in den beiden Hoheitsgebieten katasteramtlich feststehende Flächenverhältnis der betroffenen Straßen und Wege zwischen der Stadt und der Gemeinde. Dieser Anteil wird von der Gemeinde aktualisiert und jeweils der Stadt vorgelegt.
2.   Einmalige Unterhaltungsmaßnahmen, denen die Vertragspartner zugestimmt haben:
Der Erstattungsanteil richtet sich nach dem Verhältnis der Flächen, mit dem die jeweilige Straße nach § 1 Abs. 1 im Gebiet der Stadt liegt an der Gesamtfläche der Straße.
3.   Einmalige einer Straße zuzuordnende Unterhaltungsmaßnahmen, denen die Vertragspartner nicht zugestimmt haben, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sofort ausgeführt werden müssen:
Der Erstattungsanteil richtet sich nach dem Verhältnis der Flächen, mit dem die jeweilige Straße nach § 1 Abs. 1 im Gebiet der Stadt liegt an der Gesamtfläche der Straße.
 
(3) Die Stadt erstattet der Gemeinde bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB und Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG den Gemeindeanteil. Dieser errechnet sich auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht jeweils gültigen Satzung der Stadt. Bei Ausbaumaßnahmen (KAG) erfolgt die Verteilung nach den anteiligen Straßenflächen, bei Erschließungsmaßnahmen ist Grundlage das Verhältnis der Beitragsflächen.
 
(4)  Der Betrag nach Absatz 2 wird nach Ablauf jeden Kalenderjahres in Rechnung gestellt, mit der Vorauszahlung nach Absatz 8 verrechnet und innerhalb von einem Monat fällig. Der Betrag nach Absatz 3 ist fällig einen Monat nach der Rechnungsstellung durch die Gemeinde; die Gemeinde kann angemessene Abschlagzahlungen verlangen, wenn sie Vorauszahlungen bzw. Vorausleistungen auf die Beiträge erhebt.
 
(5) Stundungen von Abgaben für Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt sind nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt zulässig. Die Stadt erstattet der Gemeinde einen Zinsausgleich für unverzinsliche oder zinsermäßigte Stundungsbeträge. Für Stundungsbeträge, die die Gemeinde aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert, gilt der Basiszinssatz gem. § 247 Bürgerliches Gesetzbuch, der jeweils im Zeitpunkt der Stundung gilt. Für Stundungsbeträge, die die Gemeinde aus Fremdmitteln finanziert, gilt der jeweilige Zinssatz für das der Maßnahme zugeordnete Darlehen.
 
(6) Investitionsaufwendungen für die Straßenentwässerung sind in die Investitionsaufwendungen der Straßen nach § 1 Abs. 1 einzubeziehen. Sie gelten durch die Möglichkeit zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sowie die Erstattung des anteiligen Gemeindeanteils (Abs. 3) als finanziert. In die Erstattung nach Abs. 2 dürfen deshalb für die Straßenentwässerung und die Straßenbeleuchtung nur laufende Ausgaben oder Kosten ohne kalkulatorische Kosten einbezogen werden.
 
(7)   Die Stadt zahlt der Gemeinde einen Verwaltungskostenanteil. Berechnungsgrundlage sind die Erstattungen der Stadt an die Gemeinde nach § 3. Der Verwaltungskostenanteil beträgt 3 % für alle Maßnahmen, die im Verwaltungshaushalt der Gemeinde veranschlagt werden. Für alle anderen Maßnahmen werden 10 % gezahlt. Wenn gesicherte andere Erkenntnisse über die Höhe der Verwaltungskosten vorliegen, wird neu verhandelt.


(8)   Die Stadt zahlt der Gemeinde zur Finanzierung der städtischen Anteile nach § 3 Abs. 2, 3 und 7 eine Vorauszahlung in Höhe von 17.000,00 € bis zum Ablauf des 1. Quartals des laufenden Jahres. Die nicht benötigten Mittel werden von der Gemeinde in einer Sonderrücklage verwaltet und dienen ausschließlich der Finanzierung der städtischen Anteile nach § 3 Abs. 3 dieses Vertrages.
Im Falle der Beendigung des Vertrages ist die Rücklage an die Hansestadt Lübeck auszuzahlen.
 
 
§ 4 Gemeinsamer Wegerat
Die Stadt und die Gemeinde bilden einen gemeinsamen Wegerat. Er dient der gegenseitigen Information sowie der Vorbereitung von Beschlussfassungen in den zuständigen Gremien der Vertragspartner. Zusammensetzung und Organisation werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die in Anlage 3 Bestandteil dieses Vertrages wird.
 
§ 5 Kündigung, Streitigkeiten, Salvatorische Klausel, Übertragung
(1)   Diese Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2016.
 
(2)   Diese Vereinbarung verlängert sich um weitere 10 Jahre, wenn sie nicht mit einer Frist von mindestens 1 Jahr zum Ablauf gekündigt wird.
 
(3)   Zudem kann diese Vereinbarung während der Laufzeit von beiden Seiten aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn es für die eine der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei gilt, schwere Nachteile abzuwenden oder sich die Verhältnisse seit dem Abschluss der Vereinbarung so wesentlich geändert haben, dass ein weiteres Festhalten an dieser Vereinbarung nicht zugemutet werden kann.
 
