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Planfeststellung für ergänzende Lärmschutzmaßnahmen BAB A1 Bad Schwartau/Sereetz

B e k a n n t m a c h u n g
 
Planfeststellung für ergänzende Lärmschutzmaßnahmen BAB A1 Bad Schwartau/Sereetz Betr.-km 59,759- Betr.-km 64,359
 
einschließlich      
 
·   Grundhafte Fahrbahnerneuerung mit einem offenporigen, lärmmindernden Fahrbahnbelag auf der A1 innerhalb der Verfahrensgrenzen und auf der A226 im Bereich des Autobahndreieckes Bad Schwartau von Betr.-km 0,000 bis Betr.-km 1,500
·   Neubau von Lärmschutzwänden (Verlängerung vorhandener Lärmschutzwände)
·   Erhöhung vorhandener Lärmschutzwände auf der Nordwestseite der BAB A1 in verschiedenen Bereichen
·   Ausweisung von passiven Lärmschutzmaßnahmen dem Grunde nach an Gebäuden mit verbleibenden Restanspruch
 
sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck, der Stadt Bad Schwartau und der Gemeinde Ratekau.
 
 
 
I.        Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Lübeck hat für das Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.


II.       Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

vom 27. August 2007 bis einschließlich 27. September 2007

in der Hansestadt Lübeck:
-Fachbereich Planen und Bauen-
Foyer (Erdgeschoss)
Mühlendamm 12
23552 Lübeck

während der folgenden Zeiten
Montag und Dienstag                            08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Donnerstag                                             08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag                                                      08.00 Uhr bis 12.00 Uhr




in der Stadt Bad Schwartau
Zimmer 208
Markt 15,
23611 Bad Schwartau

während der folgenden Zeiten:

Montag                                                     08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und
                                                                  15.00  bis 18.00 Uhr

Dienstag bis Donnerstag                    08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
                                                                  13.00 Uhr bis 14.30 Uhr

Freitag                                                      08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
 

sowie in der Gemeinde Ratekau
 Bürgerbüro, Zimmer 5

oder Bauverwaltung, Zimmer 32
Bäderstr.19
23626 Ratekau

während der folgenden Zeiten:

Montag, Mittwoch, Freitag                      07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag                                                   07.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Donnerstag                                              07.30 Uhr bis 17.30 Uhr



zur Einsichtnahme aus.



 
1)     Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis

einschließlich 25. Oktober 2007

schriftlich (möglichst 3fach zum Aktenzeichen LS 404 - 553.32-A1-133) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben beim

- Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, 23552 Lübeck oder beim
- Bürgermeister der Stadt Bad Schwartau, Markt 15, 23611 Bad Schwartau oder beim
- Bürgermeister der Gemeinde Ratekau, Bäderstr.19, 23626 Ratekau oder beim
- Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel
  - Anhörungsbehörde -, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragssteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 17 a Nr. 7 S. 1 FStrG).

Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 17 a Nr. 7 S. 2 FStrG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben

2)     Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht wird.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.


Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 17 a Nr. 5 S. 1 FStrG).

 
3)     Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrensverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.


4)     Für das beantragte Vorhaben wurde gemäß § 3 a UVPG festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.


5)     Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.


6)     Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a FStrG).


 
 
 
Kiel, den 26.06.2007
 
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
              Schleswig-Holstein
                Betriebssitz Kiel
            - Anhörungsbehörde -
 
 
                      Andresen
 
Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.07.2007