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Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan 01.11.03 Clemensstraße

AMTLICHE  BEKANNTMACHUNG
 
Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
 
 

hier:     Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) Satz 2 BauGB und § 13 a (3) BauGB für den Bebauungsplan 01.11.03 – Clemensstraße – sowie der öffentlichen Auslegung des Entwurfes für den Bebauungsplan 01.11.03 – Clemensstraße – nach § 3 (2) BauGB

 

Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 23.04.2007 die Aufstellung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 01.11.03 – Clemensstraße – beschlossen.

Diese Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.

Der o. g. Bebauungsplan wird gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt.

 

Durch den o. g. Bebauungsplan sollen im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gemischte Nutzung aus Wohnen, Gastronomie, Kunst, Kultur, Büros und Dienstleistungen geschaffen werden.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt im Stadtteil Innenstadt, Flur 86 und umfasst die Grundstücke Clemensstraße 1 c – 7 (ungerade Hausnummern) und Clemensstraße 2 – 12 (gerade Hausnummern) sowie das Grundstück An der Untertrave 80.

 
 

Übersichtsplan

(siehe Anlage unten) 
 
 
 
 Der Entwurf des Bebauungsplanes 01.11.03 – Clemensstraße – bestehend aus der Planzeichnung – Teil A -, dem Text – Teil B – und der dazugehörigen Begründung, liegen in der Zeit vom 08.05.2007 bis einschließlich 08.06.2007 montags bis mittwochs jeweils von 08.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich zur Einsichtnahme aus. Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
 
 

Lübeck, 27.04.2007                                                        Hansestadt Lübeck

                                                                                            Der Bürgermeister

                                                                                            Fachbereich 5 – Planen und Bauen

                                                                                            Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    30.04.2007