AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
hier: 1. Bekanntmachung der Genehmigung der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Krempelsdorf / Hofwiesen“ im Stadtteil St. Lorenz – nach § 6 Abs. 5 BauGB
2. Bekanntmachung des Bebauungsplanes 24.51.02 – Krempelsdorf / Hofwiesen, Kurzer Weg – nach § 10 Abs. 3 BauGB 1. Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat mit Bescheid vom 27.11.2006, Az.: IV 6410 – 512.111-3 (72.Ä), die von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 28.09.2006 beschlossene 72. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Krempelsdorf / Hofwiesen“ im Stadtteil St. Lorenz - (vgl. Übersichtsplan unter 3.) nach § 6 Abs. 5 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
2. Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 28.09.2006 den Bebauungsplan 24.51.02 – Krempelsdorf / Hofwiesen, Kurzer Weg – (vgl. Übersichtsplan unter 3.), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit ebenfalls bekannt gemacht.
3. Übersichtsplan (siehe Anlage unten)
4. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Krempelsdorf / Hofwiesen“ im Stadtteil St. Lorenz - und der Bebauungsplan 24.51.02 – Krempelsdorf / Hofwiesen, Kurzer Weg – treten mit Beginn des 25.04.2007 in Kraft. Alle Interessierten können die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung dazu sowie den Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, auf Dauer während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
5. Für die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Krempelsdorf / Hofwiesen“ im Stadtteil St. Lorenz - und den Bebauungsplan 24.51.02 – Krempelsdorf / Hofwiesen, Kurzer Weg – gilt:
Frist und Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften des BauGB (§ 215 Abs. 2 BauGB)
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
6. Für den Bebauungsplan 24.51.02 – Krempelsdorf / Hofwiesen, Kurzer Weg – gilt:
Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 23.04.2007 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung