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Anordnung: Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung - Wüstenei

Öffentliche Bekanntmachung

 
 
Wehrbereichsverwaltung Nord
     - Außenstelle Kiel    -                                                                Kiel, 10. April 2007
  -Schutzbereichbehörde                                                               Feldstraße 234
 
 
I. Schutzbereichanordnung:
 
 
 
 
 
Bundesministerium der Verteidigung                                         Bonn, 08. März 2007
WV III 7 - Anordnung - Nr.: I/Wüst/1
 
 
Anordnung
 

Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung

 
 

Mit Anordnung vom 01. Juni 1973- U I 2- Anordnung-Nr.: I/Wüst- wurde ein Gebiet

 

in der Hansestadt Lübeck (kreisfrei)

sowie in den Gemeinden

Mönkhagen und Heilshoop

 
Kreis Stormarn, Land Schleswig-Holstein, zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Wüstenei erklärt, der zuletzt mit Anordnung vom11.03.2002, WV III 4- Anordnungs-Nr.: I/Wüst aufrechterhalten worden ist.
 
Aufgrund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354), wird diese Anordnung aufrechterhalten, weil die Verteidigungsanlage Wüstenei weiterbesteht und der Schutzbereich zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit der Anlage weiterhin erforderlich ist.
 

Der Plan des Schutzbereiches vom 28.10.1987 wird aus Gründen der Aktualisierung durch einen neuen Plan  ersetzt, der dieser Anordnung beigefügt ist. Der Umfang des bisherigen Schutzbereiches ändert sich hierdurch nicht.

 
Das zum Schutzbereich erklärte Gebiet ist in dem Plan des Schutzbereiches für die Verteidigungsanlage Wüstenei (Schutzbereichplan) vom 08. März 2007 durch eine schwarze Linie (in rot nachgezeichnet) abgegrenzt.
 
Folgende Grundstücke werden von dem Schutzbereich erfasst:
 
 
Stadt:                         Lübeck
 
Gemarkung :            Groß Steinrade
 
Flur-Nr. :                  0674
 
Flurstücke:            311 tlw., 312 tlw., 352/2 tlw., 355/2 tlw., 356/2 tlw., 357 tlw., 358 tlw., 359 tlw., 360, 361, 362 tlw., 363, 364/1, 364/2, 365/1tlw., 366/1 tlw.
 
 
Gemeinde:     Heilshoop
 
Gemarkung :            Heilshoop
 
Flur-Nr. :        2
 
Flurstücke :            36/5 tlw., 36/6 tlw., 36/8 tlw., 36/9 tlw., 50 tlw., 52 tlw.
 
Flur-Nr. :                    3
 
Flurstücke :            13/2 tlw., 13/3 tlw., 13/4 tlw., 14/1 tlw., 14/2, 15 tlw., 51 tlw., 52
 
Flur-Nr. :                    4
 
Flurstücke :            1 tlw., 2 tlw., 3 tlw., 4, 5, 6, 7 tlw., 8 tlw., 9/1 tlw., 9/2, 9/3 tlw., 10/1 tlw., 15/2 tlw., 16/2 tlw., 22 tlw., 26/5, 27, 28 tlw.
 
 
Gemeinde:     Mönkhagen
 
Gemarkung :            Mönkhagen
 
Flur-Nr. :                    1
 
Flurstücke :            33 tlw., 68 tlw., 69 tlw., 70, 71, 72, 73, 95/9, 95/10 tlw., 95/11 tlw., 96, 117/32 tlw., 127/75
 
Flur-Nr. :                    2
 
Flurstücke :            3 tlw., 8, 23 tlw., 24 tlw., 26 tlw., 27 tlw., 28 tlw., 29 tlw., 30 tlw., 33, 36, 37, 38 tlw., 42, 51/1 tlw., 52 tlw., 53, 55 tlw., 58, 59, 60, 61, 62, 63 tlw., 70/1 tlw., 75 tlw., 76, 77 tlw., 78, 79 tlw.,80 tlw., 81/1 tlw., 83 tlw., 84, 85, 86 tlw., 87 tlw., 88, 90/71 tlw., 93/54, 94/54, 99/2 tlw., 100/7, 101/10 tlw., 102/12 tlw., 104/32, 105/34, 106/40, 107/44, 108/49 tlw., 109/57, 112/73 tlw.
 