(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gütlich zu regeln. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, kann jeder der Beteiligten das Innenministerium als Kommunalaufsichtsbehörde anrufen, das abschließend entscheidet. Für den Fall, dass die Entscheidung eine Beendigung des Vertragsverhältnisses bedeutet, endet der Vertrag zum darauf folgenden Quartalsende. Die Beteiligten sind sich einig, dass eine gerichtliche Klärung evtl. Streitigkeiten ausgeschlossen ist.
 
(5)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen so weit wie möglich entspricht.
 
(6)   Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf der ausdrücklich schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners.
 
(7)   Bei Beendigung des Vertrages werden die öffentlichen Verkehrsflächen in einem nach § 17 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz entsprechendem Zustand übergeben.
 
§ 6 Bekanntmachung, Inkrafttreten
(1)   Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch alle Beteiligten in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt der Übergang der mit diesem Vertrag übertragenen Aufgaben. Gleichzeitig tritt der Vertrag über die öffentliche Straßenbeleuchtung zwischen der Gemeinde Krummesse und der Hansestadt Lübeck  vom 29.08.1973 / 18.09.1973 außer Kraft.
 
(2)   Diese Vereinbarung wird durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten – Lauenburgische Ausgabe sowie Lübecker Ausgabe“, durch Abdruck in der „Lübecker Stadtzeitung“ und durch Abdruck im „Amtlichen Kreisblatt des Kreises Herzogtum Lauenburg“ bekannt gemacht.
 
Lübeck, den 19.2.2007
            Krummesse, den 8.3.2007
 
 
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
           Gemeinde Krummesse
           Der Bürgermeister
 
 
 
 
Saxe
           Michaelis
 
 
Berkenthin, den 8.3.2007
      Ratzeburg, den 9.3.2007
 
 
Amt Berkenthin
Der Amtsvorsteher
      Kreis Herzogtum Lauenburg
      Der Landrat
 
 
 
 
Bartels, 1.stellv.AV
      Krämer


 
 
 
 
 
Anlage 1


 
1.     Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung zwischen dem Amt Berkenthin und der Hansestadt Lübeck vom 21.10.2002 / 22.10.2002.
2.     Vertrag über die öffentliche Versorgung mit Erdgas – Konzessionsvertrag Erdgas – zwischen der Gemeinde Krummesse und den Stadtwerken Lübeck (jetzt Energie & Wasser Lübeck GmbH) vom 20.09.1994 / 03.11.1994.
3.     Vertrag über die öffentliche Versorgung mit elektrischer Energie zwischen der Gemeinde Krummesse und der Schleswag AG, Rendsburg (jetzt E.ON Hanse AG) vom 28.12.1990 mit Nachtrag vom 17.11.1992 / 04.12.1992.
4.      Wegebenutzungsverträge Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme zwischen der Hansestadt Lübeck und der Energie & Wasser Lübeck GmbH vom 25.11.2004.

5.     Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung für den Lübecker Ortsteil Krummesse von der Hansestadt Lübeck auf die Gemeinde Krummesse, Kr. Herzogtum Lauenburg vom 08.12.1988 / 20.12.1988.


 

Anlage 2: Plan siehe unten

 

Anlage 3

zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zwischen der Gemeinde Krummesse
und der Hansestadt Lübeck zu
Straßen und Wegen in Krummesse
Geschäftsordnung des gemeinsamen Wegerates der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Krummesse für gemeinsame Straßen und Wege in Krummesse
§ 1 Allgemeines
(1) Die Hansestadt Lübeck (nachfolgend Stadt genannt) und die Gemeinde Krummesse (nachfolgend Gemeinde genannt) haben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Straßen und Wegen in Krummesse geschlossen.
(2) Der Wegerat ist kein Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung. Er dient den Gremien der Stadt und der Gemeinde bzw. der Verwaltung als vorbereitendes Gremium zur Willensbildung und Entscheidungsfindung für Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der o. g. Vereinbarung. Die Stadt und die Gemeinde sorgen (soweit notwendig) für rechtskonforme Beschlussfassungen unmittelbar im Anschluss an die Sitzung des Wegerates.
(3) Der Wegerat tagt nicht öffentlich. Mitglieder der jeweiligen Verwaltung sind teilnahmeberechtigt an den Sitzungen.
§ 2 Zusammensetzung, Vorsitz
(1)   Die Stadt und die Gemeinde berufen jeweils bis zu 2 Vertreter/innen und ihre jeweiligen Stellvertreter/innen in den Wegerat. Für die Gemeinde nimmt die oder der Bürgermeister und die oder der Bauausschussvorsitzende teil.
(2) Den Vorsitz hat die bzw. der jeweilige Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister der Gemeinde. Die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte.
§ 3 Verschwiegenheitspflicht
Die Vertreter/innen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht der Gemeindeordnung und werden zu Beginn ihrer Tätigkeit dazu verpflichtet. Sie haben über ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte.
§ 4 Einberufung der Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder zu den Sitzungen des Wegerates so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich ein. Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden festgesetzt.
(2) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder und die Verwaltungen. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.
(3) Zwischen Absendung der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 volle Kalendertage liegen.
§ 5 Vorsitz
(1)   Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Wegerates.
(2)   Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht aus.
 
§ 6 Abstimmung
(1)   Der Wegerat fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(2)   Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig.
§ 7 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Wegerates ist eine Niederschrift von der Gemeinde bzw. dem Amt Berkenthin zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 

Lübeck, den 28.3.2007

            Krummesse, den 8.3.2007
 
 
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
           Gemeinde Krummesse
           Der Bürgermeister
 
 
 
 
 
 
Saxe
           Michaelis
 


 
 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    24.04.2007