Flur-Nr. :                    6
 
Flurstücke :            5/2 tlw., 5/11 tlw., 5/12 tlw., 5/13 tlw., 5/14 tlw., 7/1 tlw., 7/3 tlw., 8/2 tlw., 8/18 tlw., 11/1 tlw., 11/2 tlw., 12/2 tlw., 13, 14 tlw.
 
 
Aus vermessungstechnischen Gründen ist nicht auszuschließen, dass vorstehend nicht alle Grund-stücke erfasst sind. Der Plan des Schutzbereiches ist die verbindliche Grundlage dieser Schutzbereichanordnung (§ 2 Abs. 1 SchBG).
Der Schutzbereichplan vom  08. März 2007,WV III 7- Anordnung-Nr. : I/Wüst/1 -,
bestehend aus  , ist Bestandteil dieser Anordnung. Die maßgebliche Ausfertigung des Planes ist bei der Wehrbereichsverwaltung Nord-Außenstelle Kiel- Schutzbereichbehörde-, Feldstraße 234, 24106 Kiel, je eine weitere Ausfertigung bei dem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Plön, Stadtheide 10-11, 24306 Plön, bei der Stadtverwaltung Lübeck, Feuerwehr, 23554 Lübeck sowie bei der Amtsverwaltung Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld zur Einsichtnahme niedergelegt.
 
Der Plan ist den Beteiligten nur bekanntzugeben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind           (§ 2 Abs. 1 SchBG).
 
Änderungen der Grundstücksbezeichnungen (Flur-, Flurstück-Nummern) sowie der Grundstücksgrenzen sind auf die Wirksamkeit der Schutzbereichanordnung ohne Einfluss.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
 
Verwaltungsgericht


 
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
 
Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, 53003 Bonn, dieses vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord – Außenstelle Kiel - , Feldstraße 234, 24106 Kiel, zu richten.
 
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
 
 
Im Auftrag
 
gez. Kaptain
 
 
 
II. Mit Anordnung des Schutzbereiches treten von Gesetzes wegen folgende Beschränkungen ein:
 
Die Genehmigung der Wehrbereichsverwaltung Nord – Außenstelle Kiel - Schutzbereichbehörde - ist einzuholen, wenn im Schutzbereich
 
-     bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichtet, geändert oder  beseitigt,
 
-     Inseln, Küsten oder Gewässer verändert,
 
-     in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung, außer der landwirtschaftlichen Nutzung, verändert werden sollen (§ 3 Abs. 1 SchBG).
 
 
III. Maßnahmen der Wehrbereichsverwaltung Nord – Außenstelle Kiel - Schutzbereichbehörde -  (Vollzugsmaßnahmen):
                                  - keine -
 
IV. Weitere Hinweise:
 
1.    Die Beteiligten haben die Möglichkeit einzusehen:
 
-     die Begründung für die Anordnung des Schutzbereiches
-     den Plan des Schutzbereiches
-     den Wortlaut des
 
                   § 3 SchBG - Genehmigungspflicht für Anlagen und Veränderungen
                   § 6 SchBG - Duldungspflichten
                   § 8 SchBG - Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
                   § 9 SchBG - Schutzbereichbehörden, Zuständigkeitsregelung
                   § 27 SchBG - Ordnungswidrigkeiten
 
-     die Angabe aller zuständigen Stellen
          bei
-     der Amtsverwaltung Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld
-     der Stadtverwaltung Lübeck, Feuerwehr, 23554 Lübeck
-     dem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Plön, Stadtheide 10-11, 24306 Plön
-     der Wehrbereichsverwaltung Nord- Außenstelle Kiel - Schutzbereichbehörde - in 24106 Kiel, Feldstraße 234.
 
2. Befreiungen:
      
       Darüber hinaus kann jeder Betroffene bei den unter 1. genannten Stellen Auskunft erhalten,        inwieweit er davon befreit ist, Genehmigungen einzuholen.
 
 
Im Auftrag
 
 
gez. Quelle
Informationen
  • Veröffentlicht am:
    12.06.2